{"id":42049,"date":"2018-12-13T06:45:04","date_gmt":"2018-12-13T05:45:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=42049"},"modified":"2022-07-14T18:42:22","modified_gmt":"2022-07-14T16:42:22","slug":"wanderstiefel-als-badelatsche-design-von-schuhen-kann-irrefuehrend-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wanderstiefel-als-badelatsche-design-von-schuhen-kann-irrefuehrend-sein\/","title":{"rendered":"Wanderstiefel als Badelatsche? Design von Schuhen kann irref\u00fchrend sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_42209\" aria-describedby=\"caption-attachment-42209\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-42209\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_116519780_XS.jpg\" alt=\"Schuhsohle irref\u00fchrend Wettbewerbsrecht\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_116519780_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Fotolia_116519780_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-42209\" class=\"wp-caption-text\">@ underdogstudios -Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>In einem aktuellen Urteil hat das Frankfurter Oberlandesgericht entschieden, dass das Design von Kleidungsst\u00fccken grunds\u00e4tzlich ein irref\u00fchrendes Merkmal im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a> darstellen kann. Die Art der Gestaltung k\u00f6nne demnach beim K\u00e4ufer den Eindruck hervorrufen, das Produkt weise spezielle Vorteile auf oder eigne sich besonders gut f\u00fcr eine bestimmte Verwendung. Voraussetzung sei allerdings, dass die entsprechende Aufmachung als &#8220;Erkennungszeichen&#8221; einer bestimmten Eigenschaft unter den K\u00e4ufern als solches bekannt ist.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Wenn der Sportschuh dr\u00fcckt&#8230;<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall handelte es sich um das Design eines Sportschuhs.<\/p>\n<p>Ein Hersteller der &#8220;Sneaker&#8221; hatte auf dem Markt ein Produkt der Konkurrenz entdeckt, das eine gestalterisch \u00e4hnliche Sohle wie die eines eigenen Modells aufwies. Nach Ansicht des Unternehmers wurde dadurch beim Verbraucher der Eindruck erweckt, der Schuh sei gleichsam dem eigenen Erzeugnis besonders gut f\u00fcr sportliches Laufen auf langen Strecken geeignet.<\/p>\n<p>Die hauseigenen Galoschen kamen im Einzelnen mit einem speziellen D\u00e4mpfungsmaterial in der Sohle daher, das eine hohe Energier\u00fcckgewinnung zur Folge hatte. Das Konkurrenzprodukt wies diese Eigenschaft gerade nicht auf. Aufgrund der optischen \u00c4hnlichkeit schreibe der K\u00e4ufer diese dem Schuh des Rivalen aber zu, so das Unternehmen. In der Folge erhob der Schuhhersteller Klage vor dem Frankfurter Landgericht.<\/p>\n<h2>LG Frankfurt: Auf die Verpackung kommt es an.<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst mit vollem Erfolg: Die Kammer sprach dem klagenden Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 1<\/a> und 2 Nr. 1 UWG zu. Die Gestaltung der Sohle der streitgegenst\u00e4ndlichen Schuhe sei geeignet, \u00fcber die Eigenschaft der Sohle als wesentliches Merkmal des Schuhs die angesprochene Verkehrskreise zu t\u00e4uschen (LG Frankfurt, Urteil v. 7.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3-08%20O%20173\/17\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 07.02.2018 - 8 O 173\/17\">3-08 O 173\/17<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Irref\u00fchrung im Sinne des UWG sei es nicht zwingend erforderlich, dass einem Produkt bestimmte Eigenschaften durch eine ausdr\u00fcckliche Angabe zugeschrieben werden. Die Ausdrucksform sei demnach grunds\u00e4tzlich irrelevant. Erforderlich sei allein, dass sich die Angabe &#8211; ob in Worte gefasst oder nicht &#8211; auf Tatsachen bezieht und inhaltlich nachpr\u00fcfbar ist. Daher k\u00f6nne auch in der Aufmachung oder dem Aussehen einer Ware eine Angabe \u00fcber ein wesentliches Merkmal der Ware liegen.<\/p>\n<p>Ebenso liege der Fall hier: Das markante Design der strittigen Schuhsohle allein suggeriere, ebenfalls mit einem besonderen D\u00e4mpfungsmaterial ausgestattet zu sein.<\/p>\n<h2>OLG Frankfurt: Auf den Verbraucher kommt es an.<\/h2>\n<p>Diese Ansicht teilte das Frankfurter Oberlandesgericht zwar teilweise, \u00e4nderte das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis jedoch und wies die Klage ab (OLG Frankfurt, Urteil v. 16.8.