{"id":44147,"date":"2019-03-08T13:02:33","date_gmt":"2019-03-08T12:02:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44147"},"modified":"2022-07-14T18:48:04","modified_gmt":"2022-07-14T16:48:04","slug":"recht-auf-vergessenwerden-muss-google-suchergebnisse-weltweit-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/recht-auf-vergessenwerden-muss-google-suchergebnisse-weltweit-loeschen\/","title":{"rendered":"Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden: Muss Google Suchergebnisse weltweit l\u00f6schen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44214\" aria-describedby=\"caption-attachment-44214\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-44214 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/Fotolia_223814345_XS.jpg\" alt=\"Recht auf Vergessenwerden: Muss Google Suchergebnisse weltweit l\u00f6schen?\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/Fotolia_223814345_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/Fotolia_223814345_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44214\" class=\"wp-caption-text\">@ Jakub Jirs\u00e1k &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) <\/em><em>kl\u00e4rt zurzeit<\/em><em>, ob Google beanstandete Links weltweit aus seinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/google-suchergebnisse-loeschen\">Suchergebnissen entfernen<\/a> muss. Genau das fordern franz\u00f6sische Datensch\u00fctzer.<\/em><\/p>\n<p><em>Generalanwalt Szpunar ist der Auffassung, dass ein Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet ist, f\u00fcr eine weltweite Entfernung von Links zu sorgen.<\/em> <em>In seinen Schlussantr\u00e4gen schl\u00e4gt Szpunar dem Gerichtshof vor, die Entfernung von Links, die durch die Betreiber von Suchmaschinen vorzunehmen ist, auf das Gebiet der Europ\u00e4ischen Union zu begrenzen. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Recht auf Vergessenwerden m\u00fcsse gegen das berechtigte Interesse der \u00d6ffentlichkeit auf Zugang zu Informationen abgewogen werden, betonte der Generalanwalt. Bei einer weltweiten Anwendung von EU-Recht w\u00e4re dies nicht mehr m\u00f6glich<\/em> <em>(<\/em><em>Pressemitteilung des EuGH Nr. 2\/2019 v. 10.01.2019).<\/em><\/p>\n<h2>Franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde fordert weltweite L\u00f6schung<\/h2>\n<p>Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 forderte die Pr\u00e4sidentin der Commission nationale de l\u2019informatique et des libert\u00e9s (CNIL, Nationaler Ausschuss f\u00fcr Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) Google auf, in F\u00e4llen, in denen auf Antrag einer nat\u00fcrlichen Person aus der im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgef\u00fchrte Suche angezeigten Ergebnisliste Links zu Internetseiten entfernt w\u00fcrden, die Entfernung dieser Links auf alle Domainnamen-Erweiterungen ihrer Suchmaschine zu erstrecken.<\/p>\n<p>Google weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen, und beschr\u00e4nkte sich darauf, die fraglichen Links bei Ergebnissen aufgrund von Suchvorg\u00e4ngen zu entfernen, bei denen Varianten ihrer Suchmaschine mit Domainnamen aus den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union verwendet wurden. Die CNIL hielt auch das von Google nach Ablauf der ihr gesetzten Frist erg\u00e4nzend vorgeschlagene \u201eGeoblocking\u201c f\u00fcr unzureichend, das darin besteht, dass auf die durch eine Suche anhand des Namens einer Person generierten Ergebnisse nicht mittels einer dem Wohnsitzstaat dieser Person zuzuordnenden IP-Adresse zugegriffen werden kann, unabh\u00e4ngig davon, welche Variante der Suchmaschine bei der Suche verwendet wurde.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Feststellung, dass Google der genannten Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, verh\u00e4ngte die CNIL mit Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2016, gegen sie eine Strafe in H\u00f6he von 100 000 Euro. Google hat beim Conseil d\u2019\u00c9tat (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung dieses Beschlusses erhoben. Der Conseil d\u2019\u00c9tat hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der einschl\u00e4gigen Datenschutz-Richtlinie 95\/46\/EG vorgelegt.<\/p>\n<p>Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist dabei, ob der Suchmaschinenbetreiber bei einer stattgegebenen Anfrage auf L\u00f6schung eines Links in den Suchergebnissen zugleich auch die L\u00f6schung auf s\u00e4mtlichen seiner Domains in den diversen L\u00e4ndern veranlassen muss.<\/p>\n<h2><strong>Das Recht auf Vergessenwerden <\/strong><\/h2>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte 2014 in einem wegweisenden Urteil das Recht der Privatpersonen auf Vergessenwerden im Internet best\u00e4tigt (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, Az.\u00a0<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-131\/12\">C-131\/12<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/der-eugh-google-und-das-recht-auf-vergessen\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Demnach haben nat\u00fcrliche Personen unter bestimmten Umst\u00e4nden einen Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf L\u00f6schung personenbezogener Daten.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 28.05.2017 wird das Recht auf Vergessenwerden bzw. das Recht zur L\u00f6schung nun europaweit kodifiziert. Gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/17.html\" title=\"Art. 17 DSGVO: Recht auf L&ouml;schung (&quot;Recht auf Vergessenwerden&quot;)\">Art. 17 DSGVO<\/a> hat die betroffene Person die M\u00f6glichkeit zu verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten im Internet gel\u00f6scht werden, jedenfalls dann, wenn keine vorrangigen Gr\u00fcnde entgegenstehen. Das muss in jedem Einzelfall abgewogen werden.