{"id":41246,"date":"2018-10-24T07:36:44","date_gmt":"2018-10-24T06:36:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41246"},"modified":"2018-10-24T16:05:45","modified_gmt":"2018-10-24T15:05:45","slug":"lg-offenburg-facebook-darf-rechtmaessige-beitraege-nicht-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/lg-offenburg-facebook-darf-rechtmaessige-beitraege-nicht-loeschen\/","title":{"rendered":"Hat Facebook ein virtuelles Hausrecht?"},"content":{"rendered":"
\"Hassrede
\u00a9 kebox – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Wir erwarten, dass soziale Netzwerke wie Facebook Kommentare von ihrer Plattform entfernen, wenn diese gegen geltendes Recht<\/a> oder die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (bzw. Gemeinschaftsstandards) versto\u00dfen. Was aber, wenn kein Versto\u00df vorliegt und die Beitr\u00e4ge dennoch den Eindruck der Hassrede erwecken? Kann Facebook dann immerhin das virtuelle Hausrecht aus\u00fcben?<\/i><\/p>\n

Ist das noch Meinungsfreiheit, oder kann das weg?<\/b><\/h2>\n

Am 15.01.2018 ver\u00f6ffentlichte der Kl\u00e4ger \u00fcber sein Facebook-Profil den Beitrag:<\/p>\n

\u201eDie Tuberkulose breitet sich aus, Kr\u00e4tzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: \u201ewas die Fl\u00fcchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.\u201c Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur f\u00fcr wen? F\u00fcr die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n

Nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Beitrages sperrte Facebook das kl\u00e4gerische Profil. Danach verbreitete der Kl\u00e4ger seine Beitr\u00e4ge \u00fcber ein weiteres Nutzerkonto, das er zum Zwecke seiner Politiker-T\u00e4tigkeit unterhielt. Dieses sperrte Facebook am 15.05.2018 und machte dies aber kurze Zeit sp\u00e4ter wieder r\u00fcckg\u00e4ngig. Daraufhin ver\u00f6ffentlichte der Kl\u00e4ger noch am selben Tag den Kommentar:<\/p>\n

\u201eDas ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert … nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG k\u00f6nnen \u201estrafbare Inhalte\u201c gel\u00f6scht werden. Der Text auf Rs. anderen …-Seiten enth\u00e4lt nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der \u201estrafbare Inhalt\u201c sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n

Facebook l\u00f6schte diesen Beitrag umgehend mit der Begr\u00fcndung, er versto\u00dfe gegen gegen die Gemeinschaftsstandards hinsichtlich \u201eHassrede<\/a>\u201c. Zudem sperrte das Unternehmen das Konto des Kl\u00e4gers bis zum 05.06.2018.<\/p>\n

Ende Juli\/Anfang August ver\u00f6ffentlichte der Kl\u00e4ger die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Beitr\u00e4ge erneut unter Hinzuf\u00fcgung eines Zusatzkommentars. Facebook l\u00f6schte erneut die Beitr\u00e4ge am 06.08.2018 und sperrte ebenfalls dessen Konto.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger klagte sowohl gegen die Sperrung seiner Profile als auch gegen die L\u00f6schung der beiden Kommentare durch Facebook. Seiner Meinung nach, seien die Ma\u00dfnahmen gewesen, da die Beitr\u00e4ge zumindest von der Meinungsfreiheit<\/a> gedeckt und somit rechtm\u00e4\u00dfig waren.<\/p>\n

Das Kleingedruckte\u00a0<\/span><\/h2>\n

Facebook dagegen verwies auf die Gemeinschaftsstandards, welche im engeren Sinne Allgemeine Nutzungsbedingungen bzgl. der sozialen Plattform sind. Unter Teil III. Nr. 12 der Standards nimmt das Unternehmen auf die sog. Hassrede Bezug:<\/p>\n

\u201eWir lassen Hassrede auf … grunds\u00e4tzlich nicht zu. [\u2026] Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund gesch\u00fctzter Eigenschaften: ethnische Zugeh\u00f6rigkeit, nationale Herkunft, religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit, [\u2026]. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine gesch\u00fctzte Eigenschaft. Wir definieren Angriffe als gewaltt\u00e4tige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen \u00fcber Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschlie\u00dfen oder zu isolieren. [\u2026] Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n

Das Landgericht Offenburg hat Facebook nun untersagt, das Konto des Kl\u00e4gers wegen der Beitr\u00e4ge zu sperren oder diese Beitr\u00e4ge zu l\u00f6schen (LG Offenburg, Urteil v. 26.09.2018, Az. 2 O 310\/18<\/a>).<\/p>\n

Der enge Anwendungsbereich der Hassrede<\/h2>\n

Das LG Offenburg kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die L\u00f6schung der Beitr\u00e4ge und die Sperrungen der kl\u00e4gerischen Konten rechtswidrig waren. Ein Versto\u00df gegen die Gemeinschaftsstandards<\/a> von Facebook lag im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Beitr\u00e4ge nicht vor.<\/p>\n

Dem Beitrag vom 18.01.2018 fehlt es an einem \u201edirekten Angriff<\/a>\u201c. Eine \u201egewaltt\u00e4tige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen \u00fcber Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschlie\u00dfen oder zu isolieren\u201c sei nicht erkennbar. Insbesondere werde nicht behauptet, alle Fl\u00fcchtlinge w\u00fcrden Krankheiten einschleppen. Es handelt sich somit um eine nach den Standards zul\u00e4ssige \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n

