{"id":40951,"date":"2018-09-19T07:00:37","date_gmt":"2018-09-19T06:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=40951"},"modified":"2018-11-20T07:26:21","modified_gmt":"2018-11-20T06:26:21","slug":"was-geht-vor-meinungsfreiheit-oder-das-hausrecht-facebooks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/was-geht-vor-meinungsfreiheit-oder-das-hausrecht-facebooks\/","title":{"rendered":"Was geht vor: Die Meinungsfreiheit oder das Hausrecht Facebooks?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40962\" aria-describedby=\"caption-attachment-40962\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40962 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/offline.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/offline.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/offline-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40962\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 John Smith &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Facebook darf Kommentare, die gegebenenfalls nicht rechtswidrig sind, sich aber nach den eigenen Richtlinien\u00a0als \u201e<\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/netzdg-facebook-messenger\">Hassrede<\/a><i>\u201c qualifizieren lassen, l\u00f6schen. Facebook darf auch das Konto des Nutzers zeitweise sperren. <\/i><\/p>\n<p><i>Dies hat\u00a0mittlerweile auch das Landgericht Frankfurt entschieden, das sich damit neben das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-karlsruhe-facebook-darf-hass-kommentar-zu-fluechtlingen-loeschen\">OLG Karlsruhe stellt, welches einen \u00e4hnlichen Standpunkt einnimmt<\/a>. <\/i><\/p>\n<p><i>Es gibt aber auch gewichtige Gegenstimmen. Der folgende Beitrag gibt einen \u00dcberblick.<\/i><\/p>\n<h2>&#8220;Danke, Merkel!&#8221; &#8211; 30 Tage Facebook-Sperre<\/h2>\n<p>Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung \u201eWelt\u201c mit dem Titel \u201eEskalation in Dresden \u2013 50 Asylbewerber attackieren Polizisten \u2013 Beamte werden getreten und geschlagen\u201c folgenden Kommentar abgesetzt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWasser marsch, Kn\u00fcppel frei und dann eine Einheit Milit\u00e4rpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Facebook sperrte daraufhin den Account f\u00fcr 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der Kommentar eine \u201eHassrede\u201c darstelle. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main forderte der Nutzer in einem Eilverfahren, Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser w\u00f6rtlichen oder sinngem\u00e4\u00dfen \u00c4u\u00dferung zu sperren oder den Kommentar zu l\u00f6schen.<\/p>\n<h2>Antrag auf &#8220;Entsperrung&#8221; scheitert<\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Nutzers zur\u00fcckgewiesen (LG Frankfurt, Beschluss v. 10.9.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20310\/18\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 10.09.2018 - 3 O 310\/18: Zur Zul&auml;ssigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede\">2-03 O 310\/18<\/a>).<\/p>\n<p>Der Kommentar erf\u00fclle die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook. \u201eDie \u00c4u\u00dferung f\u00e4llt unter die Hassredebedingungen der Antragsgegnerin (Anmerkung: Facebook), da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Fl\u00fcchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempf\u00e4nger kann die \u00c4u\u00dferung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Kn\u00fcppel und ggf. weitere Ma\u00dfnahmen gegen Fl\u00fcchtlinge angewendet werden sollen\u201c, befand die Kammer des Landgerichts.<\/p>\n<h2>\u00c4u\u00dferung sei zwar eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung, versto\u00dfe aber gegen die Facebook-Standards<\/h2>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung sei aber zugleich eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung im Sinne des Artikels <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">5<\/a> des Grundgesetzes. Sie stelle keine Schm\u00e4hkritik dar, denn sie ziele nicht jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Der Nutzer habe seinen Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht au\u00dferhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt sei.