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2040\/18\" title=\"6 U 40\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 40\/18<\/a>).<\/p>\n<p>So enthalte die beanstandete Sohle gerade keine irref\u00fchrenden Eigenschaften. Der Grund hierf\u00fcr sei allerdings nicht, dass sich diese im Design ersch\u00f6pften und nichts ausdr\u00fccklich suggeriert worden seien. Vielmehr habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass Angaben im Sinne des UWG auch konkludent vermittelt werden k\u00f6nnen. In einer solchen konkludenten &#8220;Aussage&#8221; liege regelm\u00e4\u00dfig dann eine Irref\u00fchrung, wenn der angesprochene Verkehr daraus den Schluss zieht, die so dargestellte Eigenschaft begr\u00fcnde bestimmte Vorteile. Voraussetzung sei dabei, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auch tats\u00e4chlich davon abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>Allerdings vertrat das Oberlandesgericht hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte im konkreten Fall eine andere Auffassung als die Vorinstanz. Nach Ansicht des Senats habe der Hersteller auf Kl\u00e4gerseite nicht darlegen k\u00f6nnen, dass ausreichende Teile der angesprochenen Verbraucher mit dem Design des Schuhs auch tats\u00e4chlich die Vorstellung verbinden, dieser weise eine bestimmte Technologie auf.<\/p>\n<h2>Das Design allein gen\u00fcgte f\u00fcr die Irref\u00fchrung noch nicht<\/h2>\n<p>Die Aufmachung der Schuhe allein reiche nicht aus, um eine derartige Fehlvorstellung hervorzurufen. Hierbei m\u00fcssten auch weitere Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. So lege die Gestaltung des Angebots der Schuhe nahe, dass diese vorwiegend als Alltagsschuh zu verwenden sind. Das beklagte Unternehmen hatte die strittigen Quadratlatschen unter anderem als &#8220;bedruckte Sneaker&#8221; und &#8220;trendige Fitwear-Sneaker&#8221; angepriesen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sei f\u00fcr eine Irref\u00fchrung auch erforderlich, dass die entsprechenden K\u00e4uferkreise mit der Sohle ein &#8220;Erkennungszeichen&#8221; verbinden. Aber auch dies sei im konkreten Fall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der durchschnittliche Verbraucher habe keinen Anlass, sich \u00fcber die Gr\u00fcnde der besonderen Gestaltung Gedanken zu machen. Insofern werde keine Verbindung zwischen dem Design und den auf der Technologie basierenden Vorteilen hergestellt. Diesbez\u00fcglich erfreue sich die spezielle Sohle als besonders gut d\u00e4mpfend keiner ausreichenden Bekanntheit. Vielmehr h\u00e4tten hierzu potentiellen Interessenten die besonderen Eigenschaften n\u00e4her gebracht werden m\u00fcssen, beispielsweise durch gezielte und intensivere Werbung.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kamen die Richter daher zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4gerseite kein Anspruch auf Unterlassung zustehe.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil zeigt: Eine Irref\u00fchrung des K\u00e4ufers allein durch die gestalterische Aufmachung eines Produktes ist durchaus m\u00f6glich. Ausdr\u00fcckliche Angaben, beispielsweise im Rahmen von Werbung, sind demnach nicht zwingend Voraussetzung.<\/p>\n<p>Allerdings muss das Design markant und bekannt genug sein, um derartige Fehlvorstellungen hervorzurufen. Als Beispiel k\u00f6nnen hier sogenannte &#8220;Boxbeutelflaschen&#8221; genannt werden. Die spezielle Form dieser Flaschen kann den Eindruck erwecken, es handele sich um Wein aus dem Anbaugebiet Franken.<\/p>\n<p>Es muss also auch feststehen, dass der K\u00e4ufer mit dem Design tats\u00e4chlich bestimmte Eigenschaften verbindet. Dass die Sohle im Falle der Sneaker tats\u00e4chlich ein ausreichend bekanntes &#8220;Erkennungszeichen&#8221; war, konnte der Kl\u00e4ger vor dem Frankfurter OLG letztlich nicht darlegen bzw. beweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem aktuellen Urteil hat das Frankfurter Oberlandesgericht entschieden, dass das Design von Kleidungsst\u00fccken grunds\u00e4tzlich ein irref\u00fchrendes Merkmal im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen kann. Die Art der Gestaltung k\u00f6nne demnach beim K\u00e4ufer den Eindruck hervorrufen, das Produkt weise spezielle Vorteile auf oder eigne sich besonders gut f\u00fcr eine bestimmte Verwendung. 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