{"id":4236,"date":"2011-04-19T08:06:24","date_gmt":"2011-04-19T06:06:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4236"},"modified":"2017-10-12T19:11:08","modified_gmt":"2017-10-12T18:11:08","slug":"dringlichkeitsvermutung-olg-koblenz-andert-seine-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/dringlichkeitsvermutung-olg-koblenz-andert-seine-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht: OLG Koblenz \u00e4ndert seine Rechtsprechung, statt 3 Monate nur noch 1"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_35141\" aria-describedby=\"caption-attachment-35141\" style=\"width: 414px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-35141 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Dringlichkeitsfrist.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"290\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Dringlichkeitsfrist.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Dringlichkeitsfrist-90x63.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-35141\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Valeriy Velikov \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Das OLG Koblenz galt bisher als eines der antragstellerfreundlichsten Gerichte, was die Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 UWG<\/a> angeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Betrug die Dringlichkeitsfrist f\u00fcr den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zwischen einem und zwei Monaten, je nach Landgericht, gab die bisherige Rechtsprechung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil v. 31.08.1978, Az. 64537\/78 &#8220;Er\u00f6ffnungsangebot&#8221;) Grund zur Annahme, es werde grunds\u00e4tzlich auch eine l\u00e4ngere Frist &#8211; bis zu drei Monate &#8211; nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich angesehen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDem erkennenden Senat erscheint es mit v. Gamm (WRP 1968, WRP Jahr 1968 Seite 312, WRP Jahr 1968 Seite 313) angemessen, wenn dem Ast. ein Zeitraum von 3 Monaten einger\u00e4umt wird, um sich schl\u00fcssig zu werden, ob er den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellt. Freilich k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles eine andere Beurteilung rechtfertigen. Sache des Ast. ist es aber, auf diese besonderen Umst\u00e4nde hinzuweisen und sie glaubhaft zu machen, wenn er l\u00e4nger als 3 Monate unt\u00e4tig geblieben ist. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen besonders darin liegen, da\u00df der Ast., beispielsweise wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Meinung sein k\u00f6nnte, ohne gerichtliche Inanspruchnahme eine befriedigende Regelung zu erreichen. Ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde, etwa die pl\u00f6tzlich einsetzende verst\u00e4rkte Werbung, k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, eine verlorengegangene Dringlichkeit wieder zu bejahen (OLG Koblenz, 2. Zivilsenat, WRP 1973, WRP Jahr 1973 Seite 484; Nordemann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Rdz. 610).\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Davon ist das OLG Koblenz nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung (OLG Koblenz: Urteil vom 23.02.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20W%20698\/10\" title=\"OLG Koblenz, 23.02.2011 - 9 W 698\/10: &quot;widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit&quot;\">9 W 698\/10<\/a>) abger\u00fcckt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDie Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es \u201eihm nicht eilig ist\u201c. Das ist dann der Fall, wenn er l\u00e4ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto\u00df und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht kennt (Hefermehl, K\u00f6hler, Bornkamm, \u00a7 12 Rn. 3.15; OLG Koblenz GRUR 1978, 718, 720).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Es ist umstritten, wie der Zeitraum des noch hinzunehmenden Zuwartens zu bemessen ist. Deshalb wenden einige Oberlandesgerichte starre Fristen an, die in der Kommentarliteratur im Einzelnen aufgef\u00fchrt werden (vgl. Hefermehl, K\u00f6hler, Bornkamm, \u00a7 12 Rn. 3.15). Das OLG Koblenz wird in diesem Zusammenhang bisher dahingehend zitiert, dass nach seiner Rechtsprechung der Antragsteller nach einem Versto\u00df 2 \u2013 3 Monate Zeit habe, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu stellen, ohne dass die Dringlichkeit entfiele (Hefermehl, K\u00f6hler, Bornkamm, \u00a7 12 Rn. 3.15 mit Verweis auf OLG Koblenz GRUR 1978, 718, 720; WRP 1985, 578).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Die zitierten Fristen sind jedoch keine starren Fristen, sondern sind und waren auch bisher nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallpr\u00fcfung \u00fcberfl\u00fcssig macht, sondern vielmehr nur einen Rahmen setzt. Dem entsprechend weist auch die Kommentarliteratur ausdr\u00fccklich darauf hin, dass im Einzelfall auch bei Zugrundelegung von Regelfristen auf Grund besonderer Umst\u00e4nde die Vermutung der Dringlichkeit schon fr\u00fcher widerlegt sein kann (Hefermehl, K\u00f6hler, Bornkamm, \u00a7 12 Rn. 3.15).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Die zitierten Entscheidungen des OLG Koblenz (OLG Koblenz GRUR 1978, 718, 720; WRP 1985, 578) enthalten weder in den in juris dargestellten Leits\u00e4tzen noch in den Urteilsgr\u00fcnden einen Grundsatz, der besagt, dass in jedem Fall die Dringlichkeit bez\u00fcglich jeden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum Ablauf von 2 \u2013 3 Monaten gegeben sei. Vielmehr hat das OLG Koblenz in den zitierten Entscheidungen nur ausgef\u00fchrt, dass die Vermutung der Dringlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 25 UWG a.F. im Allgemeinen widerlegt ist, wenn der Antragsteller erst nach mehr als drei Monaten seit Bekanntwerden der fraglichen Wettbewerbshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellt (OLG Koblenz, GRUR 1978, 718 ff.; WRP 1985, 578; ebenso OLG Koblenz WRP 1981, 594).