{"id":44476,"date":"2019-03-26T07:01:38","date_gmt":"2019-03-26T06:01:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44476"},"modified":"2022-07-14T18:53:35","modified_gmt":"2022-07-14T16:53:35","slug":"werbung-fuer-tabakunternehmen-gleich-werbung-fuer-tabakerzeugnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-fuer-tabakunternehmen-gleich-werbung-fuer-tabakerzeugnisse\/","title":{"rendered":"Werbung f\u00fcr Tabakunternehmen gleich Werbung f\u00fcr Tabakerzeugnisse?"},"content":{"rendered":"<div class=\"page\" title=\"Page 1\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<figure id=\"attachment_44486\" aria-describedby=\"caption-attachment-44486\" style=\"width: 357px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-44486 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Fotolia_120600452_XS.jpg\" alt=\"Werbeverbot Tabakerzeugnisse\" width=\"357\" height=\"239\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44486\" class=\"wp-caption-text\">photo by pickselstock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Selbst wenn auf der unternehmenseigenen Homepage Tabakprodukte nicht zu erwerben sind, unterliegt eine dortige Darstellung, welche Tabakprodukte attraktiv macht, dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/e-zigaretten-handel-weitere-schlappe-fuer-amazon-diesmal-wegen-verstosses-gegen-das-werbeverbot-im-internet\">Werbeverbot f\u00fcr Tabakprodukte<\/a>. <\/em><\/p>\n<p><em>So entschied der BGH, dass eine Darstellung, die junge rauchende Erwachsene auf der Startseite zeigt, unzul\u00e4ssige Tabakwerbung ist. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, der gegen eine Tabakherstellerin geklagt hatte.<\/em><\/p>\n<p>Auf der Internetseite der Tabakherstellerin konnten sich Interessierte \u00fcber das Unternehmen informieren. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung. Diese zeigt vier Zigaretten konsumierende, gut gelaunte, l\u00e4ssig anmutende j\u00fcngere Personen.<\/p>\n<p>Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) sah darin einen Versto\u00df gegen das Werbeverbot des vorl\u00e4ufigen Tabakgesetzes. Er sprach eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a>\u00a0unter Bezugnahme auf die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LMBG\/21a.html\">\u00a7\u00a7 21a<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LMBG\/22.html\">22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c VTabakG<\/a> aus. Nach Auffassung des BGH zu Recht (BGH, Urteil v. 5.10.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20117\/16\" title=\"BGH, 05.10.2017 - I ZR 117\/16: Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstel...\">I ZR 117\/16<\/a>).<\/p>\n<h2>Worum ging es?<\/h2>\n<p>Bei der Entscheidung kam es im Wesentlichen auf die Frage an, ob die auf der Homepage des Unternehmens abgebildete Darstellung als \u201eWerbung f\u00fcr Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft\u201c einzuordnen ist. Diese Frage stellt sich, da das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LMBG\/21a.html\">\u00a7 21 a VTabakG<\/a> geregelte Werbeverbot f\u00fcr Tabakprodukte nach Orten differenziert, an denen die Werbung platziert wird. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LMBG\/21a.html\">\u00a7 21 a Abs. 4 VTabakG<\/a> statuiert das Verbot, in Diensten der Informationsgesellschaft f\u00fcr Tabakprodukte zu werben.<\/p>\n<p>Unter Werbung in diesem Sinne ist jede Art kommerzieller Kommunikation zu verstehen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu f\u00f6rdern, vgl. \u00a7 21 a Abs. 1 Nr. 1 VTakabG i. V. m. Art. 2 lit. b) der Richtlinie zur Werbung mit Tabakerzeugnissen (RL 2003\/33\/EG).\u00a0Beachtlich ist, dass der Begriff ausdr\u00fccklich jede kommerzielle Kommunikation erfasst, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen indirekt f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Eine indirekte Werbewirkung bestehe hier darin, dass Tabakprodukte dem Besucher der Internetseite besonders nahegelegt werden. So werden junge, gut gelaunte Personen gezeigt, die Zigaretten in den H\u00e4nden halten. Dies solle den Eindruck erwecken, Rauchen sei besonders attraktiv. Aus diesem Grund stelle die Darstellung Werbung f\u00fcr Tabakprodukte dar, auch wenn sie blo\u00df ohne weitere Hinweise auf der Startseite platziert wurde.<\/p>\n<h2>\u201eDienst der Informationsgesellschaft\u201c<\/h2>\n<p>An der Frage, ob die Abbildung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LMBG\/21a.html\">\u00a7 21 a Abs. 4 VTabakG<\/a> \u201ein Diensten der Informationsgesellschaft\u201c dargestellt wurde, erwies sich problematisch, dass die Anzeige auf der Startseite eines Tabakherstellers abgebildet wurde, ein entsprechender Erwerb der Produkte aber dort \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Begriff der \u201eDienste der Informationsgesellschaft\u201c sind die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 17 und 18 der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr im Binnenmerkt (RL 2000\/31\/EG) heranzuziehen. Danach erstrecken sich die Dienste der Informationsgesellschaft grunds\u00e4tzlich auch auf Dienste, die nicht von denjenigen verg\u00fctet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Es ist danach nicht ma\u00dfgeblich, dass der Besucher der Internetseite gegen\u00fcber dem Betreiber tats\u00e4chlich ein Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme von Diensten entrichtet. Dies gilt zum Beispiel auf Internetseiten, die kostenlos Informationen zur Verf\u00fcgung stellen und ihre Dienste durch Werbung auf ihrer Internetseite finanzieren. Auch in diesem Fall handelt es sich um \u201eWerbung in Diensten der Informationsgesellschaft\u201c, selbst wenn die Inhalte von Dritten finanziert werden.