{"id":45205,"date":"2019-05-03T06:30:49","date_gmt":"2019-05-03T05:30:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45205"},"modified":"2022-07-14T18:47:16","modified_gmt":"2022-07-14T16:47:16","slug":"bgh-prueft-rechtsmissbrauchsvorwurf-gegen-die-deutsche-umwelthilfe-e-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bgh-prueft-rechtsmissbrauchsvorwurf-gegen-die-deutsche-umwelthilfe-e-v\/","title":{"rendered":"BGH pr\u00fcft Rechtsmissbrauchsvorwurf gegen Deutsche Umwelthilfe e. V."},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45207\" aria-describedby=\"caption-attachment-45207\" style=\"width: 344px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45207\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_246771088_XS.jpg\" alt=\"BGH pr\u00fcft Rechtsmissbrauchsvorwurf gegen die Deutsche Umwelthilfe e.V.\" width=\"344\" height=\"229\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45207\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Nady \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer kennt sie nicht? Sp\u00e4testens seit der Diesel-Aff\u00e4re ist sie aus den Medien nicht mehr wegzudenken: Die Deutsche Umwelthilfe e. V. <\/em><\/p>\n<p><em>Sie setzte bereits Fahrverbote in vielen deutschen Gro\u00dfst\u00e4dten durch.\u00a0<\/em><em>Nun wird die Ver\u00f6ffentlichung einer Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet, die sich mit den wahren Zielen und Absichten des Vereins auseinandersetzen wird.<\/em><\/p>\n<p>Ein Autohaus wird von der Deutschen Umwelthilfe e. V. verklagt. Der Vorwurf: Das Autohaus bewerbe seine Neuwagen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df. Demgegen\u00fcber ist das Autohaus der Ansicht, die Deutsche Umwelthilfe e. V. sei wegen Rechtsmissbrauches \u00fcberhaupt nicht befugt, Klage zu erheben. Schlie\u00dflich\u00a0verfolge sie mit ihrer Abmahn- und Klaget\u00e4tigkeit vorwiegend das Ziel, Einnahmequellen zu generieren. Der Verein werde hingegen nicht zu Zwecken des Verbraucherschutzes t\u00e4tig.<\/p>\n<h2>Unzul\u00e4ssige Bewerbung von Neuwagen<\/h2>\n<p>Die Deutsche Umwelthilfe e. V. wirft dem beklagten Autohaus vor, bei der Bewerbung seines Neuwagen nicht alle erforderlichen Angaben gemacht zu haben.\u00a0Seit 2004 gilt die sogenannte Verordnung \u00fcber Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen, kurz Pkw-EnVKV. Danach muss die\u00a0Bewerbung f\u00fcr Neuwagen die Bewertung der Energieeffizienz enthalten. In jedem Fall ist der Kraftstoffverbrauch und der Aussto\u00df von CO<sub>2<\/sub>-Emissionen anzugeben. Dies soll den Verbraucher unterst\u00fctzen, eine umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen.<\/p>\n<p>Das Autohaus habe diese Angabepflicht verletzt. Es gen\u00fcge nicht, lediglich auf Angaben zu verweisen, die in einem Leitfaden im Autohaus ausl\u00e4gen. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. klagte daraufhin vor dem LG Stuttgart und nahm die Betreiber des Autohauses auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<h2>Verfahrensgang<\/h2>\n<p>Das LG Stuttgart gab der Klage statt (LG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=41%20O%2031\/16\" title=\"41 O 31\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">41 O 31\/16<\/a> KfH). Zu Recht nehme die Deutsche Umwelthilfe e. V. das Autohaus auf Unterlassung der Bewerbung in Anspruch. Das Autohaus m\u00fcsse die Angabepflichten aus der Pkw-EnVKV erf\u00fcllen. Dieser Pflicht entspreche es nicht, lediglich auf einen im Autohaus ausgelegten Leitfaden zu verweisen.<\/p>\n<p>Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte das beklagte Autohaus Berufung beim OLG Stuttgart ein (OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 2. August 2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20165\/16\" title=\"2 U 165\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 165\/16<\/a>). Das Autohaus zweifelte an der Befugnis der Deutschen Umwelthilfe e. V., zur Durchsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Pflichten berechtigt zu sein. Die Voraussetzungen einer klagebefugten sog. &#8220;qualifizierten Einrichtung&#8221; erf\u00fclle der Verein nicht. Zudem w\u00e4re eine Klagebefugnis jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Verein sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalte.<\/p>\n<p>Der Senat erkannte jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Deutsche Umwelthilfe e. V. die Voraussetzungen f\u00fcr eine Eintragung als &#8220;qualifizierte Einrichtung&#8221; nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde\">\u00a7 4 Abs. 2 UKlaG<\/a> nicht erf\u00fcllte. Auch best\u00fcnden keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme eines Rechtsmissbrauches.