{"id":41303,"date":"2018-11-05T06:47:18","date_gmt":"2018-11-05T05:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41303"},"modified":"2018-11-09T18:29:31","modified_gmt":"2018-11-09T17:29:31","slug":"handel-mit-bitcoin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/handel-mit-bitcoin\/","title":{"rendered":"Ist der Handel mit Kryptow\u00e4hrungen wie Bitcoin und Ethereum legal?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_41510\" aria-describedby=\"caption-attachment-41510\" style=\"width: 462px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-41510 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/handel-mit-bitcoin.jpg\" alt=\"\" width=\"462\" height=\"260\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/handel-mit-bitcoin.jpg 462w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/handel-mit-bitcoin-90x51.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 462px) 100vw, 462px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-41510\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 lucadp &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Handel mit Kryptow\u00e4hrungen, wie zum Beispiel Bitcoin ist in Deutschland nicht strafbar. Das sieht die BaFin bisher anders. Diese Auffassung steht aber mittlerweile im Widerspruch mit einer aktuellen \u2013 strafrechtlichen \u2013 Entscheidung des Kammergerichts Berlin.<\/em><\/p>\n<p><em>Was bedeutet das nun f\u00fcr den Handel mit Kryptow\u00e4hrungen?<\/em><\/p>\n<h2>Professioneller Handel mit Bitcoins nicht strafbar<\/h2>\n<p>Wer in Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig Bankgesch\u00e4fte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ben\u00f6tigt dazu eine Erlaubnis der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin.\u00a0Ein Versto\u00df gegen die entsprechenden Vorschriften ist strafbar.<\/p>\n<p>Das Kammergericht sah den professionellen Handel mit Bruttow\u00e4hrungen nicht als strafbar an, da Bitcoin\u00a0weder eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetzes (KWG) sei. Daher sei es nicht erforderlich, eine Erlaubnis f\u00fcr den Betrieb von Transaktionen und anderen Bankgesch\u00e4ften zu besitzen. (KG, Urteil v.\u00a025.9. 2018, Az. (4) <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=161%20Ss%2028\/18\" title=\"KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28\/18: Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig\">161 Ss 28\/18<\/a> (35\/18).<\/p>\n<h2>Der Fall<\/h2>\n<p>Der Angeklagte unterhielt eine Plattform im Internet zum Handel mit Bitcoins. Die Plattform brachte, \u00e4hnlich wie eine B\u00f6rse,\u00a0K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer zusammen. Nachdem die Handelsplattform eine Zeitland unbeachtet geblieben war, vervielfachte sich der Umsatz auf der Plattform, als\u00a0der Bitcoin Anfang 2013 zu seinem H\u00f6henflug ansetzte. Die polnischen Beh\u00f6rden sperrten das Konto wenig sp\u00e4ter wegen des Verdachts auf Geldw\u00e4sche.<\/p>\n<p>Die deutschen Strafbeh\u00f6rden brachten den Fall zur Anklage wegen Versto\u00dfes gegen das\u00a0Kreditwesengesetz (KWG). Der Bitcoin-Handel habe eine Erlaubnis der BaFin bedurft, die der Angeklagte nicht vorweisen konnte. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Berlin hob diese Entscheidung auf und sprach den Mann frei. Das Kammergericht Berlin best\u00e4tigte nun das Urteil des Landgerichts.<\/p>\n<p>Der Handel mit Bitcoins \u00fcber die Plattform sei nicht erlaubnispflichtig gewesen, da es sich bei der Kryptow\u00e4hrung nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG und insbesondere nicht um eine Rechnungseinheit handelt. Eine Erlaubnis der BaFin sei deshalb nicht n\u00f6tig gewesen.