{"id":43609,"date":"2019-02-12T19:33:37","date_gmt":"2019-02-12T18:33:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43609"},"modified":"2019-02-22T11:36:17","modified_gmt":"2019-02-22T10:36:17","slug":"bgh-bestaetigt-rechtsprechung-unterer-gerichte-mfm-tabelle-nur-auf-profifotos-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/bgh-bestaetigt-rechtsprechung-unterer-gerichte-mfm-tabelle-nur-auf-profifotos-anwendbar\/","title":{"rendered":"BGH best\u00e4tigt Rechtsprechung unterer Gerichte: MFM-Tabelle nur auf \u201eProfifotos\u201c anwendbar"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_43783\" aria-describedby=\"caption-attachment-43783\" style=\"width: 488px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-43783\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/jakob-owens-91193-unsplash-1.jpg\" alt=\"BGH: MFM-Tabelle nur auf \u201eProfifotos\u201c anwendbar\" width=\"488\" height=\"401\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/jakob-owens-91193-unsplash-1.jpg 812w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/jakob-owens-91193-unsplash-1-90x74.jpg 90w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/jakob-owens-91193-unsplash-1-768x631.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/jakob-owens-91193-unsplash-1-620x509.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 488px) 100vw, 488px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-43783\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Jakob Owens on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Fotoklau ist eine \u00e4rgerliche Angelegenheit. Verst\u00e4ndlich also, wenn der Fotograf im Wege des Schadensersatzes dagegen vorgehen m\u00f6chte. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch die H\u00f6he des Anspruches hinge von der Professionalit\u00e4t des Fotos ab, so die Richter des BGH. Daneben \u00e4u\u00dfern sie sich zum sog. Anscheinsbeweis und zur Auslegung strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen.<\/em><\/p>\n<h2>Der bearbeitende Fotodieb<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH hatte mal wieder einen klassischen Fotoklau-Fall zu entscheiden (Urteil v. 13.09.2018 &#8211; Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20187\/17\" title=\"BGH, 13.09.2018 - I ZR 187\/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...\">I ZR 187\/17<\/a>): Der Kl\u00e4ger fotografierte sein Auto. Das Foto stellte er in einem sozialen Netzwerk ins Internet. Dem Beklagten gefiel das Bild augenscheinlich, sodass er es auf seinem Computer speicherte und bearbeitete. Schlie\u00dflich lud er die Bearbeitung im Internet hoch, um f\u00fcr eine seiner Veranstaltungen zu werben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte den\u00a0Dieb ab und lie\u00df sich strafbewehrt Unterlassung versprechen. Doch gen\u00fcgte dies nicht, den Kl\u00e4ger zufriedenzustellen. Auch nach der Erkl\u00e4rung verletze der Beklagte die Rechte des Kl\u00e4gers und versto\u00dfe gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung. Es wurde geklagt bis in die Revisionsinstanz.\u00a0<\/p>\n<h2>MFM-Tabelle und Schadensersatz<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erste Zivilsenat hatte sich nun mit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/schadensersatz-fuer-fotos\">Berechnung der H\u00f6he von Schadensersatzforderungen<\/a> zu besch\u00e4ftigen. Im vorliegenden Urteil geht es um die Berechnung nach der sog. Lizenzanalogie. Danach bemisst sich die H\u00f6he der Forderung nach einer hypothetischen Lizenzgeb\u00fchr: Ma\u00dfgeblich ist, welchen Betrag der Fotograf vern\u00fcnftigerweise f\u00fcr die konkrete Nutzung h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, wenn der Nutzer sich diese h\u00e4tte lizensieren lassen.\u00a0<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat der Fotograf \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 keine am Markt durchgesetzte Lizensierungspraxis vorzuweisen, wird die Ersatzforderung anhand\u00a0branchen\u00fcblicher Verg\u00fctungss\u00e4tzen und Taxen bestimmt. F\u00fcr die Bestimmung branchen\u00fcblicher Verg\u00fctungss\u00e4tze ziehen Richter regelm\u00e4\u00dfig die MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing-Tabelle) heran.\u00a0<\/p>\n<h2>MFM-Tabelle nicht auf Amateur-Fotos anwendbar<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Richter des Ersten Zivilsenates orientierten sich dieses mal aber nicht an den MFM-Empfehlungen. Es sei in Zweifel zu ziehen, ob die MFM-Tabelle \u00fcberhaupt branchen\u00fcbliche Verg\u00fctungss\u00e4tze enthalte. Jedenfalls diene die Tabelle nicht als Grundlage zur Berechnung der durchschnittlichen Lizenzgeb\u00fchr\u00a0f\u00fcr Amateur-Fotos. Es sei nicht plausibel, dass sich die Parteien bei der Vereinbarung einer Lizenzgeb\u00fchr an f\u00fcr professionelle Fotografen geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben orientierten.\u00a0<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K\u00f6nnen keine\u00a0branchen\u00fcblichen Verg\u00fctungss\u00e4tzebestimmt werden, haben die Richter die H\u00f6he der Forderung nach freier \u00dcberzeugung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/287.html\" title=\"&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung\">\u00a7\u00a0287 ZPO<\/a> zu sch\u00e4tzen. