{"id":44642,"date":"2019-04-02T06:51:58","date_gmt":"2019-04-02T05:51:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44642"},"modified":"2019-04-02T19:20:57","modified_gmt":"2019-04-02T18:20:57","slug":"bgh-fremdsprachige-bezeichnung-fuer-textilien-muessen-verbrauchern-gelaeufig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-fremdsprachige-bezeichnung-fuer-textilien-muessen-verbrauchern-gelaeufig-sein\/","title":{"rendered":"BGH: Fremdsprachige Bezeichnungen f\u00fcr Textilien m\u00fcssen Verbrauchern gel\u00e4ufig sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44643\" aria-describedby=\"caption-attachment-44643\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-44643\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Fotolia_253716599_XS.jpg\" alt=\"BGH Cotton Textilkennzeichnung\" width=\"346\" height=\"346\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44643\" class=\"wp-caption-text\">@ Svitlana &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach ist es wettbewerbsrechtlich zul\u00e4ssig, Textilien als \u201eCotton\u201c zu betiteln.<\/em><\/p>\n<p><em>Die englische Bezeichnung f\u00fcr \u201eBaumwolle\u201c sei ausreichend im g\u00e4ngigen Sprachgebrauch etabliert, als dass der Verbraucher diese auch so versteht. Insofern enthalte der Unternehmer diesem keinerlei wesentlichen Informationen hinsichtlich eines entsprechenden Kleidungsst\u00fccks vor. <\/em><\/p>\n<p><em>Allerdings gelte dies nicht f\u00fcr die Angabe &#8220;Acrylic&#8221; als Beschreibung f\u00fcr &#8220;Acrylfaser&#8221; (BGH, Urteil v. 31.10.2018, Az. <a title=\"BGH, 31.10.2018 - I ZR 73\/17: Beschr\u00e4nken der Zulassung der Revision auf einen tats\u00e4chlich und ...\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2073\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">I ZR 73\/17<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Was draufsteht, muss auch drin sein \u2013 und so verstanden werden<\/h2>\n<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt eine Vielzahl von Vorschriften, die prim\u00e4r den Verbraucher sch\u00fctzen sollen. Besonders soll dieser so vor \u201eirref\u00fchrenden gesch\u00e4ftlichen Handlungen\u201c durch Unternehmer bewahrt werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung dann irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben, oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber bestimmte Eigenschaften enth\u00e4lt. Hierunter fallen unter anderem die Art, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit oder auch die geographische Herkunft des Produkts. Vereinfacht gesagt: Schreibt ein Unternehmer seinen Erzeugnissen (beispielsweise im Rahmen von Werbung) falsche Eigenschaften zu, oder sind die Angaben anderweitig irref\u00fchrend, verst\u00f6\u00dft dies gegen das UWG.<\/p>\n<p>Damit eine derartige Handlung tats\u00e4chlich unlauter wird, muss diese allerdings die \u201eSp\u00fcrbarkeitsschwelle\u201c (oder auch \u201eBagatellschwelle\u201c) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \u00fcberschreiten. Die entsprechende Vorschrift findet sich in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a) UWG<\/a>. Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUnlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Wann eine unlautere Handlung diese Grenze hinter sich l\u00e4sst, richtet sich grunds\u00e4tzlich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten, sowie das Gewicht der Handlung f\u00fcr das Wettbewerbsgeschehen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2>Weiche Baumwolle stets sp\u00fcrbar \u2013 oder etwa nicht?<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Falle der Bezeichnung hauseigener Textilien als \u201eCotton\u201c durch den Unternehmer eben jene Schwelle nicht erreicht werde, wohl aber bei der Nutzung von \u201eAcrylic\u201c (BGH, Urteil v. 31.10.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2073\/17\" title=\"BGH, 31.10.2018 - I ZR 73\/17: Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Anspr&uuml;che: Zul...