{"id":41704,"date":"2018-11-27T07:29:01","date_gmt":"2018-11-27T06:29:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41704"},"modified":"2022-07-14T18:42:19","modified_gmt":"2022-07-14T16:42:19","slug":"bgh-adblock-plus-ist-nicht-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-adblock-plus-ist-nicht-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"BGH: &#8220;Adblock Plus&#8221; ist nicht wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_41851\" aria-describedby=\"caption-attachment-41851\" style=\"width: 423px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-41851\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Fotolia_203587433_XS.jpg\" alt=\"BGH Adblock Plus zul\u00e4ssig\" width=\"423\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Fotolia_203587433_XS.jpg 423w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Fotolia_203587433_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 423px) 100vw, 423px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-41851\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 cienpies &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Der Bundesgerichtshof hat nun nach\u00a0jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass die Software &#8220;Adblock Plus&#8221; zur Blockierung von Werbung im Internet nicht gegen das <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a><i> verst\u00f6\u00dft. <\/i><\/p>\n<p><em>So liege im Bereitstellen des Programms weder eine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung, noch eine gezielte Behinderung von werbetreibenden Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn &#8220;Adblock Plus&#8221; die Anzeigen bestimmter Firmen gegen Entgelt zul\u00e4sst.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>&#8220;Adblock Plus&#8221; als Anti-Advertising-Adjutant<\/h2>\n<p>Die vor dem Bundesgerichtshof hei\u00df diskutierte Software &#8220;Adblock Plus&#8221; hilft Nutzern im Internet, aufploppenden Werbefenstern entgegenzuwirken. Das Programm erfreut sich gro\u00dfer Popularit\u00e4t, k\u00f6nnen die Anzeigen Besucher im Internet doch gerne zur Wei\u00dfglut treiben. Selbst der Erfinder der penetranten Fenster, Ethan Zuckermann, entschuldigte sich j\u00fcngst f\u00fcr sein Werk. Urspr\u00fcnglich habe er &#8220;gute Absichten gehabt&#8221;, allerdings sei Werbung f\u00fcr ihn inzwischen die &#8220;Urs\u00fcnde des Webs&#8221;.<\/p>\n<p>Das Programm &#8220;verschont&#8221; den Verbraucher auch vor weniger aggressiven Reklamen. So wird lediglich auf der besuchten Seite angezeigte Werbung regelm\u00e4\u00dfig ebenso blockiert. Dar\u00fcber hinaus existiert die sogenannte &#8220;White List&#8221;. Diese beinhaltet vom Betreiber der Software selbst als &#8220;akzeptabel&#8221; eingestufte Anzeigen. Voraussetzung um in den Genuss einer Eintragung zu kommen ist aber, dass der Adblocker selbst am Gewinn der werbenden Firma beteiligt wird. Nach eigenen Angaben des Browser-Plugins gelte diese Ausnahme von der Blockade f\u00fcr kleinere und mittlere Unternehmen allerdings auch unentgeltlich. Dar\u00fcber hinaus ist es Nutzern m\u00f6glich, in den Einstellungen des Programmes auch diese Werbung ausblenden zu lassen.<\/p>\n<h2>Axel-Springer attackiert Adblocker<\/h2>\n<p>Der Axel-Springer-Verlag sah in der Software einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht, und erhob schlie\u00dflich Klage gegen den Hersteller &#8211; allerdings nur mit m\u00e4\u00dfigem Erfolg.<\/p>\n<p>So sahen sowohl das Stuttgarter Landgericht als auch das Oberlandesgericht keinen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht im Anbieten des Werbeblockers. Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-stuttgart-adblocker-zulaessig\">Jetzt auch OLG Stuttgart: Adblocker sind zul\u00e4ssig<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch das K\u00f6lner Oberlandesgericht ordnete &#8220;Adblock Plus&#8221; als zul\u00e4ssig ein. Der Senat sah in der Software keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Allerdings stelle die Funktion der &#8220;White List&#8221; eine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Wir berichteten auch hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-koeln-zulaessigkeit-von-adblockern\">Nach OLG Stuttgart jetzt auch OLG K\u00f6ln: Adblocker sind zul\u00e4ssig\u00a0<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>BGH: Blocker bleiben!<\/h2>\n<p>G\u00e4nzlich zum Vorteil der Software f\u00e4llte nun der Bundesgerichtshof sein Urteil. Nach Ansicht der Richter ist &#8220;Adblock Plus&#8221; vollumf\u00e4nglich zul\u00e4ssig (BGH, Urteil v. 19.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20154\/16\" title=\"I ZR 154\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 154\/16<\/a>).<\/p>\n<p>So stelle das Programm keine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrecht dar. Zwar habe der Blocker zur Folge, dass dem Verlag Werbeeinahmen verloren gehen k\u00f6nnen. Prim\u00e4r handele es sich aber um ein Dienstleistungsangebot, das nicht in erster Linie auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Betroffenen abziele. Hierf\u00fcr fehle es auch an einer Verdr\u00e4ngungsabsicht seitens des Herstellers &#8220;Eyeo GmbH&#8221;. Ferner stehe es dem Nutzer im Internet frei, von &#8220;Adblock Plus&#8221; Gebrauch zu machen. Der Verlag werde demnach nur mittelbar betroffen, f\u00fcr eine gezielte Behinderung reiche dies aber nicht aus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich liege auch in der &#8220;White List&#8221;-Funktion keine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung. Entgegen der Ansicht des OLG K\u00f6ln ging der BGH davon aus, dass deren Existenz alleine die Urteilsf\u00e4higkeit der Werbetreibenden auf Seiten wie der des Kl\u00e4gers nicht in unlauterer Weise beeinflussen k\u00f6nne. So werde ein entsprechendes Unternehmen, welches sich mit den Werbeblockern konfrontiert sieht, die zur Verf\u00fcgung stehenden kaufm\u00e4nnischen Optionen objektiv abw\u00e4gen. Insofern nutze &#8220;Adblock Plus&#8221; keine Machtposition auf dem Markt in unlauterer Weise aus.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Essentiell f\u00fcr die Urteilsfindung in Karlsruhe war eine fundierte Abw\u00e4gung der Interessen aller Beteiligten. Ausschlaggebend war dabei vor allem richtigerweise, dass &#8220;Adblock Plus&#8221; freiwillig verwendet werden kann. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Nutzer, als auch in umgedrehter Form f\u00fcr den Axel-Springer-Verlag. Niemand ist gezwungen, die Software zu installieren &#8211; auf der anderen Seite steht es den Homepage-Betreibern frei, ihre Inhalte nur dann freizuschalten, wenn der Adblocker entsprechend vorher deaktiviert wird.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang spielten auch grundrechtliche Abw\u00e4gungen eine entscheidende Rolle. Auch hier erkannte der BGH zu Recht, dass die Pressefreiheit nicht in ungerechtfertigter Weise beeintr\u00e4chtigt wird. Zwar sch\u00fctzt diese zun\u00e4chst die Verbreitung von Presseerzeugnissen, worunter auch die Akquisition von Werbekunden f\u00e4llt. Das reine Einstellen von Werbung wird durch &#8220;Adblock Plus&#8221; jedoch nicht verhindert.<\/p>\n<p>Dabei ist auch die negative Informationsfreiheit der Nutzer zu ber\u00fccksichtigen. Diesen muss es freigestellt sein, ungewollte Inhalte ausblenden zu k\u00f6nnen. Aus den genannten Erw\u00e4gungen war der BGH der zutreffenden Ansicht, dass der Verlag die strittige Software im Ergebnis hinzunehmen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat nun nach\u00a0jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass die Software &#8220;Adblock Plus&#8221; zur Blockierung von Werbung im Internet nicht gegen das Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft. 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