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung komme es darauf an, ob das Foto professionell hergestellt\u00a0wurde.<\/p>\n<p>Danach l\u00e4sst sich sagen: Je aufwendiger und k\u00fcnstlerischer das Bild, desto h\u00f6her die\u00a0Schadensersatzforderung.\u00a0<\/p>\n<h2>Prima-Facie-Beweis<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerseite klagte zudem aus einer sog.\u00a0Verwirkung der Vertragsstrafe. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung unterzeichnet, hat grunds\u00e4tzlich die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Vertragsstrafe<\/a> zu entrichten, wenn er der erteilten Erkl\u00e4rung zuwiderhandelt. Eine solche Zuwiderhandlung sah die Kl\u00e4gerseite, als sie das bearbeitete Bild auf der Internetseite eines Dritten entdeckte.\u00a0<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte habe erkl\u00e4rt, es f\u00fcr die Zukunft zu unterlassen, weitere Rechtsverletzungen herbeizuf\u00fchren, wie etwa die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Internet. Der Beweis des ersten Anscheins, der sog. Prima-facie-Beweis, spreche f\u00fcr eine Verwirkung der Vertragsstrafe durch den Kl\u00e4ger. Das\u00a0liege quasi auf der Hand. Das Bild wurde schlie\u00dflich durch ihn bearbeitet und es wirbt f\u00fcr seine Veranstaltung. Insofern habe er das Bild auch auf der Seite des Dritten hochgeladen. Folglich sei eine Verwirkung der Vertragsstrafe eingetreten.<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diesem sog. Anscheinsbeweis erteilte das Gericht eine Absage. Es sei nicht davon auszugehen, dass das betreffende Bild von dem Beklagten stammen m\u00fcsse: \u201eIm Internet ver\u00f6ffentlichte Inhalte k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich von jedermann beliebig reproduziert werden.\u201c Ebenso denkbar w\u00e4re, dass ein beliebiger Dritter das bearbeitete Bild im Internet gefunden, es sich heruntergeladen und eigenverantwortlich anderweitig ins Internet gestellt habe. Aus diesem Grunde scheide eine Verwirkung durch den Beklagten aus.<\/p>\n<h2>Auslegung strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerseite sah die Vertragsstrafe aber auch verwirkt, weil der Beklagte sich in der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtet habe,\u00a0f\u00fcr eigene Verletzungshandlungen einstehen zu wollen. Diese Erkl\u00e4rung sei dahingehend auszulegen, dass sich der Unterlassungsschuldner dazu verpflichtet habe, einen eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen, sofern ihm dies m\u00f6glich und zumutbar sei. Danach sei die Vertragsstrafe verwirkt, indem ein Dritter das Foto hochgeladen habe und es dem Beklagten m\u00f6glich und zumutbar war, diese Verletzungshandlung zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies lehnte das Gericht ab. Grunds\u00e4tzlich sei davon auszugehen, dass der Erkl\u00e4rende seine Handlungsfreiheit nicht weiter einschr\u00e4nken wolle, als der konkrete Versto\u00df es gebiete. Dabei stehe er nicht daf\u00fcr ein, dass Dritte das Bild ins Internet stellen und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machten.<\/p>\n<p>Der Schuldner habe nur f\u00fcr Verletzungshandlungen einzustehen, die ihm wirtschaftlich zugutek\u00e4men und mit denen er\u00a0ernstlich rechnen m\u00fcsse. Das Gericht erkannte zwar einen wirtschaftlichen Vorteil durch Werbung f\u00fcr die Veranstaltung des Beklagten. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass eine erneute Verletzung durch den Dritten drohe.<\/p>\n<h2>Kurzum<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bestimmung der H\u00f6he der Schadensersatzforderung erfolgte in der Vergangenheit nicht immer einheitlich. Die Richter zogen oft \u2013 aber nicht immer \u2013 die MFM-Tabelle heran. Nun sorgt der BGH jedenfalls im Amateur-Bereich f\u00fcr Rechtssicherheit: Auf Amateur-Fotos findet die MFM-Tabelle keine Anwendung.\u00a0<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch wird der BGH durch seine Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis den Anforderungen einer modernen Informationsgesellschaft gerecht: Blo\u00df, weil die Bearbeitung eines Nutzers auf einer Internetseite auftaucht, begr\u00fcndet dies eben noch lange nicht die Annahme, der Bearbeiter selbst habe diese auch ins Internet gestellt. Ist die Bearbeitung einmal im Internet, so kann sie von jedermann beliebig vervielf\u00e4ltigt und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden. Auch scheint es geboten, die Auslegung des Vertragsstrafe-Versprechens auf M\u00f6gliches und Zumutbares zu beschr\u00e4nken. Konnte der Erkl\u00e4rende nicht ernstlich mit der Verletzungshandlung rechnen, so ist es billig, ihn aus der Haftung zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fotoklau ist eine \u00e4rgerliche Angelegenheit. Verst\u00e4ndlich also, wenn der Fotograf im Wege des Schadensersatzes dagegen vorgehen m\u00f6chte. Doch die H\u00f6he des Anspruches hinge von der Professionalit\u00e4t des Fotos ab, so die Richter des BGH. Daneben \u00e4u\u00dfern sie sich zum sog. Anscheinsbeweis und zur Auslegung strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen. 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