{"id":42377,"date":"2019-01-02T17:33:04","date_gmt":"2019-01-02T16:33:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=42377"},"modified":"2019-08-26T16:59:24","modified_gmt":"2019-08-26T15:59:24","slug":"offener-brief-von-correctiv-viel-aufregung-um-wenig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/offener-brief-von-correctiv-viel-aufregung-um-wenig\/","title":{"rendered":"Offener Brief von CORRECTIV: Viel Aufregung um Wenig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_42378\" aria-describedby=\"caption-attachment-42378\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-42378 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_108947456_XS.jpg\" alt=\"Ermittlungen gegen CORRECTIV-Chefredakteur Str\u00f6m \" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_108947456_XS.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_108947456_XS-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_108947456_XS-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-42378\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 freshidea &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Thema <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/whistleblowing\">Whistleblowing<\/a> erhitzt immer wieder die Gem\u00fcter. <\/em><\/p>\n<p><em>Im Dezember 2018 hat das Recherchezentrum CORRECTIV einen offenen Brief an die Justizministerin Katharina Barley und den Finanzminister Olaf Scholz ver\u00f6ffentlicht. <\/em><\/p>\n<p><em>In dem Brief echauffieren sich die Autoren \u00fcber die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Chefredakteur von CORRECTIV Oliver Schr\u00f6m wegen des Verdachts auf Anstiftung zum Verrat von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UWG: (weggefallen)\">\u00a7 17 UWG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">\u00a7 26 StGB<\/a>. <\/em><\/p>\n<p><em>Ist die Aufregung berechtigt oder handelt es sich lediglich um &#8220;hei\u00dfe Luft&#8221;?<\/em><\/p>\n<h2>Whistleblowing f\u00fchrte zu Strafverfahren<\/h2>\n<p>Das gemeinn\u00fctzige Recherchezentrum CORRECTIV hatte gemeinsam mit weiteren europ\u00e4ischen Medienpartnern einen Steuerskandal aufgedeckt &#8211; den sogenannten Cum-Ex-Skandal. Durch Finanztricks bei Aktiendeals ist alleine dem deutschen Staat wohl ein Schaden in H\u00f6he von mehreren Milliarden Euro entstanden.<\/p>\n<p>Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Chefredakteur von CORRECTIV Oliver Schr\u00f6m wegen des Verdachts auf Anstiftung zum Verrat von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UWG: (weggefallen)\">\u00a7 17 UWG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">\u00a7 26 StGB<\/a>. Herr Schr\u00f6m soll einen Mitarbeiter einer Schweizer Bank angestiftet haben, Informationen \u00fcber die Cum-Ex-Gesch\u00e4fte \u00f6ffentlich zu machen.<\/p>\n<p>Die CORRECTIV-Redaktion ist emp\u00f6rt und ver\u00f6ffentlichte einen <u><a href=\"https:\/\/correctiv.org\/top-stories\/2018\/12\/11\/journalismus-ist-kein-verbrechen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">offenen Brief<\/a><\/u> an die Justizministerin Katharina Barley und den Finanzminister Olaf Scholz.<\/p>\n<p>Die Redaktion beschwert sich dort dar\u00fcber, dass die Hamburger Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen ihren Chefredakteur aufgenommen hat. Sie fordert Frau Barley zudem dazu auf, daf\u00fcr sorgen, dass Journalisten nicht wegen des Verrats von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen strafrechtlich verfolgt werden k\u00f6nnen. Steuerraub sei ein Verbrechen, Journalismus hingegen nicht.<\/p>\n<h2>Ist die Aufregung berechtigt?<\/h2>\n<p>In dem offenen Brief hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Es ist das erste Mal, dass dieser Paragraph auf einen Journalisten angewendet wird.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>und<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Es ist erschreckend, dass deutsche Beh\u00f6rden sich von den T\u00e4tern instrumentalisieren lassen.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Bei dem Straftatbestand des Verrats von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UWG: (weggefallen)\">\u00a7 17 UWG<\/a> handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft darf grunds\u00e4tzlich nur auf Antrag des potentiell Gesch\u00e4digten der Straftat nachgehen. Laut eigener Aussage der CORRECTIV-Redaktion hat die Hamburger Staatsanwalt die Ermittlungen aufgrund eines Gesuchs der Schweizer Beh\u00f6rden aufgenommen, die wiederum wegen einer Anzeige einer Schweizer Bank, die in dem Cum-Ex-Skandal verwickelt sein soll, t\u00e4tig wurden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus handelt es sich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/374.html\" title=\"&sect; 374 StPO: Zul&auml;ssigkeit; Privatklageberechtigte\">\u00a7 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO<\/a> bei dem Verrat von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen um ein Privatklagedelikt. Die Staatsanwaltschaft muss grunds\u00e4tzlich nicht t\u00e4tig werden. Allerdings hat der potentiell Gesch\u00e4digte die M\u00f6glichkeit, die Anklage einer Straftat ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hingegen muss bei Privatklagedelikten t\u00e4tig werden, wenn dies im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/376.html\" title=\"&sect; 376 StPO: Anklageerhebung bei Privatklagedelikten\">\u00a7 376 StPO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Entscheidung, ob ein \u00f6ffentliches Interesse gegeben ist, liegt zwar im Ermessen der Staatsanwaltschaft, jedoch wird die Staatsanwaltschaft Hamburg angesichts des Zusammenhangs mit dem Cum-Ex-Skandal keine andere Wahl gehabt haben, als ein solches \u00f6ffentliches Interesse anzunehmen. Im Endeffekt musste die Staatsanwaltschaft Hamburg also die Ermittlungen aufnehmen. Von einer &#8220;Instrumentalisierung&#8221; kann folglich keine Rede sein.