{"id":45166,"date":"2019-05-01T06:56:29","date_gmt":"2019-05-01T05:56:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45166"},"modified":"2019-05-27T20:55:12","modified_gmt":"2019-05-27T19:55:12","slug":"behoerden-bluffen-nicht-werbung-fuer-online-poker-auch-weiterhin-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/behoerden-bluffen-nicht-werbung-fuer-online-poker-auch-weiterhin-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Beh\u00f6rden bluffen nicht: Werbung f\u00fcr Online-Poker auch weiterhin unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45167\" aria-describedby=\"caption-attachment-45167\" style=\"width: 475px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45167 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_201395449_XS.jpg\" alt=\"Online-Poker Verbot Werbung\" width=\"475\" height=\"253\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45167\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9\u00a0hd3dsh &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das OVG L\u00fcneburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Werbeverbot f\u00fcr Online-Poker auch weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage eines Unternehmens mit Sitz im europ\u00e4ischen Ausland, welches unter anderem in Niedersachsen Gl\u00fccksspiele im Internet anbot. In Deutschland ist Online-Poker aufgrund des zwischen den 16 Bundesl\u00e4ndern geschlossenen Gl\u00fccksspielstaatsvertrages grunds\u00e4tzlich verboten.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Beh\u00f6rden bluffen nicht<\/h2>\n<p>Das Pokerspiel erfreut sich nicht erst seit Stefan Raabs\u00b4 inzwischen historischen, allmonatlichen Kartenrunden mit Promis und Profis gro\u00dfer Beliebtheit. &#8220;Texas hold \u00b4em&#8221; geh\u00f6rt dabei wohl zu den popul\u00e4rsten Abwandlungen des nervenaufreibenden Zeitvertreibs. W\u00e4hrend im eigenen Wohnzimmer oder der Lieblingskneipe flei\u00dfig gesetzt werden darf, ist Online-Poker in Deutschland durch den sogenannten &#8220;Gl\u00fccksspielstaatsvertrag&#8221; verboten. Die 16 Bundesl\u00e4nder haben sich hier verpflichtet, das Shuffle-Spektakel im Netz aus der (deutschen) Welt zu schaffen.<\/p>\n<p>Ein Unternehmen mit Sitz im europ\u00e4ischen Ausland warb dennoch f\u00fcr eine unter anderem aus Niedersachsen abrufbare Variante des Kartenkrimis. Zwar verf\u00fcgte dieses in der Wahlheimat \u00fcber eine Lizenz der dortigen Gl\u00fccksspielbeh\u00f6rde, nichtsdestotrotz wurde ihm via amtlichen Bescheids das Anbieten der Online-Tombola untersagt. Damit wollte sich der Anbieter freilich nicht abfinden, und erhob erbost Klage.<\/p>\n<h2>Gl\u00fcck, &#8220;Guts&#8221; oder Genie &#8211; was ist beim Poker entscheidend?<\/h2>\n<p>Jedoch ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg wies diese letztinstanzlich ab (OVG L\u00fcneburg, Urteil v. 28.2.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20LB%20497\/18\" title=\"OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497\/18: Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Koh&auml;renz; Onlin...\">11 LB 497\/18<\/a>). Nach Ansicht der Richter war die\u00a0 Untersagungsverf\u00fcgung rechtm\u00e4\u00dfig. Gest\u00fctzt wurde diese auf \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages (Gl\u00fcStV) in Verbindung mit \u00a7 22 Abs. 4 S. 2 des nieders\u00e4chsischen Gl\u00fccksspielgesetzes (NGl\u00fcSpG). Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p><strong>\u00a7 9 Gl\u00fcStV<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gl\u00fccksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erf\u00fcllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begr\u00fcndeten \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu \u00fcberwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Gl\u00fccksspiel und die Werbung hierf\u00fcr unterbleiben. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere<\/p>\n<p>1. (&#8230;)<\/p>\n<p>2. (&#8230;)<\/p>\n<p>3. die Veranstaltung, Durchf\u00fchrung und Vermittlung unerlaubter Gl\u00fccksspiele und die Werbung hierf\u00fcr untersagen (&#8230;)<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 NGl\u00fcSpG<\/strong><\/p>\n<p>(1) &#8211; (3) (&#8230;)<\/p>\n<p>(4) Die Gl\u00fccksspielaufsichtsbeh\u00f6rde erteilt die nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Gl\u00fcStV und \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse. Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter \u00f6ffentlicher Gl\u00fcckspiele sowie die Werbung hierf\u00fcr sind zu untersagen.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Was ist\u00a0Gl\u00fccksspiel?<\/h2>\n<p>Der Senat war der Auffassung, dass es sich beim Online-Poker zun\u00e4chst um ein Gl\u00fccksspiel im Sinne des Staatsvertrages handelt. