{"id":40834,"date":"2018-09-10T07:55:15","date_gmt":"2018-09-10T06:55:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40834"},"modified":"2018-09-07T17:01:46","modified_gmt":"2018-09-07T16:01:46","slug":"ordre-public-zdf-entschuldigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/ordre-public-zdf-entschuldigung\/","title":{"rendered":"Notausgang ordre public: ZDF kann nicht zu einer vorformulierten Entschuldigung gezwungen werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40838\" aria-describedby=\"caption-attachment-40838\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40838 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_138927311_XS.jpg\" alt=\"ordre public Entschuldigung\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_138927311_XS.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/Fotolia_138927311_XS-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40838\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Dan Race &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wenn ein im Ausland ergangenes Urteil auch im Inland vollstreckt werden soll, steht einer Anerkennungsf\u00e4higkeit oft der \u201eordre public\u201c entgegen. Danach ist ein ausl\u00e4ndisches Urteil nicht anerkennungsf\u00e4hig, wenn das Ergebnis der Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts nicht mit deutschen Rechtsgedanken vereinbar ist. Ein eindrucksvolles Beispiel f\u00fcr ein solches Scheitern ist ein polnisches Urteil, welches das ZDF zur Ver\u00f6ffentlichung einer vorformulierten Entschuldigung verurteilt hatte.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Ungl\u00fcckliche Formulierung mit Folgen<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Das ZDF k\u00fcndigte im Jahr 2013 eine Dokumentation \u00fcber die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau an und stie\u00df mit einer ungl\u00fccklichen Formulierung in der Beschreibung dieses Beitrags einen Prozess an. Die Lager Majdanek und Auschwitz wurden als &#8220;polnische Vernichtungslager&#8221; bezeichnet, was nicht der Wahrheit entsprach. Das ZDF ersetzte nach einer Beschwerde der Botschaft der Republik Polen unmittelbar den umstrittenen Passus durch &#8220;deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet&#8221;.<\/p>\n<p>Weiter forderte auch ein polnischer Staatsangeh\u00f6riger und ehemaliger KZ-H\u00e4ftling die Berichtigung der Passage, machte dar\u00fcber hinaus die Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte geltend und verlangte vom ZDF, eine Entschuldigung zu ver\u00f6ffentlichen. Das ZDF entschuldigte sich in Form zweier Schreiben bei dem ehemaligen KZ-H\u00e4ftling und ver\u00f6ffentlichte im Jahr 2016 eine Korrekturmeldung, welche die &#8220;unachtsame, falsche und irrt\u00fcmliche Formulierung&#8221; aufgriff:<\/p>\n<blockquote><p>In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ank\u00fcndigung der Dokumentation \u201eVerschollene Filmsch\u00e4tze. 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager\u201c wurde irrt\u00fcmlich die falsche Formulierung \u201epolnische Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz\u201c verwendet. Selbstverst\u00e4ndlich handelte es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation l\u00e4sst an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmank\u00fcndigung, die aus einer unachtsamen \u00dcbersetzung aus einer Zulieferung des Fernsehsenders ARTE stammte, wurde unverz\u00fcglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrt\u00fcmliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gef\u00fchlen verletzt sehen, um Entschuldigung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dem Polen war das T\u00e4tigwerden des ZDF offenbar nicht genug, weshalb er 2014 in Polen Klage erhob und schlie\u00dflich das ZDF durch ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Jahr 2016 zu einer ausgedehnten Entschuldigung verpflichtet wurde. Konkret sollte sich das ZDF \u00fcber die Dauer eines Monats auf der Startseite der Internetpr\u00e4senz f\u00fcr die &#8220;inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verf\u00e4lschende Formulierung&#8221; entschuldigen. Der Kl\u00e4ger beantragte nun, das Urteil auch in Deutschland f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren. Nachdem das OLG Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss v. 11.1.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20138\/17\" title=\"2 U 138\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 138\/17<\/a> AVAG) das Urteil f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rte, erwirkte das ZDF die nun ergangene Entscheidung des BGH.<\/p>\n<h2><strong>Der ordre public macht einen Strich durch die Rechnung<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH (Beschluss v. 19.7.