{"id":40977,"date":"2018-09-21T07:46:06","date_gmt":"2018-09-21T06:46:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=40977"},"modified":"2018-09-27T19:41:49","modified_gmt":"2018-09-27T18:41:49","slug":"versand-eines-gutscheins-per-e-mail-ist-unzulaessige-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/versand-eines-gutscheins-per-e-mail-ist-unzulaessige-werbung\/","title":{"rendered":"Versand eines Gutscheins per E-Mail ist unzul\u00e4ssige Werbung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40979\" aria-describedby=\"caption-attachment-40979\" style=\"width: 456px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40979 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_73459823_XS.jpg\" alt=\"unzul\u00e4ssige Werbung E-Mail Gutschein\" width=\"456\" height=\"263\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_73459823_XS.jpg 456w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_73459823_XS-90x52.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 456px) 100vw, 456px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40979\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 WavebreakmediaMicro &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Die Gerichte besch\u00e4ftigen sich regelm\u00e4\u00dfig mit der Frage, wann \u201eunzul\u00e4ssige Werbung\u201c vorliegt. Zum Beispiel bei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/kundenzufriedenheitsnachfragen-per-e-mail-sind-unzulaessig\">Produktumfragen<\/a> im Rahmen von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/unzulaessige-werbung-ist-auch-bei-sachbezogener-e-mail-moeglich\">sachbezogenen E-Mails<\/a>. Oder &#8211; wie nachfolgend &#8211; beim Versand von Gutscheinen f\u00fcr das gesamte Warenangebot.<\/i><\/p>\n<h2><b>Immer gleich und doch anders<\/b><\/h2>\n<p>Die Beklagte betreibt ein Elektronik-Versandhandelsunternehmen mit angeschlossenem Online-Shop. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers bestellte im Dezember 2015 unter Angabe seiner E-Mailadresse im Online-Shop der Beklagten. Eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail erteilte er damals nicht.<\/p>\n<p>Im Juli 2017 versandte die Beklagte an die o.g. E-Mailadresse eine E-Mail mit dem Betreff: \u201e\u2026 Sichern Sie sich noch heute Ihren 5 Euro Gutschein\u201c. Im darauffolgenden Text hei\u00dft es dann weiter:<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201e(\u2026) L\u00f6sen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer n\u00e4chsten Bestellung bis einschlie\u00dflich 28.08.2017 ein. (\u2026) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie &#8211; alles in nur einem Shop! (\u2026) Besuchen Sie unser Schn\u00e4ppchen-Outlet! Hier finden die Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schn\u00e4ppchenpreisen. (\u2026)\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgte, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche E-Mail ohne Einwilligung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>versandt habe. Die Beklagte dagegen vertrat die Auffassung, dass der Versand rechtm\u00e4\u00dfig gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> erfolgt sei. Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Beklagte sodann <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">es zu unterlassen<\/a>, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Verbrauchern mit E-Mail-Werbung zu werben, ohne dass eine vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (LG Frankfurt, Urteil v. 22.03.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20372\/17\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 22.03.2018 - 3 O 372\/17: Zur Zul&auml;ssigkeit des Versands von Werbe-E-Mails\">2-03 O 372\/17<\/a>).<\/p>\n<h2><b>Streitentscheidend sind die unzumutbaren Bel\u00e4stigungen<\/b><\/h2>\n<p>Die zentrale Norm des Sachverhalts ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 UWG<\/a>. