{"id":41269,"date":"2018-10-30T07:35:21","date_gmt":"2018-10-30T06:35:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41269"},"modified":"2022-07-14T19:01:45","modified_gmt":"2022-07-14T17:01:45","slug":"unterlassungspflicht-ndr-youtube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/unterlassungspflicht-ndr-youtube\/","title":{"rendered":"Urteil gegen NDR: Unterlassungspflicht erstreckt sich nicht auf Youtube-Videos Dritter"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_41466\" aria-describedby=\"caption-attachment-41466\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-41466 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Fotolia_145653384_XS.jpg\" alt=\"NDR BGH Youtube\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Fotolia_145653384_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Fotolia_145653384_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-41466\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 aytuncoylum &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Dem norddeutschen Rundfunk war im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt worden, verschiedene \u00c4u\u00dferungen im Zusammenhang mit einem auf dem Sender ausgestrahlten Beitrag zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Daraufhin entfernte der NDR die entsprechenden Inhalte in der eigenen Mediathek und beantragte die Herausnahme bei den g\u00e4ngigen Suchmaschinen, insbesondere Google. <\/em><\/p>\n<p><em>Trotz dieser Ma\u00dfnahmen wurde der Beitrag durch Dritte auch anderweitig verbreitet.\u00a0<\/em><em>Die L\u00f6schung dieser Uploads war aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr von der Unterlassungspflicht des Senders umfasst.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Dritte ver\u00f6ffentlichen NDR-Inhalte auf Youtube<\/h2>\n<p>Trotz der L\u00f6schungen durch den NDR landeten die Inhalte auf der Videoplattform Youtube. Dritte hatten den strittigen Beitrag &#8220;Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover&#8221; hochgeladen. Der Sender erfuhr hiervon allerdings durch einen Ordnungsmittelantrag, infolgedessen das Landgericht Hannover ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro festsetzte.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer hatte der NDR gegen seine Unterlassungspflicht versto\u00dfen, indem er das inzwischen etwa 150-mal aufgerufenen Video nicht hatte entfernen lassen. Die Rundfunkanstalt setzte sich hiergegen allerdings mit einer sofortigen Beschwerde zur Wehr. Der Rechtsstreit landete schlie\u00dflich letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof.<\/p>\n<h2>BGH grenzt Unterlassungspflicht ein<\/h2>\n<p>Nach Ansicht der Karlsruher Richter hatte der NDR seine Unterlassungspflichten nicht vernachl\u00e4ssigt (BGH, Beschluss v. 12.7.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2086\/17\" title=\"BGH, 12.07.2018 - I ZB 86\/17: St&ouml;rerhaftung einer Rundfunkanstalt: Umfang der Handlungspflicht ...\">I ZB 86\/17<\/a>). Der BGH betonte zwar zun\u00e4chst, dass ein blo\u00dfes Nichtstun diesen Pflichten grunds\u00e4tzlich im Falle einer fortdauernden St\u00f6rung nicht gerecht werde. Vielmehr umfassten diese ein aktives Tun, um die St\u00f6rung zu beseitigen.\u00a0Hierzu geh\u00f6re auch eine Einwirkung auf Dritte, allerdings existierten hier bestimmte Grenzen. Grunds\u00e4tzlich gelte f\u00fcr Fernsehbeitr\u00e4ge, dass das Entfernen aus der eigenen Mediathek und aus den g\u00e4ngigen Suchmaschinen ausreicht. So sei ein Einwirken auf Dritte nur dann erforderlich, wenn deren Handlungen wirtschaftliche Vorteile f\u00fcr den Unterlassungspflichtigen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Hiervon ging der BGH im konkreten Fall jedoch nicht aus. Zwar sei die Bekanntheit des Beitrags durch die Ver\u00f6ffentlichung auf Youtube zweifelsfrei gestiegen. Hieraus lasse sich allerdings noch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ableiten. Vielmehr stelle die Verbreitung auf Youtube eine direkte Konkurrenz zu dem Beitrag in der NDR-Mediathek dar, und wirke sich so im Zweifel sogar negativ f\u00fcr den Sender aus. Gegen einen wirtschaftlichen Vorteil spreche ferner, dass der Uploader in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\">Urheberrechte<\/a> des NDR eingegriffen hatte. Die Art und Weise der Verwertung und Nutzung zu bestimmen, obliege insofern allein dem Sender.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dem Urteil des Bundesgerichtshof ist im Ergebnis zuzustimmen. Unterlassungspflichten d\u00fcrfen angesichts der zahllosen M\u00f6glichkeiten der Verbreitung sowie der Anonymit\u00e4t im Internet nicht uferlos sein. Insbesondere wenn die Inhalte durch Dritte ver\u00f6ffentlicht werden, ist den Verpflichteten eine Verfolgung und L\u00f6schung aus organisatorischen und finanziellen Gesichtspunkten oftmals weder m\u00f6glich noch zumutbar. Auch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen sind daher regelm\u00e4\u00dfig nicht zu verlangen.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Unterlassungspflichtige von den Ver\u00f6ffentlichungen wirtschaftlich profitiert oder konkret auf die Verbreitung eines verbotenen Inhalts hingewiesen wird. In diesem Falle ist die Veranlassung der L\u00f6schung durchaus zumutbar. Das OLG Celle als Vorinstanz f\u00fchrte hierzu im konkreten Fall richtigerweise aus, dass dem NDR lediglich eine &#8220;anlassabh\u00e4ngige&#8221; Suche abverlangt werden k\u00f6nne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem norddeutschen Rundfunk war im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt worden, verschiedene \u00c4u\u00dferungen im Zusammenhang mit einem auf dem Sender ausgestrahlten Beitrag zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. 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