{"id":44641,"date":"2019-04-16T15:21:01","date_gmt":"2019-04-16T14:21:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44641"},"modified":"2022-07-14T19:01:57","modified_gmt":"2022-07-14T17:01:57","slug":"der-paechter-und-die-panoramafreiheit-wer-bestimmt-ob-fotos-von-gebaeuden-angefertigt-werden-duerfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/der-paechter-und-die-panoramafreiheit-wer-bestimmt-ob-fotos-von-gebaeuden-angefertigt-werden-duerfen\/","title":{"rendered":"Der P\u00e4chter und die Panoramafreiheit &#8211; Wer bestimmt, ob Fotos von Geb\u00e4uden angefertigt werden d\u00fcrfen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44982\" aria-describedby=\"caption-attachment-44982\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-44982\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/Fotolia_254140998_XS.jpg\" alt=\"P\u00e4chter Fotografieren Hausrecht\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44982\" class=\"wp-caption-text\">@ Drobot Dean &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Anfertigen und Ver\u00f6ffentlichen von Fotografien mit privaten Bauwerken und Immobilien als Motive unterliegt bestimmten rechtlichen Einschr\u00e4nkungen.<\/em><\/p>\n<p><em> Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein jeder ohne ausdr\u00fcckliche Genehmigung derartige Bilder erstellen und verbreiten darf. Und: Wer darf im Einzelnen eine entsprechende Erlaubnis erteilen?\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Wir kl\u00e4ren auf.<\/em><\/p>\n<h2>Oh, wie sch\u00f6n ist die Panoramafreiheit!<\/h2>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr alle Fragen rund um das Fotografien von Geb\u00e4uden ist zun\u00e4chst die sogenannte Panoramafreiheit. Rechtlich verankert ist diese in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59<\/a> des Urhebergesetzes (UrhG). Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Zul\u00e4ssig ist, Werke, die sich bleibend an \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten und \u00f6ffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die \u00e4u\u00dfere Ansicht.<br \/>\n(2) Die Vervielf\u00e4ltigungen d\u00fcrfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Einzelnen gilt danach: Geb\u00e4ude aller Art, die der \u00d6ffentlichkeit &#8211; zumindest visuell &#8211; zug\u00e4nglich sind, d\u00fcrfen ohne spezielle Genehmigung fotografiert werden. &#8220;Von der Stra\u00dfe&#8221; angefertigte Bilder k\u00f6nnen so auch weitergegeben und verwendet werden. Dies gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr andere Motive, wie Sehensw\u00fcrdigkeiten oder \u00f6ffentliche Kunstwerke.<\/p>\n<p>Hiervon nicht erfasst sind allerdings Objekte, die lediglich vor\u00fcbergehend an einem \u00f6ffentlichen Ort pr\u00e4sentiert werden. Als popul\u00e4res Beispiel kann\u00a0 hier das im Jahre 1995 vom K\u00fcnstler Christo verh\u00fcllte Reichstagsgeb\u00e4ude in Berlin genannt werden. Hier handelte es sich um ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctztes Werk, welches der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war.<\/p>\n<p>Allerdings war hier von Beginn an geplant, die k\u00fcnstlerische Verschleierung nur tempor\u00e4r der Allgemeinheit darzubieten. In solchen F\u00e4llen muss vor der Verwertung etwaiger Fotografien die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Eine solche hatte ein Hersteller von Postkarten vom bulgarischen Exzentriker Christo gerade nicht erteilt bekommen, obwohl auf den Gru\u00dfnachrichten der neu eingekleidete Kuppelbau zu sehen war. Der K\u00fcnstler erhob Klage und bekam letztinstanzlich in Karlsruhe Recht (BGH, Urteil v. 24.1.2002, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20102\/99\" title=\"BGH, 24.01.2002 - I ZR 102\/99: Keine Panoramafreiheit f&uuml;r Verh&uuml;llten Reichstag\">I ZR 102\/99<\/a>).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus findet die Panoramafreiheit ebenso keine Anwendung, wenn zur Anfertigung der Aufnahmen privates Gel\u00e4nde betreten wird, da bei Geb\u00e4uden gem\u00e4\u00df der Vorschrift grunds\u00e4tzlich nur die Au\u00dfenansicht gedeckt ist. Innenh\u00f6fe, Innenr\u00e4ume und die Innenarchitektur d\u00fcrfen daher regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne Weiteres abgelichtet werden.