{"id":45109,"date":"2019-04-23T19:50:12","date_gmt":"2019-04-23T18:50:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45109"},"modified":"2022-07-14T18:47:48","modified_gmt":"2022-07-14T16:47:48","slug":"5-dinge-die-unternehmer-zum-handel-mit-e-zigaretten-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/5-dinge-die-unternehmer-zum-handel-mit-e-zigaretten-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"5 Dinge, die Unternehmer zum Handel mit E-Zigaretten wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45112\" aria-describedby=\"caption-attachment-45112\" style=\"width: 360px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45112\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_166935253_XS.jpg\" alt=\"E-Zigarettenhandel\" width=\"360\" height=\"240\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45112\" class=\"wp-caption-text\">photo by Grispb<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Jeder d\u00fcrfte sie inzwischen kennen: Die E-Zigarette. Sie ist aus den Stra\u00dfen nicht mehr wegzudenken und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Die gro\u00dfe Nachfrage steigert die Chance, mit dem Verkauf von E-Zigaretten und deren Zubeh\u00f6r ein gutes Gesch\u00e4ft zu machen.<\/em><\/p>\n<p><em>Unternehmer sind aber oftmals von der F\u00fclle an komplizierten Regelungen verunsichert und lassen sich von empfindlichen Sanktionen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung von Verst\u00f6\u00dfen abschrecken. Zur \u00dcberwindung der Unsicherheiten und regelm\u00e4\u00dfig unberechtigten Sorgen, zeigen wir hier die 5 wichtigsten Dinge, die der Unternehmer f\u00fcr den Handel mit E-Zigaretten in jedem Fall wissen sollte.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Registrierungs- und Mitteilungspflichten<\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich treffen den Hersteller und Importeur von E-Zigaretten gewisse Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und gegebenenfalls Registrierungspflichten. Alle Angaben sind bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu machen. Welche Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig ist, bestimmt sich im konkreten Einzelfall nach dem Unternehmenssitz, den geplanten Vertriebsorten sowie dem Vertriebsumfang.<\/p>\n<h3><strong>Mitteilungspflichten<\/strong><\/h3>\n<p>Mitteilungspflichten sind in \u00a7 24 Abs. 1 TabakerzV geregelt:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00a0\u201eHersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachf\u00fcllbeh\u00e4ltern sind verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:<\/em><\/p>\n<p><em>den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen verantwortlichen juristischen oder nat\u00fcrlichen Person,<\/em><\/p>\n<p><em>alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschlie\u00dflich <\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, <\/em><\/li>\n<li><em>ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und <\/em><\/li>\n<li><em>ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,<\/em><\/li>\n<li><em>Informationen \u00fcber die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vern\u00fcnftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,<\/em><\/li>\n<li><em>eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachf\u00fcllbeh\u00e4lters, einschlie\u00dflich vorhandener \u00d6ffnungs- und Nachf\u00fcllmechanismen,<\/em><\/li>\n<li><em>eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschlie\u00dflich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,<\/em><\/li>\n<li><em>die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchf\u00fchrungsbeschlusses (EU) 2015\/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats f\u00fcr die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachf\u00fcllbeh\u00e4ltern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinf\u00fchrung und -r\u00fccknahme.\u201c<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/blockquote>\n<p>Danach lassen sich vereinfacht folgende Mitteilungspflichten nennen:<\/p>\n<p>Es ist eine in der EU ans\u00e4ssige und verantwortliche Person zu benennen. Es sind Angaben zu den Inhaltsstoffen elektronischer Zigaretten und deren Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter zu machen, einschlie\u00dflich der Emissionen, die beim Konsum in die Umwelt gelangen.