\">I ZR 73\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage eines Herstellers von Sportartikeln gegen einen konkurrierenden Ausr\u00fcster. Dieses verkaufte deutschlandweit Jogginghosen, deren textile Zusammensetzung auf den Verpackungen und Etiketten mit \u201e52 % Cotton, 40 % Polyester, 8 % Acrylic\u201c angegeben war.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerseite lag hierin ein klarer Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht, denn: Wann im Falle von Angaben zu Textilien eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung vorliegt, orientiert sich unter anderem an der Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung (TextilKennzVO). Diese typisch deutsch klingende Vorschrift beinhaltet genaue Vorgaben bez\u00fcglich der korrekten Titulierung der Zusammensetzung von Kleidungsst\u00fccken und sonstigen Stoff- und Faserprodukten aller Art. Tats\u00e4chlich sind hier allerdings weder \u201eAcrylic\u201c noch \u201eCotton\u201c als zul\u00e4ssige Bezeichnungen gelistet.<\/p>\n<p>Einen Versto\u00df gegen eine Marktverhaltensregel nahmen die Richter in Karlsruhe insofern zun\u00e4chst an. Fraglich war aber, ob die unlautere Handlung auch tats\u00e4chlich \u201esp\u00fcrbar\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a) UWG<\/a> war.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Bezeichnung \u201eCotton\u201c wurde dies im Ergebnis verneint. Der in der Verwendung des Begriffes liegende Versto\u00df erreiche die Schwelle nicht, weil der angesprochene Durchschnittsverbraucher ihn ohne Weiteres als \u201eBaumwolle\u201c verstehe und ihm insoweit keine wesentliche Angabe vorenthalten werde. Der BGH ging dabei davon aus, dass \u201eCotton\u201c bereits zu gel\u00e4ufig und in den allt\u00e4glichen Sprachgebrauch \u00fcbergegangen sei, um irref\u00fchrend zu sein.<\/p>\n<p>Nicht so allerdings im Falle von \u201eAcrylic\u201c. Der Verkehr verbinde hiermit gerade nicht direkt und zweifelsfrei den Begriff \u201eAcrylfaser\u201c.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Sp\u00fcrbarkeitsschwelle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a) UWG<\/a> dient als Generalklausel dem Zweck, angesichts der Dynamik des Wettbewerbs Flexibilit\u00e4t in der Rechtsprechung wahren zu k\u00f6nnen. Bereits Josef Kohler, bedeutender Jurist des sp\u00e4ten 19. Jahrhunderts auf dem Gebiet des Urheber- und Markenrechts, erkannte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Unredlichkeit ist ein Proteus, der sich in tausend Formen fl\u00fcchtet und gerade die gesetzlich verp\u00f6nten Gestalten vermeidet, um in unz\u00e4hligen Verkleidungen dem loyalen Verkehr die Fr\u00fcchte seiner redlichen Bem\u00fchungen abzujagen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Und an eine solche dedizierte Einzelfallbetrachtung haben sich die Karlsruher Richter auch gehalten. Die Bezeichnung \u201eCotton\u201c d\u00fcrfte durchaus seitens des Durchschnittskunden ohne Weiteres als \u201eBaumwolle\u201c aufgefasst werden, \u201eAcrylic\u201c hingegen stellt eine weitaus weniger gel\u00e4ufige Umschreibung f\u00fcr \u201eAcrylfaser\u201c dar, die ihrerseits Verbrauchern nicht gel\u00e4ufig ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind die Vorgaben der TextilKennzVO hinsichtlich der Angaben zur Zusammensetzung von entsprechenden Erzeugnissen jedoch relativ streng. Weniger \u201eetablierte\u201c Bezeichnungen sollten daher vermieden werden. Wird ein Terminus verwendet, der sich nicht in der Verordnung wiederfindet, muss der Unternehmer beweisen, dass der Verbraucher einen solche auch nicht ben\u00f6tigt. Dass dies mitunter schwierig werden kann, zeigt der Fall auch: Hinsichtlich der Angabe \u201eAcrylic\u201c wurde ein Versto\u00df gegen das UWG, wie dargestellt, angenommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach ist es wettbewerbsrechtlich zul\u00e4ssig, Textilien als \u201eCotton\u201c zu betiteln. Die englische Bezeichnung f\u00fcr \u201eBaumwolle\u201c sei ausreichend im g\u00e4ngigen Sprachgebrauch etabliert, als dass der Verbraucher diese auch so versteht. Insofern enthalte der Unternehmer diesem keinerlei wesentlichen Informationen hinsichtlich eines entsprechenden Kleidungsst\u00fccks vor. 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