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung unzul\u00e4ssig, durch die ein Marktteilnehmer (hier: Verbraucher) in unzumutbarer Weise bel\u00e4stigt wird. Eine unzumutbare Bel\u00e4stigung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> stets bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post anzunehmen, ohne dass eine vorherige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/na-wie-war-ich-zulaessige-feedback-anfrage-oder-werbemuell\">ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Adressaten<\/a> vorliegt. Diese Annahme ist nach \u00a7 7 Abs. 3 dann nicht zu treffen, wenn der Unternehmer<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<i>(1) im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,<\/i><\/p>\n<p><i>(2) die Adresse zur Direktwerbung f\u00fcr eigene \u00e4hnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet<\/i>\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>und der Kunde<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<i>(3) der Verwendung nicht widersprochen hat und<\/i><\/p>\n<p><i>(4) bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf\u00fcr andere als die \u00dcbermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<\/i>\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h2><b>Werbung kommt unterschiedlich daher<\/b><\/h2>\n<p>Das LG Frankfurt war der Ansicht, dass die Versendung der streitgegenst\u00e4ndlichen E-Mail unter <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 1, 2 UWG<\/a> \u00a0erfolgte.<\/p>\n<p>Unternehmen setzen Werbung gezielt zur F\u00f6rderung des Absatzes ihrer Produkte oder Dienstleistungen ein. So verhielt es sich auch bei der streitgegenst\u00e4ndlichen E-Mail der Beklagten. Diese diente der F\u00f6rderung des Absatzes der eigenen Waren. Die Versendung des Gutscheines erfolgte n\u00e4mlich unter Verweis auf die gesamte Produktpalette der Beklagten.<\/p>\n<h2><b>Keine pauschale Bewerbung von Produkten<\/b><\/h2>\n<p>F\u00fcr der Versand der E-Mail lag weder die Einwilligung des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten vor noch war der Versand aufgrund von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Ware erhalten und der Empf\u00e4nger hatte trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten der Verwendung seiner E-Mailadresse nicht widersprochen. Allerdings erfolgte die Werbung nicht f\u00fcr \u201eeigene \u00e4hnliche Waren oder Dienstleistungen\u201c.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt aus, f\u00fcr eine entsprechende \u00c4hnlichkeit sei erforderlich, dass die Werbung im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen erfolgt. Die beworbene Ware m\u00fcsse daher dem gleichen erkennbaren oder doch typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.<\/p>\n<p>Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Da die Beklagte mit der E-Mail ihr gesamtes Sortiment mit 150.000 Artikeln sowie den weiteren Verkaufsplattformen bewarb, war der beworbene Inhalt umfassend und ging \u00fcber das vom Empf\u00e4nger der E-Mail gekaufte Produkt oder auch \u00e4hnliche oder verwandte Produktkategorien und Zubeh\u00f6r hinaus.<\/p>\n<h2><b>\u201eIndividualit\u00e4t\u201c ist das Zauberwort<\/b><\/h2>\n<p>Das Gericht folgte nicht der Auffassung der Beklagten, wonach der Empf\u00e4nger durch die Versendung eines Gutscheins weniger bel\u00e4stigt werde. In der gebotenen Auslegung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> verbietet sich ein Erst-Recht-Schluss von der zul\u00e4ssigen Bewerbung konkreter Produkte auf die Bewerbung von Verg\u00fcnstigungen beim Kauf von Produkten generell.<\/p>\n<p>Daraus folgt f\u00fcr die Praxis, dass Unternehmen zwar weiterhin \u201eGutscheine\u201c per E-Mail an ihre Kunden versenden d\u00fcrfen &#8211; soweit eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Allerdings sollten die Unternehmen darauf achten, dass mit dem Gutschein nicht das gesamte Warensortiment angepriesen wird, sondern nur Artikel, die eine \u00c4hnlichkeit mit dem bereits vom Empf\u00e4nger gekauften Produkt aufweisen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Kurz: Der Werbe-E-Mail muss eine gewisse Individualit\u00e4t innewohnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gerichte besch\u00e4ftigen sich regelm\u00e4\u00dfig mit der Frage, wann \u201eunzul\u00e4ssige Werbung\u201c vorliegt. Zum Beispiel bei Produktumfragen im Rahmen von sachbezogenen E-Mails. Oder &#8211; wie nachfolgend &#8211; beim Versand von Gutscheinen f\u00fcr das gesamte Warenangebot. Immer gleich und doch anders Die Beklagte betreibt ein Elektronik-Versandhandelsunternehmen mit angeschlossenem Online-Shop. 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