{"id":41058,"date":"2018-10-04T14:37:09","date_gmt":"2018-10-04T13:37:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=41058"},"modified":"2018-10-04T14:41:26","modified_gmt":"2018-10-04T13:41:26","slug":"forum-shopping","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/forum-shopping\/","title":{"rendered":"Forum-Shopping: Zweitem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-41061\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Forum-Hopping.jpg\" alt=\"\" width=\"462\" height=\"260\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Forum-Hopping.jpg 462w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/Forum-Hopping-90x51.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 462px) 100vw, 462px\" \/><em>Das so genannte \u201cForum-Shopping\u201d bietet f\u00fcr den Angreifer bei Streitigkeiten im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">gewerblichen Rechtsschutz<\/a> eine bequeme M\u00f6glichkeit, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verf\u00fcgung ein Gericht seiner Wahl anzurufen. <\/em><\/p>\n<p><em>Warum der Antragsteller trotz der theoretischen M\u00f6glichkeit nicht mehrere Gerichte mit seinem Anliegen begl\u00fccken sollte, erl\u00e4utert unser Beitrag anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt.<\/em><\/p>\n<p>Egal, wo die beteiligten Parteien ihren Sitz haben, ist jedes Gericht in Deutschland f\u00fcr eine Entscheidung zust\u00e4ndig, in dessen Einzugsbereich sich die Verletzungshandlung (auch) auswirkt, bzw., wo diese abrufbar ist.<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/abrufbarkeit-internationale-zustaendigkeit\">LG K\u00f6ln: Blo\u00dfe Abrufbarkeit einer Rechtsverletzung in Deutschland begr\u00fcndet internationale Zust\u00e4ndigkeit<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen der Gl\u00e4ubiger in der Wahl des Gerichtsstands frei ist, weil sich die unlautere Wettbewerbshandlung des Schuldners bundesweit bestimmungsgem\u00e4\u00df auswirkt, kann es im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu besonderen Konstellationen kommen.<\/p>\n<h2>Bei Anruf R\u00fccknahme<\/h2>\n<p>Es kommt vor, dass der Gl\u00e4ubiger von dem von ihm zun\u00e4chst f\u00fcr einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung ausgew\u00e4hlten Gericht in Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/139.html\" title=\"&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit\">\u00a7\u00a0139 BGB<\/a> einen telefonischen Hinweis erh\u00e4lt, in dem ihm Bedenken mitgeteilt werden, die gegen den Erlass der begehrten Verf\u00fcgung sprechen, bzw. ihm sogar nahegelegt wird, den Antrag zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Nimmt der Gl\u00e4ubiger seinen Antrag daraufhin aus <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\">prozesstaktischen Gr\u00fcnden<\/a> zur\u00fcck und stellt ihn bei einem anderen Gericht ohne triftigen Grund, z.\u00a0B. mangels \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit des Erstgerichts o.\u00a0\u00c4., neu, wird vertreten, dass ein solcher zweiter Antrag nicht dringlich sei, da der Gl\u00e4ubiger nur Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche der Anspruchsdurchsetzung habe oder aber gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens versto\u00dfe. Andere gehen davon aus, dass die Zul\u00e4ssigkeit eines solchen\u00a0\u2013 falls nicht ansonsten z\u00f6gerlichen\u00a0\u2013 Verhaltens nicht mit dem Kriterium der Dringlichkeit beurteilt werden k\u00f6nne und sprechen einem derartigen Vorgehen das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ab.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf &#8220;Rechtsgutachten&#8221; mehrerer Gerichte<\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung unter Berufung \u00a0unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt auf die Seite derjenigen geschlagen, die das Problem eines solchen Vorgehens im Rechtsschutzbed\u00fcrfnis sehen.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sei es nicht, dem Antragsteller die M\u00f6glichkeit der Einholung gerichtlicher Gutachten zu erm\u00f6glichen. Ein \u00a0Antragsteller habe zwar einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.8.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20W%2029\/13\" title=\"OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29\/13: R&uuml;cknahme eines e. V.-Antrags nach erstinstanzlichem Hi...\">11 W 29\/13<\/a>).<\/p>\n<h2>Das Gleiche gilt im PKH-Verfahren<\/h2>\n<p>Auch der Umstand, dass in beiden F\u00e4llen noch kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung anh\u00e4ngig war, da diese Antr\u00e4ge jeweils an die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekn\u00fcpft waren, \u00e4ndere daran nichts. Dem Antragsteller stehe es frei, gegen den Beschluss des \u00a0Erstgerichts, des LG Darmstadt, das vorliegend das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes verneint hat, sofortige Beschwerde einzulegen und &#8211; im Falle einer Nichtabhilfe &#8211; eine zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<h2>Ehrlich w\u00e4hrt am l\u00e4ngsten?<\/h2>\n<p>Die Kammer hat dabei ber\u00fccksichtigt, dass der Antragsteller &#8211; aufgrund der ihm obliegenden Wahrheitspflicht und in Abweichung von vielen F\u00e4llen, wie sie Gegenstand der oben zitierten Rechtsprechung waren &#8211; von sich aus darauf hingewiesen hatte, dass er zuvor wegen der Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe wegen desselben Streitgegenstandes das Landgericht Darmstadt angerufen hat.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Antragsteller seinen erfolglosen Versuch nicht mitgeteilt, h\u00e4tte dies zwar nichts an der Unzul\u00e4ssigkeit seines zweiten Antrags ge\u00e4ndert. Allerdings: Es h\u00e4tte wahrscheinlich niemand bemerkt.<\/p>\n<p>Denn ein angerufenes Gericht teilt dem Antragsgegner die R\u00fccknahme eines Verf\u00fcgungsantrags in der Regel nicht mit. Dieser (und damit eventuell sp\u00e4ter angerufenes, weiteres Gericht) erf\u00e4hrt von dem erfolglosen Versuch meist nur dann, wenn er eine Schutzschrift hinterlegt hat und er diese nach Ablauf einer gewissen Zeit bei den Gerichten &#8220;abtelefoniert&#8221;, \u00a0d.h., dort nachfragt, ob der erwartete Verf\u00fcgungsantrag auch tats\u00e4chlich gestellt (und dann gegebenenfalls zur\u00fcckgenommen) wurde.<\/p>\n<p>Dennoch sollten sich Antragsteller h\u00fcten, unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht mehrere Antr\u00e4ge bei unterschiedlichen Gerichten zu stellen. Ein solches Verhalten kann nicht nur rechtliche Konsequenzen f\u00fcr den konkreten Fall haben, sondern f\u00e4llt wom\u00f6glich auch auf die Glaubw\u00fcrdigkeit der vertretenen Kanzlei zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Es schadet aber nicht nur dem anwaltlichen Ruf, sondern auch dem schnellen und effektiven Rechtsschutz f\u00fcr den Mandanten: Argw\u00f6hnische Gerichte k\u00f6nnten bei jedem Verf\u00fcgungsantrag die anwaltliche Versicherung dar\u00fcber verlangen, ob und gegebenenfalls wo bereits gerichtliche Schritte unternommen wurden, bevor sie eine ansonsten unproblematische einstweilige Verf\u00fcgung erlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das so genannte \u201cForum-Shopping\u201d bietet f\u00fcr den Angreifer bei Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz eine bequeme M\u00f6glichkeit, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verf\u00fcgung ein Gericht seiner Wahl anzurufen. 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