{"id":43142,"date":"2019-01-25T07:12:44","date_gmt":"2019-01-25T06:12:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=43142"},"modified":"2019-02-22T11:39:35","modified_gmt":"2019-02-22T10:39:35","slug":"saugen-sie-noch-oder-putzen-sie-schon-neues-bgh-urteil-zum-thema-staubsauger-und-domain-marketing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/saugen-sie-noch-oder-putzen-sie-schon-neues-bgh-urteil-zum-thema-staubsauger-und-domain-marketing\/","title":{"rendered":"Saugen Sie noch oder putzen Sie schon? Neues BGH-Urteil zum Thema Staubsauger- und Domain-Marketing"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_43156\" aria-describedby=\"caption-attachment-43156\" style=\"width: 261px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-43156\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/the-creative-exchange-682637-unsplash-3-620x465.jpg\" alt=\"Domain-Marketing Domainrecht Zeichennutzung Markenrecht\" width=\"261\" height=\"196\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/the-creative-exchange-682637-unsplash-3-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/the-creative-exchange-682637-unsplash-3-90x68.jpg 90w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/the-creative-exchange-682637-unsplash-3-768x576.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 261px) 100vw, 261px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-43156\" class=\"wp-caption-text\">Photo by The Creative Exchange on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer sich in die Sogwirkung einer bekannten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\">Marke<\/a> begibt, um von ihrer Anziehungskraft zu profitieren, handelt unlauter. So hei\u00dft es in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH. <\/em><\/p>\n<p><em>Ein Staubsauger-Verk\u00e4ufer konnte der Sogwirkung der Firma Vorwerk nicht widerstehen, er lie\u00df ansaugen. Dies missfiel dem Staubsauger-Hersteller. Auch die Richter des BGH waren sich in einer aktuellen Entscheidung einig: Das versto\u00dfe eindeutig gegen die guten Sitten.<\/em><\/p>\n<h2>Domain-Marketing und Sogwirkungen<\/h2>\n<p>Es scheint inzwischen g\u00e4ngiger Praxis zu entsprechen, gesch\u00fctzte Markenzeichen auch innerhalb der eigenen Domain zu verwenden. Gar nicht mal so bl\u00f6d, denn eine derartige Nennung \u2013 insbesondere bekannter Marken \u2013 f\u00fchrt oftmals dazu, im Google-Ranking ein paar Listenpl\u00e4tze nach oben zu rutschen. Doch darf man die Rechnung nicht ohne den Wirt machen. Das BGH-Urteil zeigt, die Grenzen zul\u00e4ssiger Zeichennutzung sind auch im Domain-Marketing zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ein Fuchs und Staubsauger-Verk\u00e4ufer machte sich diese &#8220;Marketingstrategie&#8221; zunutze. Als Staubsauger-Verk\u00e4ufer kennt er sich schlie\u00dflich mit Sogwirkungen aus. Die Firma Vorwerk ist allseits bekannt f\u00fcr Ihre saugenden Parkett-Flitzer. Warum soll der Staubsauger-Hersteller nicht auch f\u00fcr ihn potentielle Kunden ansaugen?<\/p>\n<p>So ging der Verk\u00e4ufer mit seinem Staubsaugerhandel unter der Domain \u201ekeine-vorwerk-vertretung.de\u201c online. Welch \u201epfiffige\u201c Idee, schlie\u00dflich erkenne ja jeder durch den Zusatz \u201ekeine\u2026Vertretung\u201c, dass er weder wirtschaftliche Verbindungen zu der Firma Vorwerk hatte noch ausschlie\u00dflich Vorwerk-Staubsauger verkaufte. So saugte er munter weiter. Falsches Verhalten k\u00f6nne man ihm ja nicht vorwerfen. Die Richter allerdings sahen das ganz anders (Urteil v. 28.06.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20236\/16\" title=\"BGH, 28.06.2018 - I ZR 236\/16: keine-vorwerk-vertretung - Markenrechtsverletzung: Verwendung ei...\">I ZR 236\/16<\/a>). Das Verhalten sei irref\u00fchrend und versto\u00dfe gegen die guten Sitten.<\/p>\n<p>Doch nun im Einzelnen:<\/p>\n<h2>\u201eSie nutzen mein Zeichen!\u201c \u2013 \u201eMir doch egal!\u201c<\/h2>\n<p>Wenig beeindruckt von den Versuchen der Firma Vorwerk, das schmuddelige Verhalten des Verk\u00e4ufers zu bereinigen, berief sich der Staubsauger-H\u00e4ndler auf eine Nutzungsberechtigung. Er m\u00fcsse schlie\u00dflich Zeichen der Firma Vorwerk verwenden, damit er seine Produkte \u00fcberhaupt verkaufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>So hat der Verk\u00e4ufer im Ansatz nicht Unrecht. Nicht jede Nutzung markenrechtlich gesch\u00fctzter Zeichen muss zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/lhr-ratgeber-abmahnungen\">Abmahnung<\/a> f\u00fchren. So gibt es gewisse Umst\u00e4nde, unter denen eine Zeichennutzung durchaus gerechtfertigt sein kann. So z.B., wenn die Verwendung erforderlich ist, um auf gewisse Eigenschaften und Funktionen eines Produktes hinzuweisen. Dies gilt vor allem f\u00fcr Ersatzteile. Wie soll ein Verk\u00e4ufer von Ersatzteilen seine Kunden dar\u00fcber informieren, dass das Ersatzteil f\u00fcr ein bestimmtes Markenprodukt verwendet werden kann, ohne die Marke selbst zu nennen? F\u00fcr diesen Fall schafft die sog. \u201eNutzungsbestimmung\u201c des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/23.html\" title=\"&sect; 23 MarkenG: Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgesch&auml;ft\">\u00a7 23 Nr. 3 MarkenG<\/a> Abhilfe.