{"id":43276,"date":"2019-02-13T07:21:43","date_gmt":"2019-02-13T06:21:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43276"},"modified":"2022-07-14T18:42:27","modified_gmt":"2022-07-14T16:42:27","slug":"bgh-uber-black-ist-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-uber-black-ist-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"BGH: &#8220;UBER Black&#8221; ist wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignleft is-resized\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/Fotolia_220895655_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"372\" height=\"248\" \/><figcaption>@ structuresxx &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<\/div>\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Die App &#8220;UBER Black&#8221; verst\u00f6\u00dft nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen das Personenbef\u00f6rderungsgesetz (PBefG). Dieses Gesetz sch\u00fctzt prim\u00e4r den Taximarkt, indem es f\u00fcr konkurrierende Dienstleister wie &#8220;UBER&#8221; besondere Regelungen aufstellt. <\/em><\/p>\n<p><em>Als Alternative zu &#8220;gew\u00f6hnlichen&#8221; Taxifahrten kann der Nutzer hier mit wenigen Klicks per Smartphone ein Fahrzeug nebst Fahrer f\u00fcr kurze Strecken innerhalb gr\u00f6\u00dferer St\u00e4dte anfordern.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Luxuskarosse per Smartphone-App<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8220;UBER Black&#8221; kommt als veredelte Variation der &#8220;Standard&#8221;-Version der allseits bekannten Smartphone-App UBER daher. Zwar werden auch hier prim\u00e4r Fahrdienste angeboten, allerdings handelt es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um edlere Luxuslimousinen. Mit wenigen Fingerbewegungen lassen sich per Handy XXL-Gef\u00e4hrt und Chauffeur bestellen.<\/p>\n<p>Einem Berliner Taxiunternehmer ist dieses Konzept allerdings schon lange ein Dorn im Auge. Nach Ansicht des Unternehmens beeintr\u00e4chtigt die App den deutschen Taximarkt in unlauterer Weise. Die Klage des Dienstleisters aus der Hauptstadt wurde nun letztinstanzlich dem Bundesgerichtshof vorgelegt.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterschiedliche Regelungen f\u00fcr Mietwagen und Taxen<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH teilte im Ergebnis die Ansicht des Fahrdienstanbieters. Nach Auffassung der Richter verst\u00f6\u00dft das Konzept von &#8220;UBER Black&#8221; in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidriger<\/a> Weise gegen das Personenbef\u00f6rderungsgesetz (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%203\/16\" title=\"I ZR 3\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 3\/16<\/a>). Zweck dieses Gesetzes ist unter anderem der Schutz der Funktionsf\u00e4higkeit des Taxi-Sektors. Die hierf\u00fcr ausschlaggebende Vorschrift l\u00e4sst sich in \u00a7 49 Abs. 4 S. 2 PBefG finden. Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>4) Verkehr mit Mietwagen ist die Bef\u00f6rderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Bef\u00f6rderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausf\u00fchrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach \u00a7 47 sind. Mit Mietwagen d\u00fcrfen nur Bef\u00f6rderungsauftr\u00e4ge ausgef\u00fchrt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausf\u00fchrung des Bef\u00f6rderungsauftrags hat der Mietwagen unverz\u00fcglich zum Betriebssitz zur\u00fcckzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder w\u00e4hrend der Fahrt fernm\u00fcndlich einen neuen Bef\u00f6rderungsauftrages erhalten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies bedeutet im Einzelnen: Taxen, die gerade nicht als &#8220;Mietwagen&#8221; qualifiziert werden, d\u00fcrfen Auftr\u00e4ge annehmen, die unmittelbar an den Fahrer selbst gerichtet sind. Mietwagen allerdings sind nur zur Ausf\u00fchrung einer Fahrt legitimiert, wenn der Auftrag vorher beim Unternehmen selbst eingegangen ist. Die durch &#8220;UBER Black&#8221; vermittelten Fahrzeuge sind eben solche Mietwagen. Zwar gehen die Auftr\u00e4ge per App zun\u00e4chst auch am Firmensitz des Unternehmens ein. Trotzdem werden hier die Vorrausetzungen des PBefG nach Ansicht des BGH nicht erf\u00fcllt, da die Anfragen der Kunden gleichzeitig auch dem Fahrer \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">PBefG im Einklang mit Berufs- und Dienstleistungsfreiheit<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Annahme, dass die gleichzeitige \u00dcbermittlung an Fahrer und Sitz des Unternehmens ausreiche, um von einen Versto\u00df gegen das PBefG auszugehen, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshof auch keine Verletzung der Berufsfreiheit dar. \u00a7 49 Abs. 4 S. 2 PBefG sei insofern eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsaus\u00fcbungsregelung. Sie sei zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, da f\u00fcr diesen &#8211; im Gegensatz zum Mietwagenverkehr &#8211; festgelegte Tarifregelungen und die verbindliche Verpflichtung zur Mitnahme von Fahrg\u00e4sten bestehen.