{"id":43981,"date":"2019-03-04T06:33:42","date_gmt":"2019-03-04T05:33:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43981"},"modified":"2022-07-14T18:42:32","modified_gmt":"2022-07-14T16:42:32","slug":"verbot-fuer-facebook-daten-zusammenzufuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/verbot-fuer-facebook-daten-zusammenzufuehren\/","title":{"rendered":"Bundeskartellamt spricht \u201eDatenverschmelzungsverbot\u201c f\u00fcr Facebook aus"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_43982\" aria-describedby=\"caption-attachment-43982\" style=\"width: 331px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-43982\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/william-iven-19844-unsplash.jpg\" alt=\"Verbot f\u00fcr Facebook Daten zusammenzuf\u00fchren\" width=\"331\" height=\"220\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/william-iven-19844-unsplash.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/william-iven-19844-unsplash-90x60.jpg 90w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/william-iven-19844-unsplash-768x510.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/william-iven-19844-unsplash-620x412.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 331px) 100vw, 331px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-43982\" class=\"wp-caption-text\">Photo by William Iven on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Bundeskartellamt hat k\u00fcrzlich ein Verbot f\u00fcr die milliardenschwere Netzplattform Facebook ausgesprochen: Daten aus verschiedenen Quellen wie Instagram, WhatsApp und Facebook selbst darf der Netzgigant nun nicht mehr ohne Weiteres zusammenf\u00fchren. <\/em><\/p>\n<p><em>K\u00f6nnte Facebook jedoch mit seiner Behauptung Recht haben, hier seien Kartellrecht und Datenschutz vermischt worden? Dann h\u00e4tte die von Facebook beim Oberlandesgericht (OLG) D\u00fcsseldorf eingereichte Beschwerde wom\u00f6glich Erfolg.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr die Verschmelzung von gesammelten Daten soll der m\u00e4chtige Konzern unter Mark Zuckerberg zuk\u00fcnftig eine Zustimmung jedes Facebook-Nutzers einholen m\u00fcssen, ohne dass dieser bei einer Verweigerung Nachteile zu erwarten hat. 12 Monate habe der Konzern Zeit die Vorgaben umzusetzen. Die Sammlung der Daten an sich ist jedoch weiterhin erlaubt. Grund hierf\u00fcr sei ein Versto\u00df gegen das deutsche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> durch den Missbrauch seiner Machtstellung auf Kosten des Datenschutzes seiner Nutzer (Entscheidung v. 6.2.2019 Az. B6-22\/16).<\/p>\n<p>Zumindest f\u00fcr den deutschen Markt stellt die Regelung eine nicht unerhebliche Einschr\u00e4nkung dar. Insbesondere aber k\u00f6nnte anderen hierdurch ein Handlungsansto\u00df gegeben werden: Der Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag, Jimmy Schulz (FDP), \u00e4u\u00dferte die Hoffnung auf eine \u201eSignalwirkung\u201c f\u00fcr andere Staaten.<\/p>\n<h2>Hintergrund<\/h2>\n<p>Bisher konnte Facebook alle Daten, und zwar nicht nur die von konzerneigenen Netzwerken, sondern ebenso solche von Drittanbietern, problemlos im Facebook-Konto zusammenf\u00fchren und verwerten. Hiermit erzielte der Konzern gesch\u00e4tzte 22 Milliarden US-Dollar.<\/p>\n<p>Zwar bestand auch bisher die Pflicht, jeden Nutzer nach seinem Einverst\u00e4ndnis zu fragen, jedoch bedeutete eine fehlende Zustimmung gleichzeitig die Versagung der Plattformnutzung. Die Verpflichtung lief somit ins Leere. Das Bundeskartellamt h\u00e4lt dies f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Kartellamtspr\u00e4sident Andreas Mundt best\u00e4tigte bei einer Pressekonferenz, dass der Nutzer in Zukunft dieser Zusammenf\u00fchrung widersprechen k\u00f6nne. Facebook hingegen \u201edarf ihn eben nicht mehr von der Nutzung der Facebook-Dienste und von Facebook selbst ausschlie\u00dfen\u201c.