{"id":45197,"date":"2019-05-07T07:02:55","date_gmt":"2019-05-07T06:02:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45197"},"modified":"2019-05-09T20:12:36","modified_gmt":"2019-05-09T19:12:36","slug":"striptease-taenzerin-erhaelt-geldentschaedigung-wegen-unzulaessiger-abbildung-eines-oben-ohne-fotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/striptease-taenzerin-erhaelt-geldentschaedigung-wegen-unzulaessiger-abbildung-eines-oben-ohne-fotos\/","title":{"rendered":"T\u00e4nzerin erh\u00e4lt Geldentsch\u00e4digung von Boulevard-Magazin"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45199\" aria-describedby=\"caption-attachment-45199\" style=\"width: 353px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45199\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_124899472_XS.jpg\" alt=\"Sozialsph\u00e4re\" width=\"353\" height=\"235\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45199\" class=\"wp-caption-text\">photo by igorsinkov<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das OLG Dresden spricht einer Hobby-Stripperin Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u20ac\u00a02.500, \u2013 zu. Ein Boulevardmagazin habe in unzul\u00e4ssiger Weise ein \u201eOben-Ohne-Foto\u201c der Kl\u00e4gerin abgebildet und sie in ihrem Bericht als Sex-Objekt diffamiert. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine Einwilligung der Abgebildeten habe nicht vorgelegen. Auch greife keine Ausnahmeregelung, die eine Einwilligung entbehrlich machte; die Darstellung verletze die Kl\u00e4gerin so erheblich in ihrer Sozialsph\u00e4re, dass eine Rechtfertigung der Darstellung ausscheide.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Zum Sachverhalt<\/strong><\/h2>\n<p>Auf einem Festival f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin in einem abgegrenzten Bereich einen Striptease-Tanz auf. Dabei wurde \u2013 trotz Fotografierverbotes \u2013 ein \u201eOben-Ohne-Foto\u201c angefertigt, dass die T\u00e4nzerin in stark sexualisierter Pose zeigt. Dieses Foto ver\u00f6ffentlichte schlie\u00dflich das beklagte Boulevardmagazin in seiner Zeitung. Den Bildern wurde ein Kommentar angef\u00fcgt, der die Betroffene als \u201eOben-Ohne-T\u00e4nzerin\u201c, \u201ehei\u00dfes M\u00e4del\u201c und \u201eGo-Go-Girl\u201c, die ihre \u201eKurven\u201c zeigt, bezeichnet. Die Betroffene hatte weder in die Anfertigung der Fotos noch in die Ver\u00f6ffentlichung in beschriebener Weise eingewilligt.<\/p>\n<h2><strong>KUG kurz erkl\u00e4rt \u2013 vom unzul\u00e4ssigen Foto zum Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung<\/strong><\/h2>\n<p>Soweit Fotos oder Abbildungen eine Person zeigen, beurteilt sich die Zul\u00e4ssigkeit der Verbreitung und Ver\u00f6ffentlichung nach Ma\u00dfgabe des Kunsturhebergesetzes (KUG). Danach ist f\u00fcr derartige Verwertungshandlungen grunds\u00e4tzlich die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KUG<\/a>. Wurde nun aber eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt, regelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> Ausnahmen, wonach eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zum Beispiel in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>Ohne die nach \u00a7 22 erforderliche Einwilligung d\u00fcrfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach g\u00e4ngiger Definition ist der \u201eBereich der Zeitgeschichte\u201c betroffen, bei allen Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der \u00d6ffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Simpel ausgedr\u00fcckt kommt es auf ein Informationsinteresse der Allgemeinheit an konkreten aktuellen Entwicklungen an.<\/p>\n<p>Die Ausnahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> gelten jedoch nicht schrankenlos. So beinhaltet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> ein Korrektiv, wonach die berechtigten Interessen der Abgebildeten zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/p>\n<blockquote><p>Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh\u00f6rigen verletzt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Soweit nun aber Fotos unter Versto\u00df gegen diese Vorschriften des KUG verbreitet oder ver\u00f6ffentlicht werden, kommen Anspr\u00fcche auf Geldentsch\u00e4digung in Betracht. Dies erfordert allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen des Abgebildeten.<\/p>\n<h2><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/h2>\n<p>Das OLG Dresden erkannte einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin und sprach eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u20ac 2.500, &#8211; zu (OLG Dresden, Beschluss v. 26. 11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%201197\/18\" title=\"4 U 1197\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 1197\/18<\/a>). Eine Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung des Fotos habe nicht vorgelegen. Zudem k\u00f6nne eine Einwilligung auch nicht fingiert werden.