<\/p>\n<p>Die Grenzen der Panoramafreiheit resultieren aus dem Eigentumsrecht. Aus diesem geht hervor, dass der Eigent\u00fcmer einer Sache andere von der Benutzung derselbigen ausschlie\u00dfen darf. Per Hausordnung kann so neugierigen Paparazzi der Zutritt zu privaten R\u00e4umlichkeiten verwehrt werden. Werden trotz fehlender Zustimmung Ablichtungen der R\u00e4umlichkeiten angefertigt, steht dem Eigent\u00fcmer ein Unterlassungsanspruch gegen den Verwertenden zu.<\/p>\n<h2>P\u00e4chter, Page oder Partygast &#8211; Wer darf das Fotografieren verbieten?<\/h2>\n<p>Fraglich ist aber, ob neben dem Eigent\u00fcmer auch anderen Personen ein Unterlassungsanspruch gegen Fotografen, die unerlaubte Aufnahmen anfertigen, zugesprochen werden kann. So entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil, dass dies auch im Falle von P\u00e4chtern eines Geb\u00e4udes m\u00f6glich ist (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.2.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20U%20205\/17\" title=\"OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205\/17: Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung v...\">16 U 205\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Unternehmerin hatte zuvor Bilder eines Innenhofes geschossen, und diese zu Werbezwecken auf ihrer Internetseite ver\u00f6ffentlicht. Der P\u00e4chter des Geb\u00e4udes erhob hiergegen Klage, da er eine entsprechende Erlaubnis nie erteilt hatte. Unbeeindruckt von der fehlenden Genehmigung war die Fotografin der Auffassung, dass dem Betroffenen mangels Eigent\u00fcmerstellung ein entsprechendes Recht nicht zustehe. Zwar kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass sich ein Unterlassungsanspruch aus Eigentumsrecht nicht herleiten lasse, da der Kl\u00e4ger nur Besitzer des Objekts war. Nichtsdestotrotz stehe dem P\u00e4chter aber ein Abwehrrecht aus Hausrecht zu Seite. Ein solches lasse sich analog aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/854.html\" title=\"&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes\">\u00a7\u00a7 854<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> herleiten. Dieses Hausrecht r\u00e4ume dem Inhaber die Entscheidungsmacht dar\u00fcber ein, wer das Geb\u00e4ude im Einzelnen betreten darf. Auch d\u00fcrfe der P\u00e4chter den Zutritt unter bestimmte Bedingungen gew\u00e4hren, beispielsweise einem Fotografierverbot.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Aus dem Hausrecht folgert dem Urteil nach also nicht nur die Befugnis, bestimmten Personen den Zugang zu einem Objekt zu verwehren. Vielmehr resultiert hieraus auch die Entscheidungsmacht, den Einlass unter bestimmte Bedingungen zu stellen &#8211; beispielsweise einem Fotografierverbot. Ob Bilder angefertigt und anschlie\u00dfend verwertet werden d\u00fcrfen, liegt dann in der Hand des P\u00e4chters. Selbstverst\u00e4ndlich sollten dann auch keine Schnappsch\u00fcsse gemacht, geschweige denn ins Internet gestellt oder anderweitig verbreitet werden. Andernfalls stehen dem Hausherren Unterlassungsanspr\u00fcche zur Seite. Diese k\u00f6nnen bei Nichtbeachtung wiederum empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Wir berichteten in diesem Zusammenhang bereits \u00fcber die rechtliche Einordnung von Aufnahmen, die mit Hilfe von Drohnen angefertigt werden:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/persoenlichkeitsrecht-eigentumsrecht-drohnen\">Droh(n)endes Unheil im Anflug: Rechtsverletzungen bei Aufnahmen mit Drohnen und Thermokameras<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen auch beim Fotografieren von in privatem Besitz befindlichen Tieren rechtliche Probleme aufkommen. Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/eigentumsrecht-tierfotos\">Tiere sind auch nur Menschen: Rechtliche Fallstricke bei der Tierfotografie<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Anfertigen und Ver\u00f6ffentlichen von Fotografien mit privaten Bauwerken und Immobilien als Motive unterliegt bestimmten rechtlichen Einschr\u00e4nkungen. 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