<\/p>\n<p>Zudem sind Informationen \u00fcber die Nikotindosis und -aufnahme bereitzustellen, die mit dem Konsum einhergehen. Schlie\u00dflich sind Angaben \u00fcber die Bestandteile der E-Zigarette oder des Nachf\u00fcllbeh\u00e4lters, \u00fcber deren Herstellungsverfahren und deren Produkteigenschaften zu machen<\/p>\n<p>Daneben regelt \u00a7 24 Abs. 2 TabakerzV die Pflicht zur Abgabe einer Gew\u00e4hrleistungs- und Garantieerkl\u00e4rung. Danach ist der Mitteilung nach \u00a7 24 Abs. 1 TabakerzV eine Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen, nach der durch das Herstellungsverfahren die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Einhaltung der Anforderungen der Mitteilungspflichten und die Verantwortung f\u00fcr die Qualit\u00e4t und Sicherheit \u00fcbernommen wird, wenn die E-Zigarette oder der Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter in den Verkehr gebracht und benutzt wird.<\/p>\n<p>Die Mitteilungspflicht aus \u00a7 24 Abs. 1 TabakerzV ist eine sog. doppelte Mitteilungspflicht. Insoweit sind Hersteller und Importeure jeweils und unabh\u00e4ngig voneinander zur Mitteilung verpflichtet. Insoweit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/pflichten-importeure-und-hersteller-von-e-zigaretten-2\">kann der eine nicht auf die Erf\u00fcllung der Mitteilungspflicht durch den anderen verweisen<\/a>.<\/p>\n<h3><strong>Kennzeichnungspflicht<\/strong><\/h3>\n<p>E-Zigaretten, deren Beh\u00e4ltnisse und Liquids sind mit den in \u00a7 27 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV genannten Angaben zu kennzeichnen. Im Wesentlichen m\u00fcssen Angaben zu Inhaltsstoffen, deren Nikotingehalt und der Nikotinabgabe pro Aussto\u00df sowie Warnhinweise hinsichtlich drohender Abh\u00e4ngigkeit sowie zum Jugendschutz gemacht werden.<\/p>\n<p>27 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachf\u00fcllbeh\u00e4ltern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Au\u00dfenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachf\u00fcllbeh\u00e4ltern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: <\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, <\/em><\/li>\n<li><em>den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis, <\/em><\/li>\n<li><em>einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter geh\u00f6rt, und <\/em><\/li>\n<li><em>den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die H\u00e4nde von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>(2) Die Packungen und Au\u00dfenverpackungen m\u00fcssen zus\u00e4tzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: \u201eDieses Produkt enth\u00e4lt Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abh\u00e4ngig macht. \u201c <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Ferner muss ein Beipackzettel in deutscher Sprache verfasst und dem Produkt beigef\u00fcgt werden. \u00a7 26 TabakerzV:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachf\u00fcllbeh\u00e4ltern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach \u00a7 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die \u00dcberschrift \u201eGebrauchsinformation\u201c tragen und Folgendes enthalten: <\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen, <\/em><\/li>\n<li><em>Gegenanzeigen, <\/em><\/li>\n<li><em>Warnhinweise f\u00fcr diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachf\u00fcllbeh\u00e4lters st\u00e4rker gef\u00e4hrdet sind als andere, einschlie\u00dflich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht f\u00fcr Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind, <\/em><\/li>\n<li><em>Angaben zu m\u00f6glichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, <\/em><\/li>\n<li><em>Angaben zur suchterzeugenden Wirkung, <\/em><\/li>\n<li><em>Angaben zu toxikologischen Daten, <\/em><\/li>\n<li><em>den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen verantwortlichen juristischen oder nat\u00fcrlichen Person und <\/em><\/li>\n<li><em>die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchf\u00fchrungsbeschlusses (EU) 2016\/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen f\u00fcr den Nachf\u00fcllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen. <\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verst\u00e4ndlich und gut lesbar sein.