<\/p>\n<p>Eine \u00c4u\u00dferung, die wie vorliegend dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterliege, k\u00f6nne von staatlichen Organen oder Institutionen zwar nicht ohne Weiteres gesperrt oder untersagt werden. Das gelte f\u00fcr den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Ma\u00dfe. Facebook k\u00f6nne sich n\u00e4mlich seinerseits auf den Schutz der Berufsfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Artikel 12<\/a> des Grundgesetzes berufen, der sein Interesse am Betrieb der Plattform sch\u00fctze. Die Rechte des Nutzers und die Interessen von Facebook m\u00fcssten daher gegeneinander abgewogen werden, so das Gericht.<\/p>\n<p>Die Kammer des Landgerichts ber\u00fccksichtigte einerseits, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk w\u00e4hrend der Dauer der Sperrung nicht mehr \u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Das Gericht erkl\u00e4rte, dass Facebook \u201eeinen wesentlichen Marktplatz f\u00fcr Informationen darstellt und ein gro\u00dfes Interesse f\u00fcr den Antragsteller (Anmerkung: der Nutzer) daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Andererseits habe Facebook ein Interesse am Betrieb seiner Plattform. Der Kammer sei bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschr\u00e4nkt beteiligten und sich einer Meinungs\u00e4u\u00dferung enthielten. Ein juristisches Portal habe k\u00fcrzlich die Kommentarfunktion sogar g\u00e4nzlich deaktiviert, weil das Forum unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu verbreiten. Bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigte die Kammer auch, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte Einschr\u00e4nkungen der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit im Einzelfall zul\u00e4sst, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft beeintr\u00e4chtigt sind.<\/p>\n<h2>OLG Karlsruhe und LG Heidelberg sehen dies \u00e4hnlich<\/h2>\n<p>\u00c4hnlich entschied das Landgericht Heidelberg Ende August 2018 unter Berufung \u00a0auf das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-karlsruhe-facebook-darf-hass-kommentar-zu-fluechtlingen-loeschen\">oben bereits genannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe<\/a> (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.6.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20W%2086\/18\" title=\"15 W 86\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">15 W 86\/18<\/a>). Der Kommentar, der von Facebook gel\u00f6scht worden war und zur Sperrung des betreffenden Mitglieds f\u00fcr 30 Tage gef\u00fchrt hatte, lautete wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eRespekt! Das ist das Schl\u00fcsselwort! F\u00fcr fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungl\u00e4ubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die mit einem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung angerufene Kammer entschied, dass Facebook rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt habe (LG Heidelberg, 28.8.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20O%2071\/18\" title=\"1 O 71\/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">1 O 71\/18<\/a>). \u00a0Der Kommentar sei zwar vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, versto\u00dfe aber gegen die Regeln von Facebook und d\u00fcrfe daher gel\u00f6scht werden:<\/p>\n<blockquote><p>Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Verf\u00fcgungsbeklagten ber\u00fccksichtigen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> jedoch in angemessener Weise (siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20W%2086\/18\" title=\"15 W 86\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">15 W 86\/18<\/a> &#8211; juris, Rn. 16 f. und Rn. 21). Zwar ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> grunds\u00e4tzlich auch ein scharfer und polemischer diskursiver Meinungsaustausch gesch\u00fctzt. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> ist damit Ausdruck des Konzepts der demokratischen Meinungsbildung des verfassten Rechtsstaats des deutschen Grundgesetzes. Als gewinnorientiertes Unternehmen ist die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch nicht verpflichtet, dieses Konzept in G\u00e4nze zu verwirklichen, solange die grunds\u00e4tzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung beachtet werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertraglich aufgrund ihres Interesses an einer st\u00f6rungsfreien Kommunikation und an der Vermeidung einer etwaigen eigenen St\u00f6rerhaftung vorgegebenen Beschr\u00e4nkungen auf einem sachlichen Grund beruhen, den Wesensgehalt der Meinungsfreiheit nicht ber\u00fchren und den grundrechtlichen Wertungen damit im Ergebnis hinreichend Rechnung tragen.