<\/p>\n<h3><strong>Einwilligung aufgrund Posierens?<\/strong><\/h3>\n<p>So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Abgebildeter dadurch in die Verwertung von Fotos einwilligen kann, dass er vor der Kamera eines ihm nicht bekannten Fotografen posiert und der Ver\u00f6ffentlichung der Bilder nicht ausdr\u00fccklich widerspricht. Einer derartigen sog. konkludenten Einwilligung erteilte das Gericht hier jedoch eine Absage.<\/p>\n<p>Auf der Veranstaltung herrschte ein allgemeines Fotografierverbot. Ohne ein entsprechendes Verbot h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihren Tanz nicht aufgef\u00fchrt. Zudem k\u00f6nne ein Wille hinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichung der Bilder nicht angenommen werden, blo\u00df weil die Kl\u00e4gerin vor einer Kamera getanzt habe. Das blo\u00df passive Schauen in eine Kamera gen\u00fcge noch nicht, auf einen entsprechenden Willen zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<h3><strong>Einwilligung wegen Ausnahmeregelung entbehrlich?<\/strong><\/h3>\n<p>In Ermangelung einer Einwilligung stellte sich daraufhin die Frage nach einer Ausnahmeregelung, namentlich der des \u201eBildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte\u201c, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>. Danach m\u00fcsste es sich bei dem Striptease-Tanz der Kl\u00e4gerin um ein Zeitgeschehen handeln, das Wissbegier bei der Allgemeinheit hervorrufe. Die Richter befanden jedoch, dass es auf diese Frage nicht mehr ankommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In jedem Fall greife n\u00e4mlich die Ausnahmeregelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a>, wonach berechtigte Interessen einer entsprechenden Verwertung des Fotos entgegenst\u00fcnden. Hier greife die Verwertung des Bildes in schwerwiegender Weise in die Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin ein, sodass eine Rechtfertigung aufgrund Allgemeininteresses am Zeitgeschehen ausscheide. Gleichwohl konnten sich die Richter eine Stellungnahme zu der Frage des Allgemeininteresses nicht verkneifen:<\/p>\n<blockquote><p>Insbesondere bestand kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Allgemeinheit daran zu erfahren, dass die Kl\u00e4gerin bei einer Veranstaltung im Rahmen dieses Festivals als &#8220;Oben-ohne-T\u00e4nzerin&#8221; aufgetreten ist. Einen nennenswerten Informationsgehalt weist weder das Bildnis noch der Begleittext auf.<\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>Schwerwiegender Eingriff in die Sozialsph\u00e4re<\/strong><\/h3>\n<p>Ein schwerwiegender Eingriff in die Sozialsph\u00e4re ergebe sich aus den Umst\u00e4nden der Entstehung und Ver\u00f6ffentlichung des Bildes sowie der konkreten Berichterstattung. Die Sozialsph\u00e4re betrifft den Bereich, in dem sich der Mensch als \u201esoziales Wesen\u201c im Austausch mit anderen Menschen befindet. Ein Eingriff ist anzunehmen, wenn der Austausch zwischen den Menschen beeintr\u00e4chtigt wird, etwa durch Ausgrenzung oder Herabw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>So sei die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht als professionelle Stripperin anzusehen. Sie f\u00fchrt ihre T\u00e4nze nicht regelm\u00e4\u00dfig auf, weshalb ihrem Bekanntenkreis diese T\u00e4tigkeit vielleicht ohnehin nicht bereits bekannt gewesen w\u00e4re. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin ohne Fotografierverbot und ohne den Umstand, dass die Veranstaltung ca. 200 km von ihrem Wohnort entfernt gewesen ist, ihren Tanz nicht aufgef\u00fchrt h\u00e4tte. Zudem erfolgte der Tanz in einem \u2013 vom sonstigen Festivalgel\u00e4nde und den sonstigen Besuchern \u2013 abgegrenzten Bereich.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde minimierten weitestgehend die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung oder Diffamierung der Kl\u00e4gerin; schlie\u00dflich war dadurch weitestgehend ausgeschlossen, dass Personen des pers\u00f6nlichen Umfeldes die Auff\u00fchrung der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt wahrnehmen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung und Berichterstattung hingegen f\u00fchre zu der m\u00f6glichen Wahrnehmung durch eine viel gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffentlichkeit. Das Boulevardmagazin sei eine auflagenstarke Zeitung, die eine \u00d6ffentlichkeit erreiche, die mit der \u00d6ffentlichkeit nicht vergleichbar sei, der sich die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Auff\u00fchrung hingegeben habe.<\/p>\n<h3><strong>Beeintr\u00e4chtigung der Sozialsph\u00e4re schlie\u00dft Geldentsch\u00e4digung nicht aus<\/strong><\/h3>\n<p>F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Geldentsch\u00e4digung stellte sich die Frage nach der besonderen Eingriffsintensit\u00e4t. Regelm\u00e4\u00dfig sind mit Abbildungen, die die Intim- oder Privatsph\u00e4re betreffen, intensive Eingriffe in das Recht am eigenen Bild verbunden. So lassen sich beispielsweise Bilder nennen, welche die Person in ihrem privaten Umfeld zeigen, wie etwa Zuhause oder im Urlaub.