<\/p>\n<p>Bei den Bitcoins handele sich weder um Finanzinstrumente noch um Rechnungseinheiten. Der Bitcoin habe keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Daher sei er auch keine W\u00e4hrung oder Zahlungsmittel im klassischen Sinn, auch wenn der Bitcoin unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern als Zahlungsmittel akzeptiert werde. Sein Wert h\u00e4nge entscheidend davon, welchen Wert ihm die Nutzer zumessen. Damit unterliege er starken, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen.<\/p>\n<h2>Kritik an der BaFin<\/h2>\n<p>Das Berliner Gericht stellte aber nicht nur die Rechtslage klar, sondern \u00e4u\u00dferte auch scharfe Kritik an der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin definiert Bitcoin in einem ihrer &#8220;<a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Fachartikel\/2014\/fa_bj_1401_bitcoins.html\">Fachartikel<\/a>&#8221; zum Beispiel &#8220;rechtlich verbindlich&#8221; als Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Beh\u00f6rde, gestaltend in das Strafrecht einzugreifen. Mit dieser Klassifizierung habe die BaFin \u00a0den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich verlassen. Auch die Gerichte d\u00fcrften (vermeintliche) Gesetzesl\u00fccken \u2013 und das gilt insbesondere f\u00fcr das Strafrecht \u2013 nicht eigenm\u00e4chtig schlie\u00dfen. Dazu sei der Gesetzgeber berufen.<\/p>\n<h2>Urteil bindet BaFin nicht<\/h2>\n<p>Das Urteil ist eines der ersten rechtskr\u00e4ftigen Strafurteile \u00fcber Investitionen in Form von Kryptow\u00e4hrungen in Deutschland. Die Entscheidung stellt eine deutliche Niederlage f\u00fcr die Bundesfinanzaufsicht dar. Sie stellt die Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf Kryptow\u00e4hrungen grunds\u00e4tzlich in Frage, da die von der BaFin behaupteten Genehmigungspflichten entscheidend von der Klassifizierung von Kryptow\u00e4hrungen als Finanzinstrumente abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Eine Korrektur der BaFin-Praxis ist dennoch nicht zeitnah zu erwarten.<\/p>\n<p>Erstens entfaltet das strafrechtliche Urteil keine unmittelbare Bindungswirkung f\u00fcr die BaFin.\u00a0Sie ist also nicht daran gehindert, ihrer bisherigen Linie treu zu bleiben. Dazu w\u00e4re eine verwaltungsrechtliche Entscheidung notwendig.\u00a0Zweitens ist die BaFin daf\u00fcr bekannt, den Rechtsweg auszusch\u00f6pfen. Bereits 2014 hatte ein Gericht ein BaFin-Informationsblatt zur Anlagevermittlung in Frage gestellt. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde korrigierte ihr Verwaltungsgutachten jedoch erst, nachdem der EuGH 2017 explizit auch das Rechtsgutachten der BaFin abgelehnt hatte.<\/p>\n<h2><strong>Urteil ist kein &#8220;Sieg&#8221; f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen<\/strong><\/h2>\n<p>Obwohl die Entscheidung f\u00fcr Investoren in Kryptow\u00e4hrungen grunds\u00e4tzlich erst einmal positiv ist, belegt sie jedoch auch, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Regulierung von\u00a0Kryptow\u00e4hrungen w\u00fcrde nicht nur die Rechtssicherheit sondern auch deren Reputation in der \u00d6ffentlichkeit steigern.<\/p>\n<h2>Krypto-Gesch\u00e4ftsmodelle haben einen schlechten Ruf<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/pr-beratung-kryptowaehrungen-ico\">Ein guter Ruf ist f\u00fcr die neuartigen\u00a0Krypto-Gesch\u00e4ftsmodelle zurzeit ganz besonders wichtig.<\/a> Viele haben vor dem Hintergrund der vielen grauen bis schwarzen Schafe Schwierigkeiten, sich am Markt zu behaupten. Sie geraten sogar manchmal v\u00f6llig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seri\u00f6sen Journalisten oder sonstigen \u201cMahnern\u201d mit eigenen, dubiosen Interessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Handel mit Kryptow\u00e4hrungen, wie zum Beispiel Bitcoin ist in Deutschland nicht strafbar. Das sieht die BaFin bisher anders. 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