{"id":43207,"date":"2019-01-28T21:27:28","date_gmt":"2019-01-28T20:27:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43207"},"modified":"2022-07-14T18:53:13","modified_gmt":"2022-07-14T16:53:13","slug":"framing-selbst-dann-wettbewerbswidrig-wenn-auf-die-urspruengliche-internetseite-hingewiesen-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/framing-selbst-dann-wettbewerbswidrig-wenn-auf-die-urspruengliche-internetseite-hingewiesen-wird\/","title":{"rendered":"Framing &#8211; Urheberrechtlich erlaubt,  wettbewerbsrechtlich verboten?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_43146\" aria-describedby=\"caption-attachment-43146\" style=\"width: 343px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-43146 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/markus-spiske-498052-unsplash-413x620.jpg\" alt=\"Framing LG D\u00fcsseldorf Wettbewerbsrecht\" width=\"343\" height=\"515\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/markus-spiske-498052-unsplash-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/markus-spiske-498052-unsplash-60x90.jpg 60w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/markus-spiske-498052-unsplash-768x1152.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 343px) 100vw, 343px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-43146\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Markus Spiske on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Seit der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zum Framing von Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-348\/13\" title=\"EuGH, 21.10.2014 - C-348\/13: BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangle...\">C-348\/13<\/a> &#8211; BestWater) gilt die Einbettung der fremden Inhalte in die eigene Internetseite mittels der Framing-Technik grunds\u00e4tzlich als urheberrechtlich zul\u00e4ssig.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><i>Nun\u00a0bewahrheitet\u00a0sich die <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/der-eugh-hat-ueber-das-framing-entschieden\">Prognose<\/a><i>, dass das Framing wegen Verletzung anderer Rechtspositionen zu einem Rechtsstreit f\u00fchren kann. <\/i><\/p>\n<p><i>Das Landgericht D\u00fcsseldorf sieht in seiner aktuellen Entscheidung im Framing einen Wettbewerbsversto\u00df.<\/i><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Was war geschehen?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Personalberatungsunternehmen, der Kl\u00e4ger ist ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Beklagte ist ebenfalls Personalberater, der auf seiner Internetseite Beitr\u00e4ge zum Thema Personal und Beruf ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Auf der Internetseite der Kl\u00e4gerin befand sich unter der \u00dcberschrift &#8220;aktuelle Beitr\u00e4ge&#8221; ein Link. Durch einen Klick auf diesen Link gelangte der Nutzer zu den mehreren Hundert Blogbeitr\u00e4gen, die von der Internetseite des Beklagten im Wege des Framing \u00fcbernommen wurden.<\/p>\n<p>In einem schwarzen Balken \u00fcber dem jeweiligen Beitrag stand ein Hinweis auf die Internetseite des Beklagten &#8220;From &#8230; .de&#8221; und darunter wurde die URL der Internetseite des Beklagten verk\u00fcrzt wiedergeben. Der Balken mit der Anzeige &#8220;From &#8230; .de&#8221; verschwand auch dann nicht, wenn man im Beitrag weiter nach unten scrollte.<\/p>\n<p>Der Beklagte sah in der \u00dcbernahme seiner Beitr\u00e4ge die Verletzung des Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechts und einen Wettbewerbsversto\u00df. Deshalb mahnte er die Kl\u00e4gerin und den Kl\u00e4ger ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Kl\u00e4ger wiesen die Anspr\u00fcche zur\u00fcck, woraufhin der Beklagte sie vor dem Landgericht Stuttgart auf Leistung (Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten) verklagt hat. Die Kl\u00e4ger reagierten mit einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren der Ansicht, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/6-dinge-die-man-ueber-das-urheberrecht-wissen-muss\">Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a> des Beklagten seien nicht verletzt, da sich am Ende der \u00fcbernommenen Beitr\u00e4ge die Urheberrechtshinweise auf den Beklagten befinden.<\/p>\n<h2><strong>Wie entschied das LG D\u00fcsseldorf?<\/strong><\/h2>\n<p>Das LG wies die negative Feststellungsklage ab, da dem Beklagten die im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnschreiben<\/a> geltend gemachten Anspr\u00fcche sowohl gegen die Kl\u00e4gerin als auch gegen den Kl\u00e4ger zust\u00fcnden. Hierbei ging das Gericht nicht auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung ein, sondern pr\u00fcfte ausschlie\u00dflich den Wettbewerbsversto\u00df (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20O%2069\/18\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 14.11.2018 - 12 O 69\/18: Framing kann Wettbewerbsversto&szlig; sein\">12 O 69\/18<\/a>)<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bejahte das Gericht die Anspr\u00fcche des Beklagten gegen die klagende Personalberatungsgesellschaft.