<\/p>\n<h2>In der Regel gegen Entgelt?<\/h2>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Erw\u00e4gungsgrund 17 der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr im Binnenmerkt (RL 2000\/31\/EG) nimmt eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft in der Regel an, wenn eine Dienstleistung gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empf\u00e4ngers erbracht wird. Aus diesem Grund sah sich die Beklagte im Recht. Schlie\u00dflich biete sie auf ihrer Internetseite keine Dienste gegen Entgelt an.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung erteilte der BGH eine Absage: Die Entgeltlichkeit einer etwaigen Online-Dienstleistung sei nicht entscheidend.\u00a0Denn nach der Rechtsprechung des EuGH k\u00f6nne eine \u201eDienstleistung der Informationsgesellschaft\u201c auch angenommen werden, wenn die Leistung unentgeltlich gew\u00e4hrt werde. Eine Verg\u00fctung eines Dienstes werde nicht immer von demjenigen gezahlt, der sie auch in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Als Beispiel nennt der BGH das Angebot eines WLAN-Zugangs, der beworben wird. Hierbei wird die Leistung des Zugangs gew\u00e4hrt, ohne an die Entrichtung eines Entgeltes gekn\u00fcpft zu sein. Die Kosten des Dienstes werden durch den Verkauf der beworbenen Produkte abgedeckt.<\/p>\n<p>Auch stellte der BGH klar, dass aus der Formulierung &#8220;in der Regel gegen Entgelt&#8221; nicht abgeleitet werden kann, dass die Dienstleistung zwar nicht gegen Entgelt, jedoch zumindest gegen eine Gegenleistung gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH stelle die Internetseite eines Unternehmens, auf der Waren oder Dienstleistungen beworben werden, einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der RL 2000\/31\/EG dar und zwar unabh\u00e4ngig etwaiger Entgeltzahlung.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff der \u201eDienste der Informationsgesellschaft\u201c sei allgemein das Internet gemeint. Soweit im Internet Werbung geschaltet werde, handele es sich um \u201eWerbung in Diensten der Informationsgesellschaft\u201c.<\/p>\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<h2>Startseite wende sich an eine breite \u00d6ffentlichkeit<\/h2>\n<p>Zudem ist nach Erw\u00e4gungsgrund 4 der Richtlinie \u00fcber die Werbung mit Tabakerzeugnissen (RL 2003\/33\/EG) f\u00fcr eine \u201eWerbung in den Diensten der Informationsgesellschaft\u201c ma\u00dfgeblich, dass sich die Werbung an eine breite \u00d6ffentlichkeit richtet.<\/p>\n<p>Die Internetseite der Beklagten wende sich nicht an einen von vornherein lokal beschr\u00e4nkten Interessentenkreis, befanden die Richter. Vielmehr richte sich das Unternehmen an potentiell Interessierte in der ganzen Welt. Insoweit scheitere die Annahme eines \u201eDienstes in der Informationsgesellschaft\u201c nicht an dem Erfordernis einer breiten \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<h2>Conclusio<\/h2>\n<p class=\"column\">Der Gesetzgeber hat Werbung f\u00fcr Tabakprodukte und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/regeln-fuer-den-handel-mit-e-zigaretten-was-es-zu-beachten-gilt\">E-Zigaretten<\/a> in der Informationsgesellschaft grunds\u00e4tzlich verboten. Der BGH hat dieses Verbot wie folgt konkretisiert: Die Startseite eines Unternehmens, die eine breite Masse informiert, stellt unzul\u00e4ssige Werbung f\u00fcr Tabakprodukte in Diensten in der Informationsgesellschaft dar, wenn dortige Abbildungen Tabakprodukte attraktiv erscheinen lassen.<\/p>\n<p class=\"column\">Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Anzeige eher eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\">Imagewerbung<\/a> f\u00fcr das Unternehmen darstellt, als eine produktbezogene Werbung f\u00fcr ein konkretes Tabakprodukt. Die Richter legen das Werbeverbot weit aus. Insoweit ist auch im Rahmen von Imagewerbung Vorsicht angezeigt.<\/p>\n<p>Unternehmen sollten sicherstellen, dass auf ihrer Internetseite keine Anzeigen dargestellt werden, welche den Konsum von Tabakprodukten nahelegen. Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten nicht nur f\u00fcr Tabbakerzeugnisse, sondern gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr E-Zigaretten und deren Liquids.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen das Werbeverbot stellt einen Versto\u00df gegen eine Markverhaltensregel im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a UWG<\/a> dar. Insoweit handelt es sich um einen Wettbewerbsversto\u00df in Gestalt <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">unzul\u00e4ssiger Werbung, die verfolgt werden kann<\/a>. Wer gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> verst\u00f6\u00dft muss mit kostspieligen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen<\/a> rechnen und \u00e4rgerliche Prozesse f\u00fchren. Diesem Risiko sollte mit restriktiven Werbema\u00dfnahmen im Internet begegnet werden.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong>: Die Entscheidung ist zwar noch zur alten Rechtslage ergangen. Deren Aussagen beanspruchen aber auch heute noch G\u00fcltigkeit: Die ma\u00dfgeblichen Normen finden sich im aktuell geltenden TabakerzG inhaltsgleich wieder.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst wenn auf der unternehmenseigenen Homepage Tabakprodukte nicht zu erwerben sind, unterliegt eine dortige Darstellung, welche Tabakprodukte attraktiv macht, dem Werbeverbot f\u00fcr Tabakprodukte. So entschied der BGH, dass eine Darstellung, die junge rauchende Erwachsene auf der Startseite zeigt, unzul\u00e4ssige Tabakwerbung ist. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, der gegen eine Tabakherstellerin geklagt hatte. 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