{"id":43340,"date":"2019-01-30T06:49:26","date_gmt":"2019-01-30T05:49:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43340"},"modified":"2022-07-14T18:48:00","modified_gmt":"2022-07-14T16:48:00","slug":"e-zigaretten-handel-einstweilige-verfuegung-gegen-amazon-wegen-untaetigkeit-nach-anzeige-von-rechtsverstoessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-zigaretten-handel-einstweilige-verfuegung-gegen-amazon-wegen-untaetigkeit-nach-anzeige-von-rechtsverstoessen\/","title":{"rendered":"E-Zigaretten-Handel: Einstweilige Verf\u00fcgung gegen Amazon wegen Unt\u00e4tigkeit nach Anzeige von Rechtsverst\u00f6\u00dfen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_43341\" aria-describedby=\"caption-attachment-43341\" style=\"width: 352px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/jugendschutz-e-zigaretten-altersverifikation\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-43341\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/finn-gross-maurer-689981-unsplash-620x413.jpg\" alt=\"Haftung Amazon f\u00fcr nichtregistrierte Shopbetreiber \" width=\"352\" height=\"234\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/finn-gross-maurer-689981-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/finn-gross-maurer-689981-unsplash-90x60.jpg 90w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/finn-gross-maurer-689981-unsplash-768x512.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 352px) 100vw, 352px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-43341\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Finn Gross Maurer on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em><u><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/jugendschutz-e-zigaretten-altersverifikation\">Um unsere Jugend zu sch\u00fctzen<\/a><\/u>, unterliegen Online-Shop-Betreiber, die mit bestimmten Waren &#8211; wie E-Zigaretten &#8211; handeln, gewissen Registrierungspflichten. Das gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr die Betreiber von Amazon-Shops. Verkaufen Amazon-Shop-Betreiber hingegen E-Zigaretten oder deren Bestandteile ohne Registrierung bei zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, haften diese und k\u00f6nnen von bspw. Mitbewerbern in Anspruch genommen werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Aber haftet auch Amazon f\u00fcr nicht registrierte Shop-Betreiber ihrer Plattform? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Frankfurt am Main auseinanderzusetzen.<\/em><\/p>\n<h2>Aller guten Dinge sind drei<\/h2>\n<p>Ein Verband, bestehend aus Herstellern und H\u00e4ndlern von elektronischen Zigaretten, stellte fest, dass zahlreiche Amazon-Shop-Betreiber unter Missachtung ihrer Registrierungspflicht gem. \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/regeln-fuer-den-handel-mit-e-zigaretten-was-es-zu-beachten-gilt\">E-Zigaretten<\/a> und entsprechendes Zubeh\u00f6r vertreiben. Um dieses Gesch\u00e4ftsgebaren m\u00f6glichst effektiv zu unterbinden, informierte der Verband <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/abmahnungen-amazon\">Amazon<\/a>. Schlie\u00dflich verschafft Amazon den Shop-Betreibern erst die M\u00f6glichkeit, unzul\u00e4ssigerweise E-Zigaretten und entsprechendes Zubeh\u00f6r in den Umlauf zu bringen.<\/p>\n<p>Der Verband stellte Amazon anheim, zu intervenieren und das rechtswidrige Verhalten zu unterbinden &#8211; jedoch ohne Erfolg. Laut Amazon stelle das Schreiben des Verbands eine reine Verdachtsmitteilung dar. Amazon sah keine Veranlassung, das Verhalten der Shop-Betreiber zu unterbinden.<\/p>\n<p>Der Verband ging mittels eines weiteren Schreibens auf die Bedenken Amazons ein, legte detailliert das Fehlen der Registrierungen dar und wies auf die Notwendigkeit der Unterbindung des Verhaltens der Shop-Betreiber hin. Amazon hingegen hielt an seinem Standpunkt fest.<\/p>\n<p>Bekanntlich sind &#8220;aller guten Dinge drei&#8221; und so wandte sich der Verband ein drittes Mal mit weiteren erg\u00e4nzenden Informationen an Amazon. Auch dieses Mal entschied sich Amazon f\u00fcr die einfachere der zur Verf\u00fcgung stehenden Handlungsalternativen, n\u00e4mlich f\u00fcr die weitere Duldung der agezeigten Rechtsverst\u00f6\u00dfe. Damit sah sich der Verband gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten.<\/p>\n<h2>Amazon haftet f\u00fcr sein gefahrenerh\u00f6hendes Verhalten<\/h2>\n<p>Der Verband beantragte bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Amazon im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufzugeben, es zu unterlassen, es H\u00e4ndlern, die entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG nicht bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde registriert sind, zu erm\u00f6glichen, \u00fcber ihren Amazon-Shop elektronische Zigaretten oder deren Bestandteile zu vertreiben. Im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, welches wegen der besonderen Dringlichkeit zun\u00e4hst einseitig gef\u00fchrt wurde, kam der vorsitzende Richter diesem Antrag durch Beschluss nach.<\/p>\n<p>Dem Antragsteller &#8211; dem Verband &#8211; stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin &#8211; Amazon &#8211; aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, 3a UWG in Verbindung mit \u00a7 22 TabakerzG zu. Bei der Vorschrift des \u00a7 22 TabakerzG handele es sich um eine Marktverhaltensregel, da diese dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern diene. Die mangelnde Registrierung der Amazon-Shop-Betreiber sei seitens des Verbandes glaubhaft gemacht worden.<\/p>\n<p>Amazon sei zwar nicht verpflichtet, von sich aus jedes Angebot auf dessen Rechtskonformit\u00e4t zu untersuchen, jedoch sei der Plattformbetreiber im vorliegenden Fall auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Ein Eingreifen sei m\u00f6glich und geboten gewesen. Demnach hafte Amazon auch f\u00fcr den Versto\u00df t\u00e4terschaftlich wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht wegen gefahrenerh\u00f6henden Verhaltens &#8211; so das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.01.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3-06%20O%20103\/18\" title=\"3-06 O 103\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3-06 O 103\/18<\/a>).<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/LG_Frankfurt_a.M._3-06_O_103-18.pdf\"><span style=\"color: #191e23;\">Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main als PDF<\/span><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Beschluss ist aufgrund der im Ausland zu bewirkenden Zustellung noch nicht wirksam und dementsprechend auch noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>H\u00e4lt man sich die Entstehungsgeschichte des \u00a7 22 TabakerzG vor Augen, ist die Entscheidung des Landgerichts nur folgerichtig. Schlie\u00dflich begr\u00fcndet der Online-Handel mit E-Zigaretten die Gefahr, dass unter anderem auch Jugendliche Zugang zu E-Zigaretten oder deren Bestandteilen erhalten. Es ist gerade eine der wichtigsten Aufgaben der Registrierungsbeh\u00f6rden, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der jeweilige H\u00e4ndler, der diese Produkte im Internet verkaufen m\u00f6chte, ein entsprechendes Alters\u00fcberpr\u00fcfungssystem bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass sich derjenige, der sich nicht registriert, weil er bspw. kein entsprechendes Alters\u00fcberpr\u00fcfungssystem bereith\u00e4lt, einen nicht unerheblichen Mehraufwand ersaprt und damit einen Vorteil gegen\u00fcber seinen Mitbewerbern verschafft. Mitbewerber k\u00f6nnen in solchen F\u00e4llen die Mittel des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a>, wie Unterlassungsanspr\u00fcche oder Schadensersatzverlangen, nutzen, um einer solchen Verzerrung des Wettbewerbs entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Des Weiteren steht derjenige, der Shop-Setreibern erst die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, elektronische Zigaretten oder deren Bestandteile zu verkaufen, in der Pflicht, nach Kenntniserlangung von einem Gesetzesversto\u00df selbigen im Rahmen seines M\u00f6glichen zu unterbinden. Insbesondere dann, wenn er seitens Dritter nicht nur einmal, sondern mehrfach und detailreich auf den Gesetzesversto\u00df hingewiesen wird.<\/p>\n<h2>Update<\/h2>\n<p>Amazon setzte sich gegen die Entscheidung zur Wehr, musste jedoch in der ersten Instanz erneut eine Niederlage hinnehmen. Das in der Berufungsinstanz sodann angerufene OLG Frankfurt a.M. beschloss demgegen\u00fcber unter Hinweis auf die Besonderheiten des geltend gemachten Petitums und konkrete Umst\u00e4nde des Falles die Aufhebung der einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um unsere Jugend zu sch\u00fctzen, unterliegen Online-Shop-Betreiber, die mit bestimmten Waren &#8211; wie E-Zigaretten &#8211; handeln, gewissen Registrierungspflichten. Das gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr die Betreiber von Amazon-Shops. Verkaufen Amazon-Shop-Betreiber hingegen E-Zigaretten oder deren Bestandteile ohne Registrierung bei zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, haften diese und k\u00f6nnen von bspw. Mitbewerbern in Anspruch genommen werden. 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