<\/p>\n<h2><strong>Die Einstellung der eigenen Internetseite bedeutet nicht die Einstellung der gesamten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit &#8211; das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht weiter <\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und der Beklagte seien aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit im Bereich der Personalberatung ohne weiteres Wettbewerber im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a>. Unter anderem mit dem Argument, die eigene Internetseite sei eingestellt worden, wollten die Kl\u00e4ger das fehlende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden. Das \u00fcberzeugte das Gericht nicht. Die Einstellung einer Internetseite, die jederzeit wieder zug\u00e4nglich gemacht werden k\u00f6nne, bedeute nicht die Einstellung der gesamten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h2><strong>\u00dcbernahme der Texte im Wege des Framings t\u00e4uscht \u00fcber die betriebliche Herkunft der Texte und ist daher irref\u00fchrend<\/strong><\/h2>\n<p>Die \u00dcbernahme der Texte des Beklagten im Wege des Framings auf der Seite der Kl\u00e4gerin sei eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a>. Denn sie t\u00e4usche den Leser der kl\u00e4gerischen Internetseite \u00fcber die betriebliche Herkunft der Beitr\u00e4ge nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Durch die Integrierung der Beitr\u00e4ge von der Internetseite des Beklagten in die Internetseite der Kl\u00e4gerin werde der Eindruck erweckt, dass zwischen den Betreibern beider Internetseiten jedenfalls eine Zusammenarbeit bestehe, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Besucher der kl\u00e4gerischen Internetseite stellen sich die ver\u00f6ffentlichten Blogeintr\u00e4ge als Leistung der Kl\u00e4gerin oder ihrer Partner dar.<\/p>\n<h2><strong>Der Internetnutzer wird die Ursprungsseite nicht mehr aufrufen<\/strong><\/h2>\n<p>Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irref\u00fchrung folge daraus, dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite des Beklagten aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Denn durch die Art der Darstellung der Beitr\u00e4ge gewinne der Leser den Eindruck, auf beiden Internetseiten w\u00fcrden identische Beitr\u00e4ge wiedergegeben.<\/p>\n<h2><strong>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht<\/strong><\/h2>\n<p>Auch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger habe der Beklagte einen Unterlassungsanspruch. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe der Kl\u00e4ger eine eigene wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht. Aufgrund dieser Pflicht habe er die \u00dcbernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Internetseite verhindern m\u00fcssen, selbst dann, wenn die Gestaltung der Internetseite den Mitarbeitern auferlegt war.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Bisher hat sich die Rechtsprechung vornehmlich mit der Frage befasst, ob das Framing, zum Beispiel in Gestalt der Einbettung fremder Videodateien auf YouTube urheberrechtlich relevant ist oder nicht.<\/p>\n<p>Die aktuelle Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf bewertet das Framing dagegen wettbewerbsrechtlich. Und stellt fest, dass eine Einbettung fremder Inhalte irref\u00fchrend sein kann, wenn der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnen kann, dass die betreffenden Unternehmen eine Zusammenarbeit unterhalten oder sonst wie vertraglich verbunden sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unternehmer bedeutet diese Entscheidung ein h\u00f6heres Haftungsrisiko. Insbesondere die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00fcssen die mit der Gestaltung des Internetauftritts betrauten Mitarbeiter kontrollieren, um der eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht gerecht zu werden. Denn die Verletzung dieser Pflicht kann eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung nach sich ziehen.<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zum Framing von Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348\/13 &#8211; BestWater) gilt die Einbettung der fremden Inhalte in die eigene Internetseite mittels der Framing-Technik grunds\u00e4tzlich als urheberrechtlich zul\u00e4ssig.\u00a0 Nun\u00a0bewahrheitet\u00a0sich die Prognose, dass das Framing wegen Verletzung anderer Rechtspositionen zu einem Rechtsstreit f\u00fchren kann. 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