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Gl\u00fcStV liegt ein Gl\u00fccksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels f\u00fcr den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung \u00fcber den Gewinn ganz oder \u00fcberwiegend vom Zufall abh\u00e4ngt. Die Entscheidung \u00fcber den Gewinn h\u00e4ngt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn daf\u00fcr der ungewisse Eintritt oder Ausgang zuk\u00fcnftiger Ereignisse ma\u00dfgeblich ist (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 Gl\u00fcStV). Eben diese Voraussetzungen erf\u00fclle das Pokern im Internet. Das K\u00f6nnen und die Geschicklichkeit des Spielers seien hier nur bedingt ausschlaggebend. Ob tats\u00e4chlich ein Erfolg erzielt wird, entscheide sich ma\u00dfgeblich per Zufall.<\/p>\n<h2>Was ist verbotenes Gl\u00fccksspiel?<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich sei Online-Poker als Gl\u00fccksspiel auch unerlaubt. Dies ergebe sich aus \u00a7 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, wonach \u00f6ffentliche Gl\u00fccksspiele im Internet grunds\u00e4tzlich verboten sind. Eine Genehmigung durch eine ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde wie im Falle des Unternehmens \u00e4ndere daran nichts, so die Richter. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, die grunds\u00e4tzlich die vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit in einem Mitgliedstaat zur Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union erm\u00f6glicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2018 herausgearbeitet, dass sich ein Anspruch auf eine Genehmigung nicht aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten lasse. Vielmehr obliege die Entscheidung, ob\u00a0 eine T\u00e4tigkeit im Bereich des Gl\u00fccksspiels legalisiert werden kann, den einzelnen Mitgliedstaaten (BVerwG, Beschluss v. 7.11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20B%2029\/18\" title=\"BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18: Dienstleistungsfreiheit; Gl&uuml;cksspielstaatsvertrag; Konzession; ...\">8 B 29\/18<\/a>).<\/p>\n<p>Zwar existieren gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Gl\u00fcStV bestimmte Ausnahmen von diesem Internetverbot. Diese erstrecken sich indes nur auf den Bereich der Sportwetten, Lotterien und Pferdewetten, nicht aber auf die von dem Unternehmen angebotenen Pokerspiele. Die Richter sahen hierin keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a>. Die ungleiche Behandlung von Online-Poker und den genannten Ausnahmen lasse sich durch das deutlich h\u00f6here Suchtpotential des Kartenspiels rechtfertigen. Schlie\u00dflich sei die Vorschrift aus dem gleichen Grund mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Der europ\u00e4ische Gerichtshof hatte diesbez\u00fcglich bereits 2010 festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Gl\u00fccksspiele selbst zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 8.9.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-316\/07\" title=\"C-316\/07 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">C-316\/07<\/a>).<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dass Online-Poker in Deutschland verboten ist, hat gute Gr\u00fcnde. Hohes Suchtpotential, sowie die Anonymit\u00e4t und Intransparenz des Internets bergen insbesondere f\u00fcr Jugendliche Gefahren. Im Bereich der Online-Computerspiele existieren seit geraumer Zeit gl\u00fccksspiel\u00e4hnliche Angebote, deren rechtliche Einordnung hohe aktuelle Brisanz innehat. Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/deutschland-und-amerika-sind-loot-boxen-illegales-gluecksspiel\">Deutschland und die USA &#8211; sind &#8220;Lootboxen&#8221; illegales Gl\u00fccksspiel?\u00a0<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Vorsicht: Auch Einnahmen aus (verbotenem) Gl\u00fccksspiel sind zu versteuern<\/h2>\n<p>Interessant: Der Bundesfinanzhof hatte sich 2015 ebenfalls mit der rechtlichen Einordnung von Poker besch\u00e4ftigt. Fraglich war hier, ob das Kartenspiel als Gl\u00fccksspiel zu qualifizieren sei, und damit &#8211; mangels Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr &#8211; einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH sind die Einnahmen aus einem Turnier als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, und damit zu versteuern (BFH, Urteil v. 16.9.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20R%2043\/12\" title=\"BFH, 16.09.2015 - X R 43\/12: Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turni...\">X R 43\/12<\/a>). So handele es sich beim Poker nicht um ein reines Gl\u00fccksspiel, da auch Geschicklichkeit und Erfahrung eine Rolle spielen. Freilich ging es hier allerdings um eine rechtlich andere Frage, dar\u00fcber hinaus betraf das Urteil nicht die Online-Variante.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OVG L\u00fcneburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Werbeverbot f\u00fcr Online-Poker auch weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig ist. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage eines Unternehmens mit Sitz im europ\u00e4ischen Ausland, welches unter anderem in Niedersachsen Gl\u00fccksspiele im Internet anbot. 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