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> In der Begr\u00fcndung der in GRUR 1978, 718 ff. ver\u00f6ffentlichten Entscheidung weist das Gericht ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 25 UWG a. F. den Antragsteller nur der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit enthebe. Sie rechtfertige eine einstweilige Verf\u00fcgung aber nicht, wenn sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend sei. Au\u00dfer durch das Vorbringen des Antragsgegners k\u00f6nne die Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/25.html\">\u00a7 25 UWG<\/a> auch durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, wenn n\u00e4mlich objektive Umst\u00e4nde erkennen lie\u00dfen, dass es dem Antragsteller gar nicht so eilig sei, er also bei der Durchsetzung seines Verf\u00fcgungsantrages durch eigenes Verhalten Verz\u00f6gerungen eintreten lasse. Hingewiesen wird in der Entscheidung weiter darauf, dass in Rechtsprechung und Literatur dar\u00fcber Streit herrsche, welcher Zeitraum die Vermutung der Dringlichkeit widerlege; Einigkeit bestehe nur insoweit, als es bestimmte, generell f\u00fcr alle F\u00e4lle geltende Fristen nicht gebe. Die Frage der Dringlichkeit beantworte sich nach rein objektiven Gesichtspunkten (OLG Koblenz GRUR 1978, 718, 720). Die zitierten Entscheidungen hatten somit nicht den Zweck, starre und verbindliche Fristen festzuschreiben.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Der Senat sieht in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Pr\u00fcfung eine Frist von einem Monat grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ausreichend an, nach Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsversto\u00df den Sachverhalt zu ermitteln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu stellen. Dabei sind freilich jeweils die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr den Normalfall kann jedoch von einer Regelfrist von einem Monat ab Kenntniserlangung ausgegangen werden. Dieser Zeitraum gibt dem Antragsteller nach Kenntniserlangung ausreichend Gelegenheit, zun\u00e4chst zu \u00fcberlegen, ob er \u00fcberhaupt gegen den einen Wettbewerbsversto\u00df vorgehen will. Sodann kann er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt wird dem Antragsgegner eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung setzen. Wird eine solche nicht abgegeben, kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 ggf. per Telefax \u2013 gestellt werden. Wird die Sache von allen Beteiligten als dringlich behandelt, reicht die Frist von einem Monat zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung im Normalfall aus. In besonders schwierig gelagerten Einzelf\u00e4llen oder wenn Ermittlungen anzustellen sind, Korrespondenz zu f\u00fchren ist oder Einigungsverhandlungen stattfinden, kann die Frist l\u00e4nger zu bemessen sein.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die bisherige Rechtsprechung mit einer Frist von 2 \u2013 3 Monaten begr\u00fcnde auch keinen Vertrauensschutz:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDiesem Ergebnis stehen auch die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, sie habe auf die in der Kommentarliteratur angegebenen Fristangaben vertraut. Dieses Vertrauen sei sch\u00fctzenswert, der Senat k\u00f6nne nicht ohne Vorank\u00fcndigung von der bisherigen Rechtsprechung des OLG Koblenz abweichen. Weder die zitierten Entscheidungen noch die Angaben in der Kommentarliteratur begr\u00fcnden jedoch einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend, dass die genannte Frist von 2 \u2013 3 Monaten ohne Anlass in jedem Fall voll ausgesch\u00f6pft werden kann. Die zitierten Fristen sind und waren auch bisher nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallpr\u00fcfung \u00fcberfl\u00fcssig macht, sondern vielmehr nur den Rahmen der \u00fcblichen Fristen setzt. Dem entsprechend weist auch die Kommentarliteratur ausdr\u00fccklich darauf hin, dass im Einzelfall auch bei Zugrundelegung von Regelfristen auf Grund besonderer Umst\u00e4nde die Vermutung der Dringlichkeit schon fr\u00fcher widerlegt sein kann (Hefermehl, K\u00f6hler, Bornkamm, \u00a7 12 Rn. 3.15). Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des BGH und des Bundesverfassungsgerichts betreffen andere Fallkonstellationen.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hinsichtlich der Dringlichkeitsfrist n\u00e4hern sich die Oberlandesgerichte deutschlandweit einander an, \u00fcberwiegend wird hier die Monatsfrist als Grenzwert angenommen \u2013 soweit keine besonderen Umst\u00e4nde im Einzelfall eine l\u00e4ngere Frist rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Hinblick auf die daraus resultierende Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit ist diese Entwicklung durchaus zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn der Antragsteller im\u00a0 vorliegenden Fall damit nicht sehr gl\u00fccklich sein wird. (be)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Koblenz galt bisher als eines der antragstellerfreundlichsten Gerichte, was die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 UWG angeht. 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