{"id":4284,"date":"2011-04-27T08:30:50","date_gmt":"2011-04-27T06:30:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4284"},"modified":"2017-03-13T01:10:48","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:48","slug":"eugh-verbot-der-verletzung-einer-gemeinschaftsmarke-wirkt-eu-weit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eugh-verbot-der-verletzung-einer-gemeinschaftsmarke-wirkt-eu-weit\/","title":{"rendered":"EuGH: Verbot der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke wirkt EU-weit"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"kein Entrinnen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/EarthEurope.jpg\" alt=\"kein Entrinnen\" \/>Der EuGH hat mit <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79889587C19090235&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">Urteil<\/a> vom 12.4.2011, Rs. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-235\/09\" title=\"C-235\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-235\/09<\/a>, entschieden, dass ein Verbot, mit dem ein nationales Gemeinschaftsmarkengericht die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke verbietet, im ganzen Gebiet der Europ\u00e4ischen Union wirkt. Davon umfasst sind auch die gerichtlichen Zwangsma\u00dfnahmen zur Durchsetzung des Verbots. Ist die Verletzungshandlung jedoch auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten der EU beschr\u00e4nkt, ist auch das gerichtliche Verbot entsprechend \u00f6rtlich begrenzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Geklagt hatte die Chronopost SA aus ihrer franz\u00f6sischen Marke &#8220;webshipping&#8221;, welche\u00a0 f\u00fcr Dienstleistungen bez\u00fcglich Postsendungen eingetragen ist. Diese Marke war zugleich als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das gleiche Zeichen verwendete die die DHL Express France SAS f\u00fcr einen Eilbriefdienst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein franz\u00f6sisches Gemeinschaftsmarkengericht verbot dem Beklagten die Nutzung der Marke. Das nationale Gericht hatte jedoch das Verbot territorial beschr\u00e4nkt. Der EuGH hat best\u00e4tigt, dass ein solches Verbot EU-weit wirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig seien f\u00fcr Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke und aufgrund ihrer Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber Verletzungshandlungen im gesamten Gebiet der Europ\u00e4ischen Union zu entscheiden h\u00e4tten. Die Gemeinschaftsmarke garantiere au\u00dferdem ein EU-weites einheitliches Recht. Ein Verbot m\u00fcsse daher, um dieses Recht zu sch\u00fctzen, im gesamten Gebiet der EU wirken. Wirke eine Verletzungshandlung jedoch territorial begrenzt, so sei auch das Verbot entsprechend territorial zu begrenzen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>44 Um diesen einheitlichen Schutz zu garantieren, muss sich daher das von einem zust\u00e4ndigen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, grunds\u00e4tzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>45 Wenn n\u00e4mlich die territoriale Reichweite dieses Verbots auf das Gebiet des Mitgliedstaats, f\u00fcr den dieses Gericht die Handlung, die eine Gemeinschaftsmarke verletzt oder zu verletzen droht, festgestellt hat, oder auf das Gebiet lediglich der Mitgliedstaaten, die zu dieser Feststellung Anlass gegeben haben, beschr\u00e4nkt w\u00e4re, best\u00fcnde die Gefahr, dass der Verletzer das fragliche Zeichen in einem Mitgliedstaat, f\u00fcr den das Verbot nicht ausgesprochen wurde, erneut benutzt. Au\u00dferdem w\u00fcrden neue Gerichtsverfahren, die der Inhaber der Gemeinschaftsmarke anzustrengen m\u00fcsste, proportional zu ihrer Zahl die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen in Bezug auf die betroffene Gemeinschaftsmarke, insbesondere aufgrund der auf Tatsachen abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, erh\u00f6hen. Eine solche Folge l\u00e4uft jedoch sowohl dem von der Verordnung Nr. 40\/94 verfolgten Ziel eines einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke als auch deren einheitlichem Charakter, wie sie in den Randnrn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angesprochen worden sind, zuwider<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>46 Die territoriale Reichweite des Verbots kann jedoch in bestimmten F\u00e4llen begrenzt sein. Das in Art.\u00a09 Abs.\u00a01 der Verordnung Nr. 40\/94 vorgesehene ausschlie\u00dfliche Recht wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke gew\u00e4hrt, um ihm zu erm\u00f6glichen, seine spezifischen Interessen als solche zu sch\u00fctzen, d.\u00a0h. sich zu versichern, dass die Marke ihre Funktionen erf\u00fcllen kann. Die Aus\u00fcbung dieses Rechts muss daher auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeintr\u00e4chtigt oder beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2010, Google France und Google, C?236\/08 bis C?238\/08, Slg. 2010, I?0000, Randnr.