{"id":44837,"date":"2019-05-02T06:30:25","date_gmt":"2019-05-02T05:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44837"},"modified":"2019-05-01T21:31:45","modified_gmt":"2019-05-01T20:31:45","slug":"hausverbot-fuer-konkurrenten-keine-klagebefugnis-des-geschaeftsfuehrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/hausverbot-fuer-konkurrenten-keine-klagebefugnis-des-geschaeftsfuehrers\/","title":{"rendered":"Hausverbot f\u00fcr Konkurrenten: Keine Klagebefugnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44848\" aria-describedby=\"caption-attachment-44848\" style=\"width: 405px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-44848 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_200277638_XS.jpg\" alt=\"Hausverbot f\u00fcr Konkurrenten\" width=\"405\" height=\"246\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44848\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 blende11.photo &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich sind Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testk\u00e4ufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. <\/em><\/p>\n<p><em>Jedoch sind manchen Betreibern solche Besuche oft ein Dorn im Auge und sie versuchen sich den unangenehmen Blicken<\/em><em> von Mitbewerbern durch ein Hausverbot zu entziehen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>K<\/em><em>ann ein Hausverbot f\u00fcr Konkurrenten dennoch wettbewerbswidrig sein? Und wem steht in solchen F\u00e4llen Klagebefugnis zu? Mit diesen Fragen hat sich das <\/em><em>OLG K\u00f6ln in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 befasst (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 15.02.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20214\/18\" title=\"OLG K&ouml;ln, 15.02.2019 - 6 U 214\/18: Zul&auml;ssigkeit der Klage des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH wegen...\">6 U 214\/18<\/a>). Wir kl\u00e4ren auf.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Hausverbot gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Mitbewerbers <\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2 und die Beklagte vermitteln bundesweit Studienpl\u00e4tze der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausl\u00e4ndischen Hochschulen. Dieses Angebot richtet sich auch an Interessenten, die aufgrund ihrer Abiturnote in Deutschland nur geringe Chancen haben, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Sie haben sich gegenseitig in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen auf Unterlassung und Folgeanspr\u00fcche in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1 war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 2. Im Juli 2017 erteilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger zu 1 ein Hausverbot f\u00fcr die R\u00e4umlichkeiten der Beklagten. In diesen R\u00e4umlichkeiten befinden sich der Sitz der Beklagten und deren B\u00fcror\u00e4ume. Interessenten werden nach Absprache eines Termins in den B\u00fcror\u00e4umen empfangen. Die R\u00e4ume nutzt die Beklagte zur Durchf\u00fchrung von Aufnahmetests und f\u00fcr Vorbereitungskurse f\u00fcr das Medizinstudium im Ausland. Interessenten, die an einem Vorbereitungskur oder einer ebenfalls angebotenen Informationsveranstaltung teilnehmen wollen, m\u00fcssen sich zuvor bei der Beklagten anmelden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, die das Hausverbot f\u00fcr unberechtigt und unbegr\u00fcndet halten, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/abmahnung\">mahnten<\/a> die Beklagte erfolglos <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/abmahnung\">ab<\/a>. Mit der Klage vor dem LG K\u00f6ln haben die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst begehrt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, den Zugang der Kl\u00e4ger zu den durch die Beklagte genutzten R\u00e4umlichkeiten zu verhindern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG K\u00f6ln, Urteil v. 5.9.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=84%20O%207\/18\" title=\"84 O 7\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">84 O 7\/18<\/a>). Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung.<\/p>\n<h2><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist nicht klagebefugt<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Anspruch des Kl\u00e4gers zu 1. nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> scheidet aus, entschied das OLG K\u00f6ln. Der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> geltend zu machen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 UWG<\/a> stehen die Anspr\u00fcche aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\">8<\/a>\u00a0Abs. 1 UWG<\/p>\n<blockquote>\n<ul>\n<li>jedem Mitbewerber (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a08 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a>),<\/li>\n<li>einem rechtsf\u00e4higen Verband zur F\u00f6rderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a08 Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a>),<\/li>\n<li>bestimmten qualifizierten Einrichtungen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a08 Abs. 3 Nr. 3 UWG<\/a>) und<\/li>\n<li>den Industrie- und Handelskammern (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a08\u00a0Abs. 3 Nr. 4 UWG<\/a>) zu.<\/li>\n<\/ul>\n<\/blockquote>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geh\u00f6re aber nicht zu diesem Personenkreis.<\/p>\n<h2>Mitbewerber i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a><\/h2>\n<p>Insbesondere sei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht Mitbewerber in diesem Sinn. Mitbewerber ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a> jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>Dies setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung nachgeht. Auch ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist zwar beruflich t\u00e4tig. Seine Berufst\u00e4tigkeit ist aber nicht selbstst\u00e4ndig, sondern er handelt als Vertreter f\u00fcr das eigenst\u00e4ndige Unternehmen.<\/p>\n<p>Mithin war allein die Kl\u00e4gerin zu 2 gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\">8<\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt.<\/p>\n<h2>Hausverbot gegen\u00fcber der GmbH<\/h2>\n<p>Ein Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlautere Gesch\u00e4ftsverhalten nicht pr\u00fcfen kann. Die Erteilung eines Hausverbots an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 2 ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs.1 Nr. 1 UWG<\/a>, da ein Hausverbot objektiv geeignet ist, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu beg\u00fcnstigen. Denn unlautere Verkaufsmethoden k\u00f6nnten nicht aufgedeckt werden, so dass durch diese der Absatz des Hausrechtsinhabers zu Lasten des Mitbewerbers gesteigert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Gezielte Behinderung des Mitbewerbers<\/h2>\n<p>Da Testma\u00dfnahmen wettbewerbsrechtlich grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig seien, d\u00fcrfe sich die Beklagte hiergegen nicht mittels eines individuellen oder allgemeinen Hausverbots zur Wehr setzen. Dies stelle eine unzul\u00e4ssige Behinderung der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\">4<\/a> Nr. 4 UWG dar, zumal es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH nicht als \u00fcblicher Kunde auftrete.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Markt (potentielle Studenten aus dem medizinischen Bereich) um einen relativ kleinen Markt handelt und es sich bei der Kl\u00e4gerin zu 2 und der Beklagten um ma\u00dfgebliche Wettbewerber handelt. Vor diesem Hintergrund \u00fcberw\u00f6gen die Interessen der Kl\u00e4gerin zu 2 an der M\u00f6glichkeit, das Verhalten der Beklagten auf Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu kontrollieren.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Unternehmer darf sich gegen Testma\u00dfnahmen der Konkurrenz grunds\u00e4tzlich nicht mit einem allgemeinen Hausverbot zur Wehr setzen. Unzul\u00e4ssig ist eine Testma\u00dfnahme nur dann, wenn damit die Gefahr einer Betriebsst\u00f6rung verbunden ist, weil sich der Mitbewerber auff\u00e4llig und deutlich anders verh\u00e4lt als ein normaler Kunde.<\/p>\n<p>Will ein Mitbewerber gegen ein unberechtigt erteiltes Hausverbot gerichtlich vorgehen und wird das betroffene Unternehmen des Mitbewerbers von einer Gesellschaft betrieben, ist hierbei nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens klagebefugt und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich sind Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testk\u00e4ufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. Jedoch sind manchen Betreibern solche Besuche oft ein Dorn im Auge und sie versuchen sich den unangenehmen Blicken von Mitbewerbern durch ein Hausverbot zu entziehen.\u00a0 Kann ein Hausverbot f\u00fcr Konkurrenten dennoch wettbewerbswidrig sein? Und wem steht in solchen F\u00e4llen Klagebefugnis zu? 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