{"id":42765,"date":"2019-01-23T20:44:59","date_gmt":"2019-01-23T19:44:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=42765"},"modified":"2019-02-28T13:31:07","modified_gmt":"2019-02-28T12:31:07","slug":"boris-becker-scheitert-vor-verfassungsgericht-gegen-bild-zeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/boris-becker-scheitert-vor-verfassungsgericht-gegen-bild-zeitung\/","title":{"rendered":"Gegendarstellung: Boris Becker scheitert vor Verfassungsgericht gegen &#8220;Bild&#8221;-Zeitung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image wp-image-42458\">\n<figure class=\"alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-42458\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/Fotolia_155565861_XS.jpg\" alt=\"\" \/><figcaption>@ denissimonov -Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<\/div>\n<p><em>&#8220;Millionen-Gl\u00e4ubiger packt aus \u2013 Becker verpf\u00e4ndete auch das Haus seiner Mutter!&#8221; \u2013 so lautete die Schlagzeile der &#8220;Bild&#8221;-Zeitung im vergangenen Jahr. <\/em><\/p>\n<p><em>Boris Becker ging gerichtlich dagegen vor \u2013 und scheiterte. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2018 entschieden, dass eine Gegendarstellung das Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. (BVerfG, Beschluss v. 20.11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202716\/17\" title=\"BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 2716\/17: Rechtsbegriffe sind nur eingeschr&auml;nkt gegendarstellungsf&auml;hi...\">1 BvR 2716\/17<\/a>)<\/em><\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zum Sachverhalt<\/h2>\n<p>Die\u00a0<em>Bild\u00a0<\/em>hatte ein Interview mit einem Gesch\u00e4ftspartner des ehemaligen Profisportlers mit der Schlagzeile publiziert:<\/p>\n<p><em>&#8220;Bild EXKLUSIV Millionen-Gl\u00e4ubiger packt aus \u2013 Becker verpf\u00e4ndet auch das Haus seiner Mutter&#8221;<\/em>.<\/p>\n<p>Aus dem Interview ging hervor, dass Boris Becker ein Hausgrundst\u00fcck, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste eintragen lie\u00df. Die Liste verschaffte seinem Darlehensgl\u00e4ubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundst\u00fccken. Ein Pfandrecht im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begr\u00fcndet sie jedoch nicht.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">LG verpflichtete &#8220;Bild&#8221;-Zeitung zu Gegendarstellung<\/h2>\n<p>Boris Becker erwirkte deshalb vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verf\u00fcgung mit der Verpflichtung zum Abdruck folgender <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/anspruch-auf-gegendarstellung\">Gegendarstellung<\/a>:<\/p>\n<p><em>&#8220;Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpf\u00e4ndet.&#8221;<\/em><\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung sei eine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsacheninformation und damit gegendarstellungsf\u00e4hig. F\u00fcr einen durchschnittlichen B\u00fcrger bedeute der Begriff &#8220;verpf\u00e4nden&#8221;, dass der bisherige Eigent\u00fcmer nicht mehr \u00fcber die Sache verf\u00fcgen k\u00f6nne und der Gl\u00e4ubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten d\u00fcrfe. Der Begriff &#8220;verpf\u00e4nden&#8221; sei daher nicht gleichbedeutend mit der Formulierung &#8220;als Sicherheit stellen&#8221;.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlich erfolgte rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.<\/p>\n<p>Daraufhin erhob der Axel Springer Verlag Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BVerfG: Begriff &#8220;verpf\u00e4nden&#8221; nicht gegendarstellungsf\u00e4hig<\/h2>\n<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zul\u00e4ssig sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs &#8220;verpf\u00e4nden&#8221; sei diffus.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung \u00a0<\/h2>\n<p>Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt. Die Entscheidung des KG Berlin habe den Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1<\/a> Grundgesetz (GG) verletzt, weil die Berliner Richter bei der Titelschlagzeile zu Unrecht von einer gegendarstellungsf\u00e4higen Tatsachenbehauptung ausgegangen seien.\u00a0<\/p>\n<p>Bei der Schlagzeile der\u00a0<em>&#8220;Bild&#8221;-Zeitung<\/em> sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Begriff &#8220;Verpf\u00e4ndung&#8221; von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Fachgerichte h\u00e4tten bei dem Rechtsbegriff &#8220;verpf\u00e4nden&#8221; f\u00fcr die Bestimmung einer gegendarstellungsf\u00e4higen Tatsachenbehauptung nicht auf ihr eigenes juristisches Begriffsverst\u00e4ndnis zur\u00fcckgreifen, sondern auf das Verst\u00e4ndnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abstellen m\u00fcssen. Auf Grund einer erheblichen alltagssprachlichen Bedeutungsvielfalt des Rechtsbegriffs, sei ein f\u00fcr juristische Laien eindeutig bestimmbarer Tatsachenkern nicht erkennbar.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gegendarstellung von Boris Becker nicht hinreichend konkret<\/h2>\n<p>Die unzureichende Bestimmung des Tatsachenkerns der Titelschlagzeile wird au\u00dferdem aus dem Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung deutlich.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung \u00a0<em>&#8220;Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpf\u00e4ndet&#8221; <\/em>\u00a0sei interpretationsbed\u00fcrftig und stelle keine inhaltlich spiegelbildliche und hinreichend konkrete Gegendarstellung, sondern eine blo\u00dfe Gegenbehauptung dar.<\/p>\n<p>Praxistipp:<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxistipp zur Gegendarstellung<\/h2>\n<p>Entgegen einem landl\u00e4ufigen Irrtum ist es f\u00fcr den Anspruch auf Gegendarstellung zwar nicht notwendig, dass es sich bei der betreffenden \u00c4u\u00dferung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. <\/p>\n<p>Gegendarstellungf\u00e4hig sind jedoch nur Tatsachenbehauptung nicht auch Meinungs\u00e4u\u00dferungen oder, wie im vorliegenden Fall substanzarme \u00c4u\u00dferungen, mit keinem erkennbaren Tatsachenkern. <\/p>\n<p>Eine weitere Voraussetzung f\u00fcr einen Gegendarstellungsanspruch ist zudem, und auch dies wurde im vorliegenden Fall falsch gemacht, eine korrekte Formulierung der Gegendarstellung. Dabei muss es sich um eine konkrete, spiegelbildlich verneinende Darstellung des behaupteten Sachverhalts handeln. Gegenbehauptungen bzw. \u00fcber die urspr\u00fcngliche Behauptung hinausgehende Erl\u00e4uterungen sind nicht statthaft und bringen den Anspruch auf Gegendarstellung insgesamt zu Fall.<\/p>\n<p>Einzelheiten zum Gegendarstellungsanspruch k\u00f6nnen unserer LHR-Themenseite entnommen werden:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-admin\/post.php?post=42765&amp;action=edit&amp;lang=de\">Gegendarstellung im Presserecht \u2013 Recht auf Selbstdarstellung und Schutz vor verf\u00e4lschender oder entstellender Darstellung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8220;Millionen-Gl\u00e4ubiger packt aus \u2013 Becker verpf\u00e4ndete auch das Haus seiner Mutter!&#8221; \u2013 so lautete die Schlagzeile der &#8220;Bild&#8221;-Zeitung im vergangenen Jahr. Boris Becker ging gerichtlich dagegen vor \u2013 und scheiterte. 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