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es in einer Pressemitteilung des BGH (BGH, Pressemitteilung v. 08.04.2019, Nr. 43\/19):<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Der Klage stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a08 Abs. 4 UWG<\/a> entgegen. Die vorhandenen Auff\u00e4lligkeiten in Struktur und Verhalten der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten insgesamt nicht die Feststellung begr\u00fcnden, ihr gehe es vorrangig um andere Ziele als darum, ein zuk\u00fcnftiges normgerechtes Verhalten der Beklagten gegen\u00fcber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erreichen.\u00a0So lie\u00dfen unter anderem die von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Markt\u00fcberwachung erzielten \u00dcbersch\u00fcsse und deren Verwendung sowie die H\u00f6he der an ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlten Verg\u00fctung auch in der Gesamtschau nicht auf ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten schlie\u00dfen.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauches weiter.<\/p>\n<h2>Aktivlegitimation und Rechtsmissbrauch<\/h2>\n<p>Zur Rechtsverfolgung von Verst\u00f6\u00dfen gegen Pflichten der Pkw-EnVKV ist nicht jedermann befugt. Eine derartige Klagebefugnis, im juristischen Fachjargon auch als sog. &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/aktivlegitimation-von-verbaenden-nach-uwg-bzw-uklag\">Aktivlegitimation<\/a>&#8221; bezeichnet, haben grunds\u00e4tzlich sog. &#8220;qualifizierte Einrichtungen&#8221; inne, \u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde\">\u00a7 4 Abs. 2 UKlaG<\/a>. Bei den &#8220;qualifizierten Einrichtungen&#8221; handelt es sich grunds\u00e4tzlich um Verbraucherverb\u00e4nde, die auf einer Liste des Bundesamtes f\u00fcr Justiz als solche eingetragen sind.\u00a0Die Deutsche Umwelthilfe e. V. ist dort gelistet. Insofern stellt sich die Frage, weshalb es an der Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe e. V. fehlen sollte?<\/p>\n<p>Das Problem liegt darin, dass die Aktivlegitimation abzuerkennen ist, wenn eine Abmahn- und Klaget\u00e4tigkeit rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt. Von Rechtsmissbrauch im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> ist auszugehen, wenn der Kl\u00e4ger mit der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen sachfremde Ziele verfolgt. Bei dem hier ger\u00fcgten Versto\u00df geht es um die vermeintliche Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen. Verfolgt der Verein nun aber v\u00f6llig andere Ziele als die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen, ist dies als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen. In diesem Fall w\u00e4re die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Autohaus wirft der Deutschen Umwelthilfe e. V. vor, sie strebe mit der Geltendmachung des Anspruchs vor allem die Erzielung von Gewinn an. \u00a0Dies ist angesichts der erzielten Einnahmen des Vereins auch nicht v\u00f6llig abwegig. Jedes erfolgreiche Verfahren beschert dem Verein Gewinne. Nach Angaben von Spiegel-Online mahne der Verein w\u00f6chentlich 30 Verst\u00f6\u00dfe ab und f\u00fchre pro Jahr rund 400 Gerichtsverhandlungen. Die Tagesschau bescheinigt dem Verein in den Jahren 2015 und 2016 Einnahmen von nahezu f\u00fcnf Millionen Euro, wovon 600.000 Euro reiner \u00dcberschuss seien.<\/p>\n<p>Der BGH hat nun zu pr\u00fcfen, inwiefern es der Deutschen Umwelthilfe e. V. tats\u00e4chlich auf die Einhaltung von Verbraucherschutzgesetzen ankommt.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Es bleibt die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung des BGH mit Spannung abzuwarten. Wird der BGH die Klageabsichten der Deutschen Umwelthilfe e. V. anders werten, als die vorherigen Instanzen? Geht es dem Verein tats\u00e4chlich vorrangig um das Erreichen eines zuk\u00fcnftigen normgerechten Verhaltens gegen\u00fcber Verbraucherinnen und Verbrauchern? Wann ist beim Erzielen von \u00dcbersch\u00fcssen die Grenze erreicht, um einen Rechtsmissbrauch annehmen zu k\u00f6nnen?\u00a0Die baldige Ver\u00f6ffentlichung wird hoffentlich Licht ins Dunkel bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt sie nicht? Sp\u00e4testens seit der Diesel-Aff\u00e4re ist sie aus den Medien nicht mehr wegzudenken: Die Deutsche Umwelthilfe e. V. Sie setzte bereits Fahrverbote in vielen deutschen Gro\u00dfst\u00e4dten durch.\u00a0Nun wird die Ver\u00f6ffentlichung einer Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet, die sich mit den wahren Zielen und Absichten des Vereins auseinandersetzen wird. 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