<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH lie\u00df im Rahmen seiner Urteilsfindung auch europarechtliche Aspekte nicht au\u00dfer Acht. So orientierten sich die Richter an einer bereits im Jahre 2017 ergangenen Entscheidung des europ\u00e4ischen Gerichtshof zum UBER Black Pendant &#8220;UBER Pop&#8221;. Diese App vermittelt private Fahrer und Fahrzeuge an eine Bef\u00f6rderung suchende Kunden. Bedenken gegen ein Verbot dieses Konzepts kam nach Ansicht des EuGH lediglich aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Betracht. Die Dienstleistungsfreiheit ist einer der vier Grundfreiheiten des europ\u00e4ischen Binnenmarktes. Prim\u00e4r soll sie Handelshemnisse innerhalb der Union beseitigen. So garantiert sie unter anderem das Recht zur vor\u00fcbergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Unionsrichter finden diese Bestimmungen allerdings auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die angebotenen Bef\u00f6rderungen durch Privatpersonen oder Berufsfahrer durchgef\u00fchrt werden (EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-434\/15\" title=\"C-434\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-434\/15<\/a>).<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits sowohl das Berliner Landgericht als auch das Kammergericht als Vorinstanzen erkl\u00e4rten UBER Black weitestgehend f\u00fcr rechtswidrig (LG Berlin, Urteil v. 9.2.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=101%20O%20125\/14\" title=\"LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125\/14: UBER APP - Wettbewerbswidriger Versto&szlig; gegen Personenbef&ouml;...\">101 O 125\/14<\/a>, Kammergericht, Urteil v. 11.12.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2031\/15\" title=\"KG, 11.12.2015 - 5 U 31\/15: Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig\">5 U 31\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Die Argumentation war hier allerdings zumindest rudiment\u00e4r anders. Ein Versto\u00df gegen das Personenbef\u00f6rderungsgesetz wurde angenommen, da die die Fahrer von UBER Black nach durchgef\u00fchrtem Auftrag regelm\u00e4\u00dfig nicht an den Sitz des Unternehmens, der sich in Holland befindet, zur\u00fcckkehren. Mietwagen sollen grunds\u00e4tzlich nicht die M\u00f6glichkeit haben, nach erfolgter Fahrt weitere Kunden &#8220;von der Stra\u00dfe&#8221; akquirieren zu k\u00f6nnen. Diese Option soll den klassischen Taxen vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>Fest steht: Das Konzept UBER Black verst\u00f6\u00dft gegen das Personenbef\u00f6rderungsgesetz &#8211; sei es nun aufgrund mangelnder R\u00fcckkehr an den Firmensitz oder aufgrund gleichzeitiger \u00dcbermittlung des Auftrags an Unternehmen und Fahrer. Und das aus gutem Grund: Der Taximarkt als wichtiger Bestandteil des Dienstleistungssektors soll durch die Vorschriften konsequent gesch\u00fctzt werden. Als &#8220;Ausgleich&#8221; sind hier die Fahrpreise und Bef\u00f6rderungsbedingungen gesetzlich strenger geregelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die App &#8220;UBER Black&#8221; verst\u00f6\u00dft nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen das Personenbef\u00f6rderungsgesetz (PBefG). Dieses Gesetz sch\u00fctzt prim\u00e4r den Taximarkt, indem es f\u00fcr konkurrierende Dienstleister wie &#8220;UBER&#8221; besondere Regelungen aufstellt. Als Alternative zu &#8220;gew\u00f6hnlichen&#8221; Taxifahrten kann der Nutzer hier mit wenigen Klicks per Smartphone ein Fahrzeug nebst Fahrer f\u00fcr kurze Strecken innerhalb gr\u00f6\u00dferer St\u00e4dte anfordern.\u00a0 Luxuskarosse [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":56,"featured_media":43642,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[34,91,249,17482,17483],"class_list":["post-43276","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-bgh","tag-urteil","tag-wettbewerbsverstos","tag-uber-black","tag-personenbefoerderungsgesetz"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43276","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/56"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43276"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43276\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":62228,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43276\/revisions\/62228"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/43642"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43276"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43276"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43276"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}