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>Grenz\u00fcberschreitender Fernabsatz an Verbraucher innerhalb der EU<\/strong><\/h3>\n<p>Wer grenz\u00fcberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der EU betreiben will, muss sich &#8211; im Voraus &#8211; bei der (\/n) zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (n) registrieren lassen, unter anderem beim sog. <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/health\/euceg\/introduction_de\">EU-Common Entry Gate<\/a>, \u00a7 22 TabakerzG und \u00a7 31 TabakerzV. Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass die in den jeweiligen L\u00e4ndern geltenden Bestimmungen zum Jugendschutz eingehalten werden. Insbesondere ist ein entsprechendes Altersverifikationssystem einzurichten, das die in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4be ber\u00fccksichtigt. Zum Altersverifikationssystem <a href=\"#Ankerlink1\">sp\u00e4ter<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>Zugelassene Produkte<\/strong><\/h2>\n<p>Hinsichtlich der Beschaffenheit der E-Zigarette, deren Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter und deren Liquids bestehen strenge Anforderungen. Liegen diese nicht vor, sind die Produkte nicht verkehrsf\u00e4hig. Sollten unzul\u00e4ssige Produkte dennoch in den Verkehr gelangen, drohen empfindliche Bu\u00dfgelder, schlimmstenfalls strafrechtliche Verfolgung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sind s\u00e4mtliche Produkte, die der Mitteilungspflicht nach \u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV unterliegen solange und dar\u00fcberhinaus nicht verkehrsf\u00e4hig, wie der Mitteilungspflicht nicht entsprochen wurde. Werden die erforderlichen Angaben gemacht, so beginnt eine sog. Stillhaltepflicht. Die Produkte d\u00fcrfen erst nach Ablauf von sechs Monaten in den Verkehr gebracht werden, \u00a7 24 Abs. 3 TabakerzV.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beschaffenheit darf keine E-Zigarette in den Verkehr gelangen, deren Fassungsverm\u00f6gen den Grenzwert von 10 ml \u00fcberschreitet, \u00a7 14 Abs. 1 TabakerzG. Es ist zwingend erforderlich, dass die E-Zigarette bei gew\u00f6hnlichem Gebrauch eine gleichm\u00e4\u00dfige Nikotindosis ausst\u00f6\u00dft, \u00a7 14 Abs. 2 TabakerzG. Die E-Zigarette muss zudem eine Beschaffenheit aufweisen, die den Auslauf des Liquids verhindert und im \u00dcbrigen kinder- und manipulationssicher ist, \u00a7 14 Abs. 3 TabakerzG.<\/p>\n<p>Die zum Konsum bestimmten Liquids und Aromastoffe unterliegen ebenso strengen Ma\u00dfst\u00e4ben. \u00a0So d\u00fcrfen bei deren Herstellung nur Inhaltsstoffe hoher Reinheit verwendet werden, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG. Nach dieser Vorschrift sind andere als diese reinen Inhaltsstoffe nur als Spuren zul\u00e4ssig, wenn sie technisch unvermeidbar sind. Au\u00dfer Nikotin d\u00fcrfen bei der Herstellung keine Inhaltsstoffe verwendet werden, die ein Risiko f\u00fcr die menschliche Gesundheit darstellen, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG. Liquids d\u00fcrfen maximal einen Nikotingehalt von 20 mg\/ml aufweisen, \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG.<\/p>\n<h2>Jugendschutz<\/h2>\n<p>Der Verkauf an Minderj\u00e4hrige ist untersagt. Insoweit d\u00fcrfen E-Zigaretten und deren Liquids nur an Personen abgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/JuSchG\/10.html\" title=\"&sect; 10 JuSchG: Rauchen in der &Ouml;ffentlichkeit, Tabakwaren\">\u00a7 10 JuSchG<\/a>. Verst\u00f6\u00dfe gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/JuSchG\/10.html\" title=\"&sect; 10 JuSchG: Rauchen in der &Ouml;ffentlichkeit, Tabakwaren\">\u00a7 10 JuSchG<\/a> sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bu\u00dfgeldern bis zu \u20ac\u00a050.000,- belegt. Insoweit ist gut beraten, wer die Einhaltung des Jugendschutzes sicherstellt.<\/p>\n<p><a name=\"Ankerlink1\"><\/a>\u00a0F\u00fcr die Abgabe im Versandhandel, somit also insbesondere f\u00fcr Online-H\u00e4ndler, ist wichtig, dass ein sog. zweistufiges Alterspr\u00fcfungssystem eingerichtet ist. Denn das Alter muss sowohl w\u00e4hrend des Bestellungsvorgangs als auch bei der \u00dcbergabe der Ware verifiziert sein. Eine derartige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/altersverifikation-bei-e-zigaretten-und-liquids\">zweistufige Verifikation gelingt<\/a>, wenn sich der H\u00e4ndler etwa \u00fcber Webcam und schlie\u00dflich gegen\u00fcber der Versandperson den Personalausweis des Bestellers zeigen und sich die Vollj\u00e4hrigkeit best\u00e4tigen l\u00e4sst.