\u00a075 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). &#8220;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">F\u00fcr Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine sehr erfreuliche Entscheidung. (ca)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Tanja Bagusat &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"kein Entrinnen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/eu_0.jpg\" alt=\"kein Entrinnen\" \/>Der EuGH hat mit <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79889587C19090235&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">Urteil<\/a> vom 12.4.2011, Rs. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-235\/09\" title=\"C-235\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-235\/09<\/a>, entschieden, dass ein Verbot, mit dem ein nationales Gemeinschaftsmarkengericht die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke verbietet, im ganzen Gebiet der Europ\u00e4ischen Union wirkt. Davon umfasst sind auch die gerichtlichen Zwangsma\u00dfnahmen zur Durchsetzung des Verbots. Ist die Verletzungshandlung jedoch auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten der EU beschr\u00e4nkt, ist auch das gerichtliche Verbot entsprechend \u00f6rtlich begrenzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Geklagt hatte die Chronopost SA aus ihrer franz\u00f6sischen Marke &#8220;webshipping&#8221;, welche\u00a0 f\u00fcr Dienstleistungen bez\u00fcglich Postsendungen eingetragen ist. Diese Marke war zugleich als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das gleiche Zeichen verwendete die die DHL Express France  SAS f\u00fcr einen Eilbriefdienst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein  franz\u00f6sisches Gemeinschaftsmarkengericht verbot dem Beklagten die Nutzung der Marke. Das nationale Gericht hatte jedoch das Verbot territorial beschr\u00e4nkt. Der EuGH hat best\u00e4tigt, dass ein solches Verbot EU-weit wirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig seien f\u00fcr Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke und aufgrund ihrer Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber Verletzungshandlungen im gesamten Gebiet der Europ\u00e4ischen Union zu entscheiden h\u00e4tten. Die Gemeinschaftsmarke garantiere au\u00dferdem ein EU-weites einheitliches Recht. Ein Verbot m\u00fcsse daher, um dieses Recht zu sch\u00fctzen, im gesamten Gebiet der EU wirken. Wirke eine Verletzungshandlung jedoch territorial begrenzt, so sei auch das Verbot entsprechend territorial zu begrenzen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>44 Um diesen einheitlichen Schutz zu  garantieren, muss sich daher das von einem zust\u00e4ndigen  Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen  fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen  drohen, grunds\u00e4tzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>45 Wenn n\u00e4mlich die territoriale Reichweite  dieses Verbots auf das Gebiet des Mitgliedstaats, f\u00fcr den dieses Gericht  die Handlung, die eine Gemeinschaftsmarke verletzt oder zu verletzen  droht, festgestellt hat, oder auf das Gebiet lediglich der  Mitgliedstaaten, die zu dieser Feststellung Anlass gegeben haben,  beschr\u00e4nkt w\u00e4re, best\u00fcnde die Gefahr, dass der Verletzer das fragliche  Zeichen in einem Mitgliedstaat, f\u00fcr den das Verbot nicht ausgesprochen  wurde, erneut benutzt. Au\u00dferdem w\u00fcrden neue Gerichtsverfahren, die der  Inhaber der Gemeinschaftsmarke anzustrengen m\u00fcsste, proportional zu  ihrer Zahl die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen in Bezug  auf die betroffene Gemeinschaftsmarke, insbesondere aufgrund der auf  Tatsachen abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, erh\u00f6hen.  Eine solche Folge l\u00e4uft jedoch sowohl dem von der Verordnung Nr. 40\/94  verfolgten Ziel eines einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke als  auch deren einheitlichem Charakter, wie sie in den Randnrn. 40 bis 42  des vorliegenden Urteils angesprochen worden sind, zuwider<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em><\/em><em>46 Die territoriale Reichweite des Verbots  kann jedoch in bestimmten F\u00e4llen begrenzt sein. Das in Art.\u00a09 Abs.\u00a01 der  Verordnung Nr. 40\/94 vorgesehene ausschlie\u00dfliche Recht wird dem Inhaber  der Gemeinschaftsmarke gew\u00e4hrt, um ihm zu erm\u00f6glichen, seine  spezifischen Interessen als solche zu sch\u00fctzen, d.\u00a0h. sich zu  versichern, dass die Marke ihre Funktionen erf\u00fcllen kann. Die Aus\u00fcbung  dieses Rechts muss daher auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben, in denen die  Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke  beeintr\u00e4chtigt oder beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2010, Google France und  Google, C?236\/08 bis C?238\/08, Slg. 2010, I?0000, Randnr.\u00a075 und die  dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). &#8220;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">F\u00fcr Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine sehr erfreuliche Entscheidung. (ca)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Der EuGH hat mit Urteil vom 12.4.2011, Rs. 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