<\/p>\n<p>Hier erkannten die Richter keine Beeintr\u00e4chtigung der Intim- oder Privatsph\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne etwaige Beeintr\u00e4chtigung nicht geltend machen. Schlie\u00dflich habe sie einen Striptease-Tanz aufgef\u00fchrt und sich dadurch ihres absoluten Schutzes begeben. Sie habe stark sexualisierte Posen unter Einbeziehung der Zuschauer eingenommen und sich damit bewusst der dort anwesenden \u00d6ffentlichkeit preisgegeben.<\/p>\n<h3><strong>Besondere Intensit\u00e4t erfordere keine Beeintr\u00e4chtigung der Intim- oder Privatsph\u00e4re<\/strong><\/h3>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer intensiven Beeintr\u00e4chtigung sei allerdings nicht erforderlich, dass in die Intim- oder Privatsph\u00e4re eingegriffen werde. Die f\u00fcr eine Geldentsch\u00e4digung erforderliche besondere Intensit\u00e4t der Beeintr\u00e4chtigung entfalle nicht etwa, weil \u201eblo\u00df\u201c die Sozialsph\u00e4re betroffen sei. Der Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung beurteile sich nicht starr nach der betroffenen Sph\u00e4re. Ma\u00dfgeblich sei schlie\u00dflich die Intensit\u00e4t des Eingriffs, welche auch f\u00fcr den Bereich der Sozialsph\u00e4re eine Geldentsch\u00e4digung rechtfertigen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die besondere Intensit\u00e4t der Betroffenheit ergebe sich hier aus der Ver\u00f6ffentlichung des \u201eOben-Ohne-Fotos\u201c in der Boulevardzeitung mit einem diffamierenden Begleittext. So wurde das Bild nicht nur ohne Einwilligung der Kl\u00e4gerin abgebildet. Zugleich wird sie als namensloses \u201ehei\u00dfes M\u00e4del\u201c und Teilnehmerin einer \u201eDildo-Show\u201c herabgew\u00fcrdigt. Die Kl\u00e4gerin ist auf dem Foto f\u00fcr ihr Bekannte Personen leicht zu identifizieren. Das Foto werde durch die Ver\u00f6ffentlichung in der Zeitung einer gr\u00f6\u00dferen \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert, als sie sich w\u00e4hrend des Striptease pr\u00e4sentiert hatte. Durch die Darstellung des \u201ehei\u00dfen M\u00e4dels\u201c werde im Gesamtkontext der Eindruck von Schamlosigkeit und sexueller Verf\u00fcgbarkeit erweckt.<\/p>\n<h2><strong>Fotografen, Boulevardmagazine und T\u00e4nzerinnen aufgepasst! <\/strong><\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass ein \u201eOben-Ohne-Auftritt\u201c eine T\u00e4nzerin nicht zum \u201eFreiwild\u201c macht. Es ist richtig, dass ihr das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Recht am eigenen Bild<\/a> zusteht und eine Verwertung angefertigter Bilder unter Einwilligungsvorbehalt steht.\u00a0Der blo\u00dfe Umstand, dass eine abgebildete Person passiv in eine Kamera blickt, begr\u00fcndet aber noch lange keine konkludierte Einwilligung in eine Verwertung.<\/p>\n<p>Allein die Ver\u00f6ffentlichung oder Verbreitung von Oben-ohne-Bildern ist bereits geeignet, die Sozialsph\u00e4re der Abgebildeten zu beeintr\u00e4chtigen. F\u00fchrt zus\u00e4tzlich die Berichterstattung noch zu dem falschen Eindruck von Schamlosigkeit und sexueller Verf\u00fcgbarkeit, nimmt der Berichterstatter in Kauf, dass die Abgebildete Person in ihrem Umfeld diffamiert und ausgegrenzt wird.<\/p>\n<p>Eine besondere Beeintr\u00e4chtigung der Sozialsph\u00e4re ergibt sich vor allem dann, wenn Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung einer derartigen Beeintr\u00e4chtigung getroffen werden. Versucht die Abgebildete zu verhindern, dass Fotos von ihr angefertigt werden oder Personen von ihrem Auftritt Kenntnis erlangen, die ihrem privaten Umfeld angeh\u00f6ren, so k\u00f6nnen diese Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Geldentsch\u00e4digung sprechen.<\/p>\n<p>Wer Bilder verbreiten oder ver\u00f6ffentlichen will, die geeignet sind, die Abgebildete Person in ihrem sozialen Umfeld zu beeintr\u00e4chtigen, sollte sicherstellen, dass auch tats\u00e4chlich in derartige Verwertungshandlungen eingewilligt wurde oder aber tats\u00e4chlich Ausnahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> greifen. Anderenfalls <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">kann es zu Entsch\u00e4digungszahlungen kommen<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Dresden spricht einer Hobby-Stripperin Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u20ac\u00a02.500, \u2013 zu. Ein Boulevardmagazin habe in unzul\u00e4ssiger Weise ein \u201eOben-Ohne-Foto\u201c der Kl\u00e4gerin abgebildet und sie in ihrem Bericht als Sex-Objekt diffamiert. Eine Einwilligung der Abgebildeten habe nicht vorgelegen. 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