{"id":41955,"date":"2018-12-04T07:33:33","date_gmt":"2018-12-04T06:33:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41955"},"modified":"2022-07-14T18:47:35","modified_gmt":"2022-07-14T16:47:35","slug":"dsgvo-einwilligung-dokumentarpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-einwilligung-dokumentarpflicht\/","title":{"rendered":"Haare schneiden ist keine Kunst – DSGVO\/KUG Urteil zur Ver\u00f6ffentlichung von Werbevideos"},"content":{"rendered":"
\"DSGVO
Photo by Guilherme Petri on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Die DSGVO<\/a> ist noch kein Jahr alt, aber hat unter allen Gewerbetreibenden so eine enorme Welle der Unsicherheit in Bezug auf Werbung<\/a> und Datenschutz<\/a> ausgel\u00f6st, dass es wohl niemanden gibt, der die Abk\u00fcrzung nicht mit weit aufgerissenen Augen und ehrf\u00fcrchtiger Stimme aufsagen kann.\u00a0<\/span><\/p>\n

D S G V O. Dass es sich hierbei um eine Reihe m\u00e4chtiger neuer Regelungen und nicht um ein neues Castingformat von RTL handelt, wird auch dem Letzten sp\u00e4testens dann klar, wenn die erste Klage ins Haus flattert.\u00a0<\/span><\/p>\n

Werbung auf der Facebook-Seite ohne Einwilligung<\/a>\u00a0<\/span><\/h2>\n

Bei einem Friseurtermin (einem sogenannten \u201eHaar-Model\u201c Termin: Diese Termine zeichnen sich meist dadurch aus, dass die Kundin\/der Kunde von einer\/einem Auszubildenden frisiert wird und dadurch einen deutlich geringeren Preis bezahlt oder sich f\u00fcr Werbezwecke zur Verf\u00fcgung stellt und der Friseur mit der zum Beispiel neuen Frisurenkreation in Zukunft werben darf) wurde eine Kundin w\u00e4hrend ihrer Haarverl\u00e4ngerung fotografiert und gefilmt.<\/p>\n

Laut Kundin habe sie explizit nicht eingewilligt, dass Fotos und Videos von ihr sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen. Der Friseur widerspricht hier jedoch. Nach ihrem Besuch stellt die Kundin fest, dass auf der Facebook-Fanpage Fotos und Videos von ihr \u00f6ffentlich gestellt wurden. Eine pers\u00f6nliche Beschwerde im Salon gegen die Ver\u00f6ffentlichung half nicht viel. Die Fotos wurden entfernt, das Video blieb, die Klage wurde eingereicht.\u00a0<\/span><\/p>\n

LG Frankfurt best\u00e4tigt einstweilige Verf\u00fcgung<\/h2>\n

Das Landgericht Frankfurt a.M. pr\u00fcfte die Art. 6 Abs. 1 Lit. a) und 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO und \u00a7\u00a7 22<\/a>, 23 KUG<\/a>. Mit den Artikeln\/Paragraphen kenne ich mich bereits aus, vielleicht erinnern sich findige Leser an den Tinder Artikel<\/a>.<\/p>\n

Wie dem auch sei. Das LG Frankfurt entschied wenig \u00fcberraschend, dass es sich bei dem Video nicht um Kunst handele und die Kundin auch keine Person der Zeitgeschichte sei. Die Datenverarbeitung in Form der Fotos und Videos auf Art. 6 Abs. 1 Lit. a) DSGVO<\/a> zu st\u00fctzen sei nichtig, da der Friseur keine Einwilligung der Kundin nach \u00a7 22 KUG<\/a> oder DSGVO vorlegen konnte. Und so weiter und sofort.<\/p>\n

Spannend ist tats\u00e4chlich, dass der Friseur nach Auffassung der Frankfurter Richter zwar ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO<\/a> an der Werbung mit seinen Haarkreationen habe, es jedoch ohne Einwilligung der Kundin nicht gerade zu den Erwartungen an einen Friseurbesuch geh\u00f6re, gefilmt und fotografiert zu werden. Der Friseur musste alle Fotos und Videos der Kl\u00e4gerin von der Facebook-Seite entfernen\u00a0(LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.09.2018, Az.\u00a02-03 O 283\/18<\/a>).<\/p>\n

Dokumentarpflicht der DSGVO<\/h2>\n

Vertr\u00e4ge, mein Kind, schlie\u00dft man in guten Zeiten f\u00fcr Schlechte! Das hat meine Oma mir immer gesagt und daran sollte sich auch jeder halten. Eine Einwilligung ist nat\u00fcrlich nicht mit einem Vertrag gleichzusetzen, aber you get the idea… Einwilligungen m\u00fcssen immer in einer beweisbaren Form eingeholt und festgehalten werden. Eine m\u00fcndliche Zusage oder die schlichte Buchung eines \u201eHaarmodel-Termins\u201c reichen nicht aus, um Bildmaterial zu Werbezwecken zu nutzen.\u00a0<\/span><\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n

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Lesen Sie hier alle wichtigen Beitr\u00e4ge zur DSGVO:<\/h3>\n