<\/p>\n<p>Ein weiterer Fall zul\u00e4ssiger Zeichennutzung ist die sog. Ersch\u00f6pfung, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a>. Ersch\u00f6pfung tritt ein, wenn die Ware vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht wurde. Diese Vorschrift dient der Verkehrsf\u00e4higkeit von Waren, aber spiegelbildlich auch dem Werterhalt der Markenprodukte. Anderenfalls w\u00e4re jede verkaufsf\u00f6rdernde Zeichenverwendung mit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/lizenzvertrag\">Lizenzgeb\u00fchren<\/a> verbunden, was sich freilich auf den Kaufpreis auswirken w\u00fcrde.<\/p>\n<h2>Was hat das mit Domain-Marketing zu tun?<\/h2>\n<p>Auch bei einer Zeichennutzung in der Domain greifen diese Grunds\u00e4tze. Dabei seien aber ebenso die \u201eguten Sitten\u201c zu ber\u00fccksichtigen, gegen die der Verk\u00e4ufer nach Ansicht der Richter versto\u00dfen habe. Er verwende den Zusatz \u201evorwerk\u201c in seiner Domain nicht zu dem Zweck, um im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/23.html\" title=\"&sect; 23 MarkenG: Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgesch&auml;ft\">\u00a7 23 Abs. 1 MarkenG<\/a> auf die Funktionsweise seiner Ger\u00e4te hinzuweisen. Vielmehr mache er sich die Bekanntheit der Marke zunutze. Er werbe mit einer fremden Marke, um seinen Absatz auch durch den Verkauf von Produkten anderer Hersteller zu f\u00f6rdern. Dies sprenge den Rahmen zul\u00e4ssiger Nutzung und gehe \u00fcber den f\u00fcr die Ausnahme gebotenen Zweck hinaus.<\/p>\n<p>Im Falle einer Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG<\/a> kann sich der Markeninhaber bei \u201eberechtigten Gr\u00fcnden\u201c einer Zeichennutzung widersetzen. Hier sah der erste Zivilsenat einen solchen Grund darin, dass der Verk\u00e4ufer mit dem Namen \u201eVorwerk\u201c f\u00fcr seinen Online-Shop werbe. Dies \u00fcbersteige angesichts der Bekanntheit der Marke das erforderliche Ma\u00df, um Produkte des Herstellers im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG<\/a> verkaufen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Was hat das mit Gebrauchtwarenh\u00e4ndlern zu tun?<\/h2>\n<p>Interessanterweise zieht der BGH noch einen Vergleich zwischen Online-Shop-Weiterverk\u00e4ufern und Gebrauchtwarenh\u00e4ndlern. So seien beide darauf angewiesen, mit bestimmten Markenzeichen zu werben. Bietet der Gebrauchtwarenh\u00e4ndler aber auch Waren anderer Hersteller an, so entspricht dies grunds\u00e4tzlich nicht dem Interesse des Markeninhabers. Schlie\u00dflich soll das Zeichen ja nur zur <em>eigenen\u00a0<\/em>Absatzf\u00f6rderung eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Weiterverk\u00e4ufer d\u00fcrfen aber grunds\u00e4tzlich mit fremden Zeichen werben, auch wenn sie nicht nur die Produkte des werbenden Markenzeichens verkaufen. Ein hinreichender \u201eProduktbezug\u201c wie er nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG<\/a> erforderlich ist, sei gegeben, so die Richter. Dabei m\u00fcsse der Verwender aber darauf achten, dass er das Zeichen nicht missbr\u00e4uchlich verwende. Die Grenze der zul\u00e4ssigen Nutzung w\u00e4re erreicht, wenn eine nicht bestehende Gesch\u00e4ftsverbindung zwischen Markeninhaber und H\u00e4ndler angedeutet werde oder das Zeichen nur oder \u00fcberwiegend zum Verkauf fremder Produkte eingesetzt werde.<\/p>\n<h2>Also: Vorsicht bei der Zeichennennung innerhalb der eigenen Domain!<\/h2>\n<p>Domain-Marketing ist eine wichtige Unternehmensstrategie, dessen Nutzen nicht zu untersch\u00e4tzen ist. Bei der Verwendung markenrechtlich gesch\u00fctzter Zeichen ist jedoch Vorsicht geboten. \u00dcberwiegt das Interesse der Absatzf\u00f6rderung gegen\u00fcber dem Bed\u00fcrfnis, auf gewisse Produkteigenschaften hinzuweisen, so ist mit Abmahnungen zu rechnen. Begr\u00fc\u00dfenswert ist an dem Urteil, dass es f\u00fcr Rechtssicherheit und Transparenz im Online-Handel sorgt. Ferner f\u00fchrt die Feststellung zum \u201eProduktbezug\u201c zur St\u00e4rkung des Wettbewerbs. Dadurch haben auch kleinere Betriebe die Chance, Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Produkte zu erhalten.<\/p>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich in die Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft zu profitieren, handelt unlauter. So hei\u00dft es in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH. Ein Staubsauger-Verk\u00e4ufer konnte der Sogwirkung der Firma Vorwerk nicht widerstehen, er lie\u00df ansaugen. Dies missfiel dem Staubsauger-Hersteller. 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