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>EuGH-Generalanwalt:\u00a0<\/strong> <strong>Google muss Suchergebnisse nicht weltweit l\u00f6schen<\/strong><\/h2>\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen hat Generalanwalt Szpunar zun\u00e4chst darauf hingewiesen, dass die auf diese Rechtssache anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts (RL 95\/46\/EG zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr &#8211; ABl. L 281, 31) die Frage der <strong>r\u00e4umlichen Begrenzung<\/strong> der Entfernung von Links nicht ausdr\u00fccklich regelten.<\/p>\n<p>Seines Erachtens ist eine Differenzierung anhand des Ortes geboten, von dem aus die Suche vorgenommen wird. Dabei sollten Suchvorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Gebiets der Europ\u00e4ischen Union nicht von der Entfernung von Links aus den Suchergebnissen betroffen sein. Eine Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, die so weit sei, dass sie Wirkungen \u00fcber die Landesgrenzen der 28 Mitgliedstaaten hinaus entfalteten, sei daher abzulehnen.<\/p>\n<h2><strong>Keine weltweite grundrechtliche Abw\u00e4gung m\u00f6glich <\/strong><\/h2>\n<p>Das Recht auf Vergessenwerden m\u00fcsse gegen das berechtigte Interesse der \u00d6ffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden. Bei einer weltweiten Entfernung von Links w\u00e4ren die Unionsbeh\u00f6rden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und n\u00e4her zu bestimmen, und sie k\u00f6nnten erst recht keine Abw\u00e4gung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen.<\/p>\n<p>Hinzu komme, dass ein solches Interesse der \u00d6ffentlichkeit am Zugang zu Informationen zwangsl\u00e4ufig je nach seiner geografischen Verortung von Drittstaat zu Drittstaat variiere.<\/p>\n<p>Szpunar vertritt hierbei die Auffassung, Unionsbeh\u00f6rden k\u00f6nnten nicht fordern, Links weltweit entfernen zu lassen, denn dies h\u00e4tte auch Einfluss auf die Informationsfreiheit au\u00dferhalb der EU. W\u00e4re eine weltweite Entfernung von Links m\u00f6glich, best\u00fcnde die Gefahr, dass Personen in Drittstaaten am Zugang zu den Informationen gehindert w\u00fcrden und dass die Drittstaaten im Gegenzug Personen aus den Staaten der Union am Zugang zu den Informationen hinderten.<\/p>\n<p>Fordert beispielsweise ein spanischer B\u00fcrger in Spanien von Google die weltweite L\u00f6schung von Links, h\u00e4tte dies Einfluss auf das Suchergebnis von B\u00fcrgern in den USA. Umgekehrt k\u00f6nnten wiederum auch US-B\u00fcrger mit L\u00f6schforderungen gegen\u00fcber der Suchmaschine die Suchergebnisse innerhalb der EU beeinflussen und damit mittelbar die Informationsfreiheit der EU-B\u00fcrger beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Zwar seien in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten F\u00e4llen, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts, extraterritoriale Wirkungen zul\u00e4ssig. Hier gehe es jedoch um das Internet, das seinem Wesen nach keine klare territoriale Abgrenzung zulasse und damit nicht vergleichbar sei. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertige damit keine extraterritoriale Wirkung.<\/p>\n<h2><strong>Geoblocking muss sein<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern die Reichweite des L\u00f6schanspruchs nur f\u00fcr Domains im Land des Antragstellers oder innerhalb der EU-Grenzen gilt, soll mit der dritten Vorlagefrage gekl\u00e4rt werden, ob dieses Recht durch die Geoblockingtechnik abgesichert werden muss.<\/p>\n<p>Der Generalanwalt hat diesbez\u00fcglich hervorgehoben, dass der Betreiber einer Suchmaschine, alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcsse, um im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr ihre wirksame und vollst\u00e4ndige Entfernung zu sorgen. Dabei m\u00fcsse er auch auf die Technik des &#8220;Geoblocking&#8221; der einem der Mitgliedstaaten zuzuordnenden IP-Adressen zur\u00fcckgreifen, unabh\u00e4ngig davon, welchen Domainnamen der die Suche durchf\u00fchrende Internetnutzer verwende.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass die territoriale Durchsetzung der Grundrechte der von den zu l\u00f6schenden Inhalten betroffenen Person sichergestellt wird.<\/p>\n<p>Google wendet das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/geoblocking-zulaessig\">Geoblocking<\/a> bereits an, um das Recht auf Vergessen werden europaweit umzusetzen. Wahrscheinlich ist, dass die Luxemburger Richter den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts folgen und damit die bisherige Praxis von Google best\u00e4tigen. Unwahrscheinlich ist hingegen, dass die EuGH-Richter eine weltweite L\u00f6schungspflicht bejahen.\u00a0Mit einer endg\u00fcltigen Entscheidung des EuGH zum Recht auf Vergessen ist fr\u00fchestens in einigen Monaten zu rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) kl\u00e4rt zurzeit, ob Google beanstandete Links weltweit aus seinen Suchergebnissen entfernen muss. Genau das fordern franz\u00f6sische Datensch\u00fctzer. Generalanwalt Szpunar ist der Auffassung, dass ein Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet ist, f\u00fcr eine weltweite Entfernung von Links zu sorgen. 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