<\/p>\n<h2>Werbeverbot<\/h2>\n<p>19 TabakerzG regelt ein Werbeverbot f\u00fcr Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten oder deren Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter. Danach darf in H\u00f6rfunk, Presse oder in einer anderen gedruckten Ver\u00f6ffentlichung oder in Diensten der Informationsgesellschaft, also<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/e-zigaretten-handel-weitere-schlappe-fuer-amazon-diesmal-wegen-verstosses-gegen-das-werbeverbot-im-internet\"> im Internet, nicht mit Tabakprodukten geworben<\/a> werden. Verst\u00f6\u00dfen drohen Abmahnungen und empfindliche Sanktionen.<\/p>\n<p>Daneben ist gem\u00e4\u00df \u00a7 20 TabakerzG audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verboten, die f\u00fcr Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter oder zugunsten von Unternehmen, deren Hauptt\u00e4tigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, betrieben wird. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. h) der Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (RL 2010\/13\/EU) gilt als\u00a0audiovisuelle kommerzielle Kommunikation:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 12\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<blockquote><p><em>&#8220;Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren F\u00f6r\u00adderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigef\u00fcgt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunika\u00adtion z\u00e4hlen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Grob gesagt ist produktbezogene Werbung f\u00fcr Tabakerzeugnisse, aber auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/werbung-fuer-tabakunternehmen-gleich-werbung-fuer-tabakerzeugnisse\">unternehmensbezogene Werbung zugunsten von Tabakunternehmen<\/a>, im Fernsehen verboten. Bei Verst\u00f6\u00dfen drohen empfindliche Bu\u00dfgelder bis zu drei\u00dfigtausend Euro gem\u00e4\u00df \u00a7 35 TabakerzG oder sogar die Einziehung von Gegenst\u00e4nden, die sich auf die begangene Ordnungswidrigkeit beziehen, \u00a7 36 TabakerzG.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2>Pflicht zur Vermeidung von Risiken<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich trifft Hersteller, Importeure und H\u00e4ndler jeweils im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eine Pflicht zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit den in Verkehr gebrachten Produkten. Sie haben diesbez\u00fcglich Vorkehrungen f\u00fcr geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG. Dies kann durch strichprobenartige Kontrollen der in Verkehr gebrachten Produkte, durch Pr\u00fcfung von Beschwerden und regelm\u00e4\u00dfigem Austausch mit anderen Wirtschaftsakteuren hinsichtlich gesammelter Erfahrungen sichergestellt werden, \u00a7 16 Abs. 2 TabakerzG.<\/p>\n<p>Zudem sind Wirtschaftsakteure nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des TabakerzG beziehungsweise der TabakerzV gen\u00fcgen. Danach werden alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligte Personen in die Verantwortung genommen, f\u00fcr die Rechtskonformit\u00e4t der in den Verkehr gelangenden Produkte Sorge zu tragen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Wer mit E-Zigaretten, deren Beh\u00e4ltnissen und Liquids handelt, kann ein gutes Gesch\u00e4ft machen. Allerdings hat der H\u00e4ndler zun\u00e4chst einige H\u00fcrden zu nehmen. Angesichts drohender hoher Bu\u00dfgelder und der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sollte der Unternehmer aber sehr genau pr\u00fcfen, ob alle Anforderungen erf\u00fcllt sind, die der Gesetzgeber an den Handel kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Zudem empfiehlt sich f\u00fcr den Unternehmer &#8211; zu Zwecken des<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\"> fairen Wettbewerbs<\/a> &#8211; die Vertriebsma\u00dfnahmen der Konkurrenz im Auge zu behalten. Unzul\u00e4ssige Wettbewerbsvorteile k\u00f6nnen mithilfe des Wettbewerbsrechts <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">verfolgt und beseitigt<\/a> werden.\u00a0Bei Unsicherheiten empfiehlt sich der Rat eines Experten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder d\u00fcrfte sie inzwischen kennen: Die E-Zigarette. Sie ist aus den Stra\u00dfen nicht mehr wegzudenken und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. 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