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Andere Gerichte entschieden bereits anders<\/h2>\n<p>Es gibt allerdings neben dem Landgericht Frankfurt und dem Oberlandesgericht Karlsruhe auch Gerichte, die das anders sehen. So hat das Landgericht Berlin die L\u00f6schung eines Facebook-Kommentars im M\u00e4rz 2018 im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt (LG Berlin, Beschluss v. 23.3.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%2021\/18\" title=\"31 O 21\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">31 O 21\/18<\/a>).\u00a0Der Kommentar betraf einen Zeitungsartikel, in dem es unter anderem um \u00c4u\u00dferungen des ungarischen Ministerpr\u00e4sidenten Viktor Orban zur Aufnahme von Fl\u00fcchtlingen in Deutschland ging. Darin schrieb der Nutzer:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die Deutschen verbl\u00f6den immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News \u00fcber &#8216;Facharbeiter&#8217;, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump t\u00e4glich zugem\u00fcllt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen ging es um den folgenden Kommentar, \u00a0der von Facebook unter Berufung auf seine Standards gel\u00f6scht worden war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das w\u00e4re nicht besonders fair von mir.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach einer einstweiligen Verf\u00fcgung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen beim L\u00f6schen von Kommentaren der Meinungsfreiheit seiner Nutzer keine engeren Grenzen setzen, als staatliche Stellen dies d\u00fcrften. Mit der L\u00f6schung einer umstrittenen \u00c4u\u00dferung habe Facebook seine Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Nutzerin R\u00fccksicht zu nehmen, insbesondere ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit (OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 24.8.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20W%201294\/18\" title=\"18 W 1294\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">18 W 1294\/18<\/a>).<\/p>\n<h2><b>Geht das Grundrecht der Meinungsfreiheit den Benimmregeln Facebooks vor?<\/b><\/h2>\n<p>Grundrechte sind grunds\u00e4tzlich Abwehrrechte des B\u00fcrgers gegen staatliche Eingriffe. Sie entfalten zwischen Privaten, wie hier dem Antragsteller und Facebook, lediglich mittelbare Wirkung. Diese mittelbare Drittwirkung tritt immer dann ein, wenn jede zu treffende (staatliche) Entscheidung im Lichte der Grundrechte betrachtet werden muss. Das Grundgesetz ist im Sinne der mittelbaren Drittwirkung als eine Werteordnung anzusehen und bei der Beurteilung des Sachverhalts zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Gemeinschaftsstandards von Facebook ber\u00fccksichtigen nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt und des Oberlandesgerichts Karlsruhe diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise\u00a0Das Landgericht Berlin und das Oberlandesgericht M\u00fcnchen scheinen demgegen\u00fcber der Auffassung zu sein, dass die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Meinungsfreiheit einem virtuellen Hausrecht von Facebook stets vorgeht.<\/p>\n<p>Eine interessante und wichtige Interessenabw\u00e4gung, die wahrscheinlich bei der Frage, ob ein Partygast eines Privathauses verwiesen werden darf, wenn er unversch\u00e4mt wird, sicherlich grunds\u00e4tzlich zu Gunsten des Gastgebers zu entscheiden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Fall liegt in Bezug auf Facebook aber nat\u00fcrlich bereits deswegen anders, weil die Plattform Vertr\u00e4ge mit ihren Nutzern schlie\u00dft, die diesen \u2013 gegen die gro\u00dfz\u00fcgige \u00dcberlassung von pers\u00f6nlichen Daten \u2013 die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an der dort stattfindenden Kommunikation einr\u00e4umen. Hinzu kommt, dass es sich bei Facebook mittlerweile eben nicht mehr um eine kleine &#8220;Party&#8221;, sondern mittlerweile um einen Marktplatz der Meinungen mit einer gro\u00dfen Marktmacht handelt.<\/p>\n<p>Bei den genannten Gerichtsverfahren handelt es sich \u2013 soweit ersichtlich \u2013 um einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren, bei denen der Instanzenzug nicht \u00fcber das jeweilige Oberlandesgericht hinausgeht. Bis einer der F\u00e4lle vom Bundesgerichtshof entschieden wird, kann es daher noch einige Zeit dauern. Es bleibt spannend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Facebook darf Kommentare, die gegebenenfalls nicht rechtswidrig sind, sich aber nach den eigenen Richtlinien\u00a0als \u201eHassrede\u201c qualifizieren lassen, l\u00f6schen. Facebook darf auch das Konto des Nutzers zeitweise sperren. 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