{"id":44648,"date":"2019-04-03T06:58:48","date_gmt":"2019-04-03T05:58:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44648"},"modified":"2019-04-02T02:07:42","modified_gmt":"2019-04-02T01:07:42","slug":"drittunterwerfung-bei-unterlassungserklaerungen-im-presserecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/drittunterwerfung-bei-unterlassungserklaerungen-im-presserecht\/","title":{"rendered":"Drittunterwerfung bei Unterlassungserkl\u00e4rungen im Presserecht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44724\" aria-describedby=\"caption-attachment-44724\" style=\"width: 434px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-44724\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Fotolia_243853441_XS.jpg\" alt=\"Drittunterwerfung bei Unterlassungserkl\u00e4rungen im Presserecht\" width=\"434\" height=\"276\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44724\" class=\"wp-caption-text\">@Drobot Dean &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich ist es auch bei Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen m\u00f6glich, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber dem eigentlichen Gl\u00e4ubiger, sondern gegen\u00fcber einem Dritten abzugeben. <\/em><\/p>\n<p><em>Der BGH hat entschieden, dass bei einer rechtswidrigen Berichterstattung eine solche strafbewehrte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Unterlassungserkl\u00e4rung<\/a>, die zu Gunsten einer der beiden Personen abgegeben wird, die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Rechtsversto\u00df zu Lasten der anderen Person entfallen lassen kann. <\/em><\/p>\n<p><em>Dabei sind jedoch strengere Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen als im Wettbewerbsrecht\u00a0(BGH, Urteil vom 04.12.2018, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20128\/18\" title=\"BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128\/18: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch wahre Ta...\">VI ZR 128\/18<\/a>\u00a0). <\/em><\/p>\n<h2><strong>Das heimliche Treffen<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Wortberichterstattung, die die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite verbreitet hat. \u00dcber die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;<strong>Heimliches Treffen zwischen M (&#8230;) (Name der Kl\u00e4gerin)\u00a0und\u00a0 K(&#8230;)?<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederl\u00e4ndische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen M (&#8230;) und Nationalspieler K(&#8230;) gekommen sein.<\/em><\/p>\n<p><em>Die sch\u00f6ne Moderatorin und der Fu\u00dfballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel &#8216;Vier Jahreszeiten&#8217; gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. \u2026&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die Berichterstattung war rechtswidrig. Aufgrund der\u00a0Abmahnungen von M und K gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nur gegen\u00fcber K ab. Der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber verweigerte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung mit der Begr\u00fcndung, dass mit der Abgabe der Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber K. die Wiederholungsgefahr auch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber entfallen sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht (LG Hamburg, 19.8.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%2070\/16\" title=\"LG Hamburg, 19.08.2016 - 324 O 70\/16: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung auf de...\">324 O 70\/16<\/a>) hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung der angegriffenen \u00c4u\u00dferungen einschlie\u00dflich der \u00dcberschrift im Verh\u00e4ltnis zu M verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, 20.3.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%20175\/16\" title=\"7 U 175\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 U 175\/16<\/a>) zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.<\/p>\n<h2><strong>BGH: <\/strong><strong>Drittunterwerfung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nun auf.<\/p>\n<p>Frei von Rechtsfehlern sei die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin verletzen, so dass der Tatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a0823\u00a0Abs. 1 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art.\u00a01\u00a0Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art.\u00a02\u00a0Abs. 1 GG<\/a> erf\u00fcllt ist. Die \u00c4u\u00dferungen greifen in die Privatsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin ein und lassen sich \u2013 auch bei unterstellter Wahrheit \u2013 nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit rechtfertigen. Der Beitrag dient weniger dazu, eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen zu er\u00f6rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums zu erf\u00fcllen und zur Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung beizutragen. Vielmehr soll in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Kl\u00e4gerin befriedigt werden, indem ein ausdr\u00fccklich als \u201eheimlich\u201c bezeichnetes Treffen publik gemacht wird.<\/p>\n<p>Rechtsfehlerhaft seien aber die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr analog <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7\u00a01004\u00a0Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a>.\u00a0Auch im Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht sei grunds\u00e4tzlich eine Drittunterwerfung denkbar und m\u00f6glich. Dieses Instrumentarium sei nicht von vornherein ausgeschlossen.<\/p>\n<h2><strong>Einzelfallpr\u00fcfung: Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p>Es sei jedoch sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob die abgegebene Drittunterwerfung ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschlie\u00dfen. Dabei sei eine umfassende und konkrete Einzelfallpr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Insbesondere sei dabei auch zu ber\u00fccksichtigen, wie konsequent der Drittgl\u00e4ubiger etwaige Verst\u00f6\u00dfe gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung verfolge. Anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem Dritte h\u00e4ufig Verb\u00e4nde oder Vereine seien, dessen Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liege und von dem m\u00f6glicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten sei, sei dies im Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht anders. Denn in diesen F\u00e4llen stehen prim\u00e4r nicht wirtschaftliche, sondern pers\u00f6nliche Interessen im Vordergrund. Diese unterl\u00e4gen typischerweise einer st\u00e4rkeren Wandelbarkeit, was sich auf die k\u00fcnftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verst\u00f6\u00dfe zu beobachten, auswirken k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00e4llte in der Sache inhaltlich kein Urteil, sondern verwies das Verfahren mit diesen Vorgaben zur erneuten Pr\u00fcfung an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist es auch bei Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen m\u00f6glich, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber dem eigentlichen Gl\u00e4ubiger, sondern gegen\u00fcber einem Dritten abzugeben. Der BGH hat entschieden, dass bei einer rechtswidrigen Berichterstattung eine solche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, die zu Gunsten einer der beiden Personen abgegeben wird, die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Rechtsversto\u00df zu Lasten der anderen Person entfallen lassen kann. 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