<\/p>\n<h2>Nachteil f\u00fcr kleine Unternehmen<\/h2>\n<p>Das Verbot gilt auch bez\u00fcglich des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kein-wettbewerbsverstos-durch-verwendung-des-facebook-gefallt-mir-button\">\u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Buttons<\/a>, der heutzutage wie kaum ein anderer Internet-Button universelle Pr\u00e4senz genie\u00dft. Ebenso auf Apps und Webseiten anderer Betreiber. Eine Win-Win-Situation f\u00fcr beide Parteien \u2013 auch wenn der Button nicht einmal angeklickt wird:<\/p>\n<p>Auf der einen Seite k\u00f6nne sich Facebook durch die Kopplung mit anderen Betreibern weitere Daten \u201eabgreifen\u201c, wie Justizministerin Katarina Barley, die den Kartellamtsentscheid &#8220;nachdr\u00fccklich&#8221; begr\u00fc\u00dfte, im Interiew mit dem Reuters Videokanal herausstellte. Auf der anderen Seite macht sich der Drittanbieter attraktiver und die Chancen auf einen Auftritt auf der gefragten Zuckerb\u00fchne vergr\u00f6\u00dfern sich.<\/p>\n<p>Genau diesbez\u00fcglich \u00e4u\u00dferte Bernhard Rohleder, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bitkom e.V. (Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.) jedoch Kritik: Vor allem kleine Unternehmen k\u00f6nnten durch die Schnittstelle mit Facebook Reichweite f\u00fcr ihre Beitr\u00e4ge und Inhalte generieren und besonders diese k\u00f6nne durch die Regelung negativen Auswirkungen treffen.<\/p>\n<h2>Vermischung von Datenschutz und Kartellrecht?<\/h2>\n<p>Zumindest f\u00fcr Facebook ist das jedoch nicht der einzige Kritikpunkt. Als Reaktion warf die Plattform dem Bundeskartellamt auf der Seite &#8220;newsroom.fb.com&#8221; die Vermischung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss\">Datenschutz und Wettbewerbsrecht<\/a> vor und legte die Vermutung zugrunde, das Amt \u00fcberschreite seine Befugnisse. In der Tat stellt sich die Frage, warum die Angelegenheit \u00fcberhaupt ein Fall f\u00fcr eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde darstellt.<\/p>\n<p>Die Kartellbeh\u00f6rde ist jedoch neben der Datenschutzbeh\u00f6rde dann f\u00fcr den Umgang eines Unternehmens mit personenbezogenen Daten des Nutzers zust\u00e4ndig, wenn die Datensammlung und die Datenverwertung ein wesentlicher Faktor f\u00fcr die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens ist. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/18.html\" title=\"&sect; 18 GWB: Marktbeherrschung\">\u00a7 18 Abs. 3a GWB<\/a> (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen) bewertet auch der Gesetzgeber den Zugang zu Daten insbesondere bei Netzwerken ausdr\u00fccklich als marktmachtrelevant.<\/p>\n<p>Hierauf stellt auch das Bundeskartellamt auf seiner Homepage bei der Begr\u00fcndung ab, warum diese als Wettbewerbsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig sei. Dem Amt zufolge sind die Erhebung und Verarbeitung von Daten und die hierauf bezogenen Konditionen wettbewerbsrelevantes unternehmerisches Verhalten. Bei der Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Konditionen f\u00fcr die Datenverarbeitung h\u00e4tte das Kartellamt somit ebenfalls die datenschutzrechtlichen Wertungen zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn sich hier eine Schnittstelle zum Datenschutzrecht ergibt.<\/p>\n<p>Eine Sprecherin des Oberlandesgerichtes (OLG) D\u00fcsseldorf teilte mit, Facebook habe innerhalb der einmonatigen Frist Beschwerde eingelegt. Ob das OLG D\u00fcsseldorf letztlich die Zust\u00e4ndigkeit des Kartellamts bejaht und in welchem Ma\u00dfe sie anderen Kritikpunkten von Facebook Gewicht zuspricht, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeskartellamt hat k\u00fcrzlich ein Verbot f\u00fcr die milliardenschwere Netzplattform Facebook ausgesprochen: Daten aus verschiedenen Quellen wie Instagram, WhatsApp und Facebook selbst darf der Netzgigant nun nicht mehr ohne Weiteres zusammenf\u00fchren. K\u00f6nnte Facebook jedoch mit seiner Behauptung Recht haben, hier seien Kartellrecht und Datenschutz vermischt worden? 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