{"id":40910,"date":"2018-09-18T16:04:00","date_gmt":"2018-09-18T15:04:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=40910"},"modified":"2018-09-18T16:04:59","modified_gmt":"2018-09-18T15:04:59","slug":"thomas-anders-geht-erfolgreich-gegen-modern-talkin-coverband-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/thomas-anders-geht-erfolgreich-gegen-modern-talkin-coverband-vor\/","title":{"rendered":"Thomas Anders geht erfolgreich gegen Modern Talking-Coverband vor"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40913\" aria-describedby=\"caption-attachment-40913\" style=\"width: 412px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-40913\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_4114597_XS.jpg\" alt=\"Thomas Anders Modern Talking markenrecht\" width=\"412\" height=\"291\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_4114597_XS.jpg 412w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_4114597_XS-90x64.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 412px) 100vw, 412px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40913\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 scarletus &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der einstige Modern-Talking-Pops\u00e4nger Thomas Anders hat vor dem Hamburger Landgericht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen eine Coverband des deutschen 90er-Duos durchgesetzt. <\/em><\/p>\n<p><i>Die Nachahmer mit Namen &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; treten bereits seit 1999 auf, und imitieren Auftritte der Band um Thomas Anders und Dieter Bohlen im Playback-Stil. Warum das Verhalten der Coverband zwar das\u00a0<\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Markenrecht<\/a>,<em> nicht aber das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> verletzt, erkl\u00e4rt der folgende Beitrag.<\/em><\/p>\n<h2>&#8220;Modern Talking&#8221; als Gemeinschaftswortmarke<\/h2>\n<p>Der Name der einstigen Popsensation &#8220;Modern Talking&#8221; ist eine von Bohlen und Anders eingetragene Gemeinschaftswortmarke (mittlerweile: &#8220;Unionswortmarke&#8221;) zur kommerziellen Nutzung s\u00e4mtlicher Ton- und Bildaufnahmen sowie aller \u00f6ffentlichen Auftritte. Eine Marke ist dann im Sinne des Markenrechts sch\u00fctzenswert, wenn sie sich gegen\u00fcber anderen Unternehmen der gleichen Branche ausreichend unterscheidet. Das Hamburger Landgericht sah im Bandnamen &#8220;Modern Talking&#8221; eine solche Unterscheidungskraft im Vergleich zu anderen Bands \u00e4hnlichen Formats, nicht zuletzt aufgrund der bis heute anhaltenden Popularit\u00e4t des Musikerduos.<\/p>\n<h2>Verwechslungsgefahr &#8220;reloaded&#8221; ?<\/h2>\n<p>Vorrangig entscheidend f\u00fcr die Verhandlungen in Hamburg war, ob zwischen dem Originalzeichen &#8220;Modern Talking&#8221; und des der Coverband &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; eine Verwechslungsgefahr bestand. Von einer solchen ist grunds\u00e4tzlich auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben k\u00f6nnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei h\u00e4ngt die Verwechslungsgefahr insbesondere von der \u00c4hnlichkeit der Marken, der \u00c4hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab.<\/p>\n<p>Basierend auf diesen Grunds\u00e4tzen bestand nach Ansicht der Hamburger Richter eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Musikgruppen (LG Hamburg, Urteil v. 10.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20360\/15\" title=\"LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360\/15: Thomas Anders geht erfolgreich gegen Modern Talking-Cove...\">312 O 360\/15<\/a>). Der pr\u00e4gnanteste Teil beider Bandnamen sei jeweils &#8220;Modern Talking&#8221;. Der Zusatz &#8220;Reloaded&#8221; reiche nicht aus, um das Risiko einer Verwechslungsgefahr ausreichend abzuschw\u00e4chen, nicht zuletzt da sich &#8220;Modern Talking&#8221; auch heutzutage noch gro\u00dfer Bekanntheit erfreue. Mangels Hinweis, dass hier lediglich eine Coverband gegr\u00fcndet wurde, suggeriere der Zusatz &#8220;Reloaded&#8221; sogar, dass es sich m\u00f6glicherweise um eine Neuauflage des 90er-Duos handeln k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sprach das Gericht Thomas Anders neben einem Unterlassungs- auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachahmer zu.