{"id":4396,"date":"2008-12-02T16:52:29","date_gmt":"2008-12-02T14:52:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=554"},"modified":"2008-12-02T16:52:29","modified_gmt":"2008-12-02T14:52:29","slug":"ag-waiblingen-vertragsstrafe-fur-spasbieter-in-ebay-angebot-ist-unwirksame-agb-klausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ag-waiblingen-vertragsstrafe-fur-spasbieter-in-ebay-angebot-ist-unwirksame-agb-klausel\/","title":{"rendered":"AG Waiblingen: Vertragsstrafe f\u00fcr Spa\u00dfbieter in eBay-Angebot ist unwirksame AGB-Klausel&#8230;"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">&#8230;und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Verk\u00e4ufer um eine Privatperson handelt und die Vertragsstrafenvereinbarung sich nur in einem Angebot findet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht Waiblingen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/333\/5\/1\">(AG Waiblingen, Urteil v. 12.11.2008, Az 9 C 1000\/08).<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hatte in der von ihm eingestellten Beschreibung des zu versteigernden Objektes neben einer sehr umfangreichen Beschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeuges und der Lebensgeschichte dieses Fahrzeuges noch folgende S\u00e4tze eingef\u00fcgt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eVerkauf erfolgt von Privat ohne jegliche Garantie oder\u00a0 Gew\u00e4hrleistung. Der Kilometerstand ist abgelesen. Das Auto muss innerhalb von 7 Tagen nach Auktionswende abgeholt und bezahlt werden. Keine Nachverhandlungen. Spa\u00dfbieter erkl\u00e4ren sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entsch\u00e4digungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Anbieter und jedem Bieter zwar zun\u00e4chst kein Kaufvertrag aber doch mindestens ein vertrags\u00e4hnliches Schuldverh\u00e4ltnis zustande komme, innerhalb dessen auch bestimmte Vereinbarungen getroffen werden k\u00f6nnen. Eine Vertragsstrafenklausel k\u00f6nne auch grunds\u00e4tzlich eine solche Vereinbarung darstellen. Da sie aber gegen\u00fcber <strong>allen <\/strong>potentiellen Bietern Geltung erlangen solle, sei sie an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, n\u00e4mlich an alle, die im Rahmen der Auktion ein Gebot abgeben, gerichtet. Es handele sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die f\u00fcr eine <strong>Vielzahl von Vertr\u00e4gen<\/strong> bzw. vertrags\u00e4hnlichen Schuldverh\u00e4ltnissen vorformuliert worden seien und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7 305 BGB<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Einer Inhaltskontrolle halte die Klausel aber wegen Versto\u00dfes gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/309.html\" title=\"&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 309 Nr. 6 BGB<\/a> nicht stand, da die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zul\u00e4ssiger Weise geschehen k\u00f6nnen solle, die gerade nicht (nur) in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthalten ist. Da demnach die vereinbarte Klausel gegen ein ausdr\u00fcckliches Klauselverbot ohne Wertungsm\u00f6glichkeit versto\u00dfe, sei die vom Kl\u00e4ger verwendete Klausel unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Obwohl die Entscheidung im Ergebnis falsch sein d\u00fcrfte, muss man das Gericht auch mal loben. Denn auch eine unrichtige Entscheidung ist halb so schlimm, wenn man merkt, dass sich der Richter mit der Materie wenigstens ernsthaft befasst hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf dem ersten Blick nat\u00fcrlich v\u00f6llig recht: Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7 305 Abs. 1 BGB<\/a> sind\u00a0 Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen alle f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Eine Subsumtion der gegenst\u00e4ndlichen Vertrasgstrafenerkl\u00e4rung ergibt somit zun\u00e4chst das scheinbar eindeutige Ergebnis, dass es sich dabei um eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung handeln muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der gesetzgeberische Zweck der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff BGB<\/a> war jedoch nat\u00fcrlich nicht, einem Privatmann, der einmalig sein privates KFZ auf einer Auktionsplattform verkauft, bestimmte vertragliche Formulierungen zu verbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht richtig sein kann. Das Sch\u00f6ne in der Rechtswissenschaft ist, dass dieses Bauchgef\u00fchl bei der Anwendung von Gesetzen oft durch die\u00a0 h\u00f6hergerichtliche Rechtsprechung best\u00e4tigt wird. So auch hier. Der BGH fordert n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich zu den objektiven Kriterien auch ein Absichtsmoment. Er f\u00fchrt diesbez\u00fcglich das Folgende aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Wird die Klausel tats\u00e4chlich vielfach verwendet, so spricht eine Vermutung daf\u00fcr, da\u00df sie f\u00fcr diese vielen F\u00e4lle vorformuliert worden und dementsprechend als AGB anzusehen ist (Ulmer\/Brandner\/Hensen, AGBG, 7. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 24; Wolf\/Horn\/Lindacher, \u00a7 1 Rdnr. 13). Die wiederholte Verwendung ist andererseits nicht immer Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df von AGB gesprochen werden kann. Hat der Verwender die Klausel vorformuliert, so ist es f\u00fcr das Merkmal der Vielzahl wesentlich, ob der Verwender schon beim ersten Mal beabsichtigt, sie auch in weitere Vertr\u00e4ge einzubeziehen (Ulmer\/Brandner\/Hensen, \u00a7 1 Rdnr. 24; Wolf\/Horn\/Lindacher, \u00a7 1 Rdnr. 13). Da die Absicht nicht ohne weiteres deutlich ist, sind alle Begleitumst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen. Zu ihnen geh\u00f6rt eine gewisse Planm\u00e4\u00dfigkeit im Vorgehen des Verwenders in dem Sinne, da\u00df er seine Gesch\u00e4ftspraxis erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausrichtet (Ulmer\/Brandner\/Hensen, \u00a7 1 Rdnr. 24). Wird eine Klausel dagegen allein f\u00fcr einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert, so da\u00df von AGB zun\u00e4chst nicht die Rede sein kann, dann bleibt es bei dieser Beurteilung, selbst wenn sp\u00e4ter die Vertragsbedingung in weitere Vertr\u00e4ge Eingang findet und dort als AGB einzustufen ist (Ulmer\/Brandner\/Hensen, \u00a7 1 Rdnr. 22 m.w. Nachw.).&#8221; <\/em>(BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%20135\" title=\"BGH, 26.09.1996 - VII ZR 318\/95: Begriff der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingung\">NJW 1997, 135<\/a>)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Wir sind f\u00fcr den Mandanten daher nat\u00fcrlich Berufung gegangen&#8230; (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/333\/5\/1\"><strong>Zum Urteil<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230;und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Verk\u00e4ufer um eine Privatperson handelt und die Vertragsstrafenvereinbarung sich nur in einem Angebot findet. Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht Waiblingen (AG Waiblingen, Urteil v. 12.11.2008, Az 9 C 1000\/08). 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