{"id":43671,"date":"2019-02-07T07:25:50","date_gmt":"2019-02-07T06:25:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43671"},"modified":"2019-02-11T14:59:02","modified_gmt":"2019-02-11T13:59:02","slug":"verstoss-gegen-verbot-der-bildberichterstattung-auch-bei-vollstaendigem-foto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verstoss-gegen-verbot-der-bildberichterstattung-auch-bei-vollstaendigem-foto\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt best\u00e4tigt 50.000 \u20ac Ordnungsgeld gegen die BILD-Zeitung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37496\" aria-describedby=\"caption-attachment-37496\" style=\"width: 373px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-37496\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/BILD-Fahndungsaufruf.jpg\" alt=\"\" width=\"373\" height=\"322\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/BILD-Fahndungsaufruf.jpg 373w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/BILD-Fahndungsaufruf-90x78.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 373px) 100vw, 373px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37496\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 D.J.McGee &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Gegen das Verbot einer Fotover\u00f6ffentlichung wird auch dann versto\u00dfen, wenn nicht der exakte Teilausschnitt ein weiteres Mal \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wird, sondern auch dann, wenn nun das vollst\u00e4ndige Foto ver\u00f6ffentlicht wird. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Selbstverst\u00e4ndlichkeit hat sich jetzt die BILD-Zeitung sowohl vom Landgericht, als auch vom Oberlandesgericht Frankfurt anl\u00e4sslich einer Folge-Berichterstattung zum\u00a0G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg kostenpflichtig erkl\u00e4ren lassen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Anfang Juli 2017 fand in Hamburg der G20-Gipfel statt. Es kam anl\u00e4sslich dieser Veranstaltung nicht nur zu Demonstrationen, sondern auch zu erheblichen Krawallen, in deren Rahmen eine Vielzahl an Straftaten begangen wurde.<\/p>\n<h2>Die Jagd der BILD war unzul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Die BILD ver\u00f6ffentlichte daraufhin in ihrer Print-Ausgabe vom 10. Juli 2017 Fotos mit mutma\u00dflichen Brandstiftern und Steinewerfern und fragte nach &#8220;sachdienlichen Hinweisen&#8221;.<\/p>\n<p>Dass diese Art der Selbstjustiz im allgemeinen und der Fahndungsaufruf im speziellen rechtlich \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig \u00a0ist, haben wir in dem folgenden Artikel bereits erl\u00e4utert:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bild-ruft-ungefragt-zur-jagd-nach-g20-krawallmachern-auf\">BILD ruft ungefragt zur Jagd nach G20-Krawallmachern auf<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Offenbar standen wir mit unserer Ansicht, dass die damalige Ver\u00f6ffentlichung der Bild-Zeitung \u2013 wie so h\u00e4ufig \u2013 rechtswidrig war, nicht alleine da.\u00a0So hat das Landgericht Frankfurt mit einem Urteil aus dem Dezember 2017 eine einstweilige Verf\u00fcgung aus dem Juni 2017 best\u00e4tigt, wonach der BILD-Zeitung die Ver\u00f6ffentlichung zweier Abbildungen verboten wird (Urteil v. 14.12.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20270\/17\" title=\"2-03 O 270\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2-03 O 270\/17<\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/fahndung-der-bild-nach-g20-krawallmachern-war-rechtswidrig\">LG Frankfurt: Jagd der BILD nach G20-Krawallmachern war rechtswidrig<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>BILD zeigte die Fotos trotzdem<\/h2>\n<p>Am 12.01.2018 ver\u00f6ffentlichte die BILD-Zeitung einen Artikel mit dem Titel: \u201eBILD zeigt die Fotos trotzdem &#8211; Gericht verbietet Bilder von G 20-Pl\u00fcnderin\u201c und setzte sich damit vors\u00e4tzlich \u00fcber das gerichtliche Verbot hinweg.<\/p>\n<p>Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.<\/p>\n<h2>LG Frankfurt verh\u00e4ngt 50.000 \u20ac gegen BILD<\/h2>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses nur als vors\u00e4tzlich zu bezeichnenden Versto\u00dfes verh\u00e4ngte das Landgericht Frankfurt \u00a0mit 50.000 \u20ac ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \u00a0hohes Ordnungsgeld, das vom Oberlandesgericht Frankfurt best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/versto\u00df-gegen-verbot-der-bildberichterstattung-auch-bei-ver\u00e4nderung-des\">Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 6.2.2019 lautet dazu:<\/a><\/p>\n<p>Untersagt ein Gericht die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verst\u00f6\u00dft eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergr\u00f6\u00dferter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto ver\u00f6ffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) best\u00e4tigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 \u20ac wegen erneuter Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Pl\u00fcnderungen anl\u00e4sslich des G20-Gipfels.<\/p>\n<p>Nr.\u00a006\/2019<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg ver\u00f6ffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: \u201eZeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei\u201c. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: \u201cDer Wochenend-Einklau? Wasser, S\u00fc\u00dfigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im gepl\u00fcnderten Drogeriemarkt\u201c. Kopf und Oberk\u00f6rper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.<\/p>\n<p>Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die \u201eFrau im pinkfarbenen T-Shirt\u201c. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdef\u00fchrerin durch einstweilige Verf\u00fcgung untersagt, sie \u201eim Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen\u201c (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, best\u00e4tigt durch Urteil vom 14.12.2017).<\/p>\n<p>Am 12.01.2018 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin einen Artikel mit dem Titel: \u201e&#8230;(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem &#8211; Gericht verbietet Bilder von G 20-Pl\u00fcnderin\u201c. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdef\u00fchrerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 \u20ac wegen Versto\u00dfes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe \u201ehier bewusst und gewollt versucht (&#8230;), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen\u201c. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergr\u00f6\u00dferter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, \u00e4ndere nichts an der Identit\u00e4t der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg f\u00fcr die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Pl\u00fcnderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20W%204\/19\" title=\"16 W 4\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">16 W 4\/19<\/a><br \/>\n(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20292\/17\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 14.12.2017 - 3 O 292\/17\">2-03 O 292\/17<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegen das Verbot einer Fotover\u00f6ffentlichung wird auch dann versto\u00dfen, wenn nicht der exakte Teilausschnitt ein weiteres Mal \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wird, sondern auch dann, wenn nun das vollst\u00e4ndige Foto ver\u00f6ffentlicht wird. \u00a0 Diese Selbstverst\u00e4ndlichkeit hat sich jetzt die BILD-Zeitung sowohl vom Landgericht, als auch vom Oberlandesgericht Frankfurt anl\u00e4sslich einer Folge-Berichterstattung zum\u00a0G20-Gipfel im Juli 2017 in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":37496,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[346,358,528,1161,2287],"class_list":["post-43671","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-presserecht","tag-bildnisschutz","tag-bild-zeitung","tag-ordnungsgeld","tag-recht-am-bild"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43671","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43671"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43671\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/37496"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43671"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43671"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43671"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}