<\/p>\n<h2>Tatbestand erf\u00fcllt, T\u00e4ter gerechtfertigt<\/h2>\n<p>Auch die folgende Forderung zeugt von einem merkw\u00fcrdigen Rechtsverst\u00e4ndnis:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Sehr geehrte Frau Justizministerin Katarina Barley, wir fordern Sie auf, investigative Recherchen von Journalisten nicht zu kriminalisieren. Sorgen Sie daf\u00fcr, dass Journalisten nicht wegen Verrats von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen strafrechtlich verfolgt werden k\u00f6nnen.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Denn es ist kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, dass ein bestimmtes Verhalten nur deswegen grunds\u00e4tzlich von der Strafbarkeit ausgenommen werden sollte, weil es durch eine bestimmte Berufsgruppe, wie im vorliegenden Fall der Journalisten, an den Tag gelegt wird. Wie so h\u00e4ufig im Strafrecht, kommt es darauf an, um welche Handlungen es im Einzelfall geht und mit welchem Zweck und unter welchen Begleitumst\u00e4nden sie begangen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall gilt: So absurd, wie CORRECTIV ihn darstellt, ist der Vorwurf gegen Herrn Schr\u00f6m nicht.<\/p>\n<p>Fordert ein Redakteur einen Mitarbeiter einer Bank dazu auf, ihm Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Mitarbeiter im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit anvertraut wurden, mitzuteilen, ist n\u00e4mlich der Tatbestand der Strafnorm des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UWG: (weggefallen)\">\u00a7 17 UWG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">\u00a7 26 StGB<\/a> grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das mag zun\u00e4chst einmal hart klingen. Im deutschen Strafrecht wird jedoch zwischen der Ebene des Tatbestandes und der Rechtswidrigkeit differenziert. Das bedeutet: Ist der Tatbestand der Strafnorm erf\u00fcllt, entf\u00e4llt aber die Rechtswidrigkeit bspw. aufgrund eines rechtfertigenden Notstands nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/34.html\" title=\"&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand\">\u00a7 34 StGB<\/a>, wird der T\u00e4ter nicht verurteilt. Schlie\u00dflich handelte er gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Genau eine solche Rechtfertigung kann Herrn Schr\u00f6m, als auch ggf. dem Mitarbeiter der Bank zu Gute kommen. So ist anerkannt, dass das Offenlegen einer vertraulichen Information und auch die Anstiftung hierzu gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/34.html\" title=\"&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand\">\u00a7 34 StGB<\/a> gerechtfertigt sein kann, wenn sie eine rechtswidrige Handlung (ggf. den Cum-Ex-Skandal, sofern rechtswidrig) betrifft, die anderweitig nicht aufgedeckt werden kann und ihre Offenlegung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in der \u00d6ffentlichkeit darstellt (Ohly\/Sosnitza\/Ohly <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UWG: (weggefallen)\">UWG \u00a7 17<\/a> Rn. 30).<\/p>\n<p>Im Endeffekt sind investigative Journalisten, die rechtswidrige Handlungen aufdecken und dies einen Beitrag im \u00f6ffentlichen Diskurs darstellt, durch den rechtfertigenden Notstand gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/34.html\" title=\"&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand\">\u00a7 34 StGB<\/a> gerechtfertigt. Eine Verurteilung haben sie dann nicht zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<h2>Tief Luft holen und durchatmen<\/h2>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich also sagen, dass investigativer Journalismus in Deutschland grunds\u00e4tzlich nicht kriminalisiert wird. Andererseits stellt er nat\u00fcrlich auch keinen Freibrief f\u00fcr ansonsten strafbare Handlungen dar. \u00c4hnlich wie im Zivilrecht (Stichwort: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung<\/a>) ist eine fremde Rechtspositionen tangierende Berichterstattung auch im Strafrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es bringt auch nichts, sich (\u00f6ffentlich) dar\u00fcber zu beschweren, dass die Beh\u00f6rden t\u00e4tig werden, sobald sie von einem Verdacht einer Straftat erfahren. Es ist die Pflicht \u00a0der Staatsanwaltschaft \u2013 insbesondere bei dem Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Interesses \u2013 potentiellen Straftaten nachzugehen \u2013 ganz gleich, wer der potentielle T\u00e4ter ist und was er beruflich macht.<\/p>\n<p>Und zu guter Letzt: Jemand, der sich unter der Flagge des &#8220;Investigativjournalismus&#8221; f\u00fcr die Offenlegung und Sanktion rechtlich fragw\u00fcrdiger Vorg\u00e4nge einsetzt, muss es aushalten, dass sein eigenes Verhalten anhand der gleichen rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4be gemessen wird, wie das der von ihm angeprangerten vermeintlichen Misset\u00e4ter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema Whistleblowing erhitzt immer wieder die Gem\u00fcter. Im Dezember 2018 hat das Recherchezentrum CORRECTIV einen offenen Brief an die Justizministerin Katharina Barley und den Finanzminister Olaf Scholz ver\u00f6ffentlicht. 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