Auch bei dem Beitrag vom 15.05.2018 sei kein Angriff erkennbar. Selbst wenn mit den gew\u00e4hlten Formulierungen ein \u201eAngriff\u201c in Form von Kritik verbunden sein sollte, so fehle es jedenfalls an einem tauglichen Adressaten im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Auch fehle es in dem Beitrag an einer Ankn\u00fcpfung an zumindest eine der gesch\u00fctzten Eigenschaften.<\/p>\n

\u201eEy, du kommst hier nicht rein.\u201c<\/h2>\n

Das Gericht verneinte ebenfalls eine Rechtfertigung der L\u00f6schungen und Sperrungen auf Grundlage des \u201evirtuellen Hausrechts<\/a>\u201c von Facebook, welches grunds\u00e4tzlich berechtigt, einzelne Beitr\u00e4ge zu entfernen und Nutzer von der Nutzung der Plattform auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n

Im Verh\u00e4ltnis der vertraglichen Vereinbarungen (Gemeinschaftsstandards) und dem virtuellen Hausrechts, sei letzteres nur heranzuziehen, soweit die Nutzungsregelungen und Standards nicht abschlie\u00dfend sind.\u00a0 <\/span>Zudem m\u00fcsse der Vertrag zwischen den Parteien dahingehend ausgelegt werden, dass Facebook auch \u00fcber die vertraglich geregelten F\u00e4lle hinaus das Recht zustehen soll, die Nutzung des Nutzers zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n

Das Gericht lie\u00df aber offen, ob ein solcher Fall vorliegt. Es war n\u00e4mlich der Auffassung, dass die Meinungsfreiheit des Kl\u00e4gers das Interesse des sozialen Netzwerks an der Durchsetzung des virtuellen Hausrechts deutlich \u00fcberwiege. Eine unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik l\u00e4ge bei der Formulierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Beitr\u00e4ge n\u00e4mlich nicht vor.<\/p>\n

Ein Urteil von vielen<\/h2>\n

Die Entscheidung des LG Offenburg reiht sich in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen<\/a> bzgl. der rechtm\u00e4\u00dfigen L\u00f6schung von Kommentaren und Sperrung von Nutzerkonten durch Facebook ein.<\/p>\n

Im Wesentlichen folgt das Gericht der bisherigen Rechtsprechung und den erarbeiteten Grunds\u00e4tzen. Dar\u00fcber hinaus weist es zudem auf den entscheidenden Unterschied zwischen der Geltung der vertraglichen Vereinbarungen (Gemeinschaftsstandards) und der davon unabh\u00e4ngigen Aus\u00fcbung des virtuellen Hausrechts hin. Die sozialen Plattformen k\u00f6nnen nicht nach Belieben von ihrem virtuellen Hausrecht Gebrauch machen, sondern sind sowohl an vertragliche Vereinbarungen als auch an die Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, gebunden.<\/p>\n

Das T\u00fcpfelchen auf dem \u201ei\u201c<\/h2>\n

Die Entscheidung ist nicht nur aus materiell-rechtlicher Sicht interessant. Das LG Offenburg nahm ebenfalls zu dem prozessrechtlichen Aspekt einer wirksamen Zustellung Stellung. Hintergrund ist, dass der Kl\u00e4ger zwar in Deutschland wohnt, Facebook dagegen seine Niederlassung in Irland hat. Der Rechtsstreit warf daher die Frage nach der Notwendigkeit einer \u00dcbersetzung der Klageschrift ins Englische auf, nachdem Facebook die Annahme der Klageschrift in deutscher Sprache verweigert hatte.<\/p>\n

Zwar kann gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 Eu-Zustellungsverordnung (EuZVO) die Annahme eines zuzustellenden Schriftst\u00fccks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empf\u00e4nger versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Zweifellos ist Deutsch keine Amtssprache in Irland. Es kam daher darauf an, ob Facebook – und zwar nicht nur die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung, sondern auch Mitarbeiter, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden in der Landessprache k\u00fcmmern sollen – grunds\u00e4tzlich Deutsch versteht.\u00a0<\/span><\/p>\n

Das Gericht ging aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens und der Pr\u00e4senz in Deutschland (u.a. eine vollst\u00e4ndig in deutscher Sprache gehaltene Plattform-Oberfl\u00e4che) davon aus, dass auf Seiten von Facebook ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden seien. Zudem waren s\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndliche Dokumente wie die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards in deutsche Sprache gehalten. Das LG Offenburg kam daher zu dem Schluss, dass die Annahmeverweigerung rechtsmissbr\u00e4uchlich und die Zustellung der Klageschrift wirksam erfolgt war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Wir erwarten, dass soziale Netzwerke wie Facebook Kommentare von ihrer Plattform entfernen, wenn diese gegen geltendes Recht oder die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (bzw. Gemeinschaftsstandards) versto\u00dfen. Was aber, wenn kein Versto\u00df vorliegt und die Beitr\u00e4ge dennoch den Eindruck der Hassrede erwecken? Kann Facebook dann immerhin das virtuelle Hausrecht aus\u00fcben? Ist das noch Meinungsfreiheit, oder kann das weg? […]<\/p>\n","protected":false},"author":57,"featured_media":41251,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13,1229],"tags":[21,546,17456,17561,17562],"class_list":["post-41246","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-social-media-recht","tag-facebook","tag-meinungsfreiheit","tag-hassrede","tag-gemeinschaftsstandard","tag-virtuelles-hausrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41246","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/57"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41246"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41246\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/41251"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41246"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41246"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41246"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}