<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung mal Anders<\/h2>\n<p>Neben markenrechtlichen Anspr\u00fcchen machte Thomas Anders in Hamburg auch eine Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts geltend. Der Entertainer sah sich durch die Playback-Auftritte von &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; in seinem sozialen Geltungsanspruch beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich gaben die Hamburger Richter dem Anliegen jedoch nicht statt. Da die Imitation originalgetreu, und gerade nicht herabsetzend oder entw\u00fcrdigend erfolge, sei das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Anders nicht tangiert. Vielmehr unterliege auch ein Playback-Auftritt grunds\u00e4tzlich dem Schutz der grundrechtlich gew\u00e4hrten Kunstfreiheit. Voraussetzung sei hier lediglich, dass es sich f\u00fcr den Zuh\u00f6rer eindeutig erkennbar nicht um den Originalk\u00fcnstler handelt. Im Rahmen der Playback-Auftritte von &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; sei dies regelm\u00e4\u00dfig der Fall gewesen.<\/p>\n<h2>Coverband covert Cover<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich entschied die Kammer in Hamburg auch hinsichtlich eines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">urheberrechtlichen<\/a> Anspruches auf Kl\u00e4gerseite. &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; hatte mit Hilfe diverser Plakate f\u00fcr verschiedene ihrer Auftritte geworben. Als Motiv nutzte die Band dabei ein Bild, auf dem zwei den K\u00fcnstlern Bohlen und Anders sehr \u00e4hnliche Personen zu sehen waren. Hierin erkannten die Richter einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22<\/a> des Kunsturhebergesetzes (KUG). In der Vorschrift hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p><span class=\"n\">&#8220;Bildnisse<\/span> d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. <span class=\"n\">Die<\/span> Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, da\u00df er sich abbilden lie\u00df, eine Entlohnung erhielt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Da die abgebildeten Personen auf den Plakaten zweifellos Bohlen und Anders darstellten, liege hier eine Abbildung der Entertainer im Sinne der Vorschrift vor. Dass es sich faktisch nicht um die K\u00fcnstler &#8220;pers\u00f6nlich&#8221; handelte, sei unerheblich. Auch die Abbildung eines Doppelg\u00e4ngers sei vom Schutzumfang des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> erfasst, so die Richter.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dass ausgerechnet ein Mitglied des 90er-Jahre-Traumpaares Modern Talking markenrechtliche und urheberrechtliche Anspr\u00fcche geltend macht, d\u00fcrfte zun\u00e4chst vielleicht f\u00fcr leichte Verwunderung sorgen. Die Band &#8220;coverte&#8221; w\u00e4hrend ihrer aktiven Zeit selbst im gro\u00dfen Stil Titel anderer K\u00fcnstler.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend jedoch das &#8220;Covern&#8221; fremder Songs nicht immer eine Rechtsverletzung bedeutet, stellt die Nutzung eines fremden Bandnamens sowie der Abbildung ber\u00fchmter Pers\u00f6nlichkeiten ohne deren vorherige Genehmigung einen eindeutigen Rechtsbruch dar. Thomas Anders ist demnach zu Recht gegen &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; vorgegangen. Einzig die Playback-Auftritte als solche bleiben \u2013 solange sie auch als solche erkennbar sind \u2013 zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der einstige Modern-Talking-Pops\u00e4nger Thomas Anders hat vor dem Hamburger Landgericht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen eine Coverband des deutschen 90er-Duos durchgesetzt. Die Nachahmer mit Namen &#8220;Modern Talking Reloaded&#8221; treten bereits seit 1999 auf, und imitieren Auftritte der Band um Thomas Anders und Dieter Bohlen im Playback-Stil. 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