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IX%20ZB%2010\/18\" title=\"IX ZB 10\/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">IX ZB 10\/18<\/a>) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Vollstreckung des polnischen Urteils im Inland gegen die \u00f6ffentliche Ordnung (&#8220;ordre public&#8221;) versto\u00dfe, da die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer solchen Meldung einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Eingriff in das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Pressefreiheit<\/a> aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> darstelle. Es d\u00fcrfe keine inhaltliche Pr\u00fcfung der ausl\u00e4ndischen Entscheidung stattfinden. Vielmehr komme es darauf an, ob das in einer Entscheidung gefundene Ergebnis im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es f\u00fcr den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist. An der Regelung des ordre public <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/blizzard-scheitert-gegen-bossland\">scheitert so mancher Anspruch<\/a>, in diesem Fall stand das Recht auf Meinungs\u00e4u\u00dferung und die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\">Pressefreiheit<\/a> der Vollstreckbarkeit des Krakauer Urteils entgegen.<\/p>\n<h2><strong>Die abzugebende Erkl\u00e4rung ist eine Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH klassifizierte die den Sturm der Entr\u00fcstung ausl\u00f6sende Aussage, dass die Lager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben wurden, als unwahre Tatsachenbehauptung, welche deshalb nicht durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzt seien. Der Gegenstand der Pr\u00fcfung durch den BGH war die Frage, ob die durch das ZDF zu publizierende Erkl\u00e4rung infolge des polnischen Urteils eine Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte. Die Erkl\u00e4rung, zu welcher das Krakauer Gericht verurteilt hatte, lautete:<\/p>\n<blockquote><p>Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals www.zdf.de, bedauert, dass in der Ver\u00f6ffentlichung vom 15. Juli 2013 auf dem Portal www.zdf.de in dem Artikel \u201eVerschollene Filmsch\u00e4tze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager\u201c eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verf\u00e4lschende Formulierung, die unterstellt, dass die Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz von Polen errichtet und gef\u00fchrt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K. T., welcher in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert war, f\u00fcr die Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte, insbesondere der Nationalidentit\u00e4t (Gef\u00fchl der Zugeh\u00f6rigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalw\u00fcrde.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung stufte der BGH als Meinungs\u00e4u\u00dferung ein. W\u00e4hrend Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen \u00c4u\u00dferung und Wirklichkeit charakterisiert seien, w\u00fcrden Werturteile und Meinungs\u00e4u\u00dferungen durch die subjektive Beziehung des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner Aussage gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass das ZDF <strong>bedauern solle<\/strong>, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verf\u00e4lschende Formulierung verwandt zu haben, stelle genauso wie die <strong>geforderte Entschuldigung<\/strong> f\u00fcr die Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Kl\u00e4gers eine <strong>wertende Betrachtung<\/strong> dar und begr\u00fcnde somit eine <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong>. Weiter sei dem ZDF eine potentielle Distanzierung &#8211; beispielsweise durch Kennzeichnung der Erkl\u00e4rung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage &#8211; in diesem Rahmen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h2><strong>Meinungsfreiheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind nicht gewahrt<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH machte deutlich, dass nach gefestigter Rechtsprechung niemand von Rechts wegen dazu gezwungen werden kann, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen. Zudem versto\u00dfe der Eingriff in das Grundrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sei die Tatsache, dass das ZDF die streitgegenst\u00e4ndliche Formulierung (&#8220;polnische Konzentrationslager&#8221;), welche vier Tage lang abrufbar war, unmittelbar nach der Beschwerde der Botschaft der Republik Polen korrigiert habe. Des Weiteren fanden zwei schriftliche Entschuldigungen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger statt. Weitere Schritte, insbesondere die einmonatige Ver\u00f6ffentlichung der das Grundrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> offensichtlich verletzende Text, sei weder erforderlich noch zumutbar.<\/p>\n<h2><strong>Der ordre public ist ein wichtiger \u201eNotausgang\u201c<\/strong><\/h2>\n<p>Der ordre public, welcher in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/6.html\" title=\"Art. 6 EGBGB: &Ouml;ffentliche Ordnung (ordre public)\">Art. 6 EGBGB<\/a> verortet ist, ist eine das internationale Privatrecht betreffende Ausnahmevorschrift. Der Gedanke, der hinter dieser Norm steckt, ist der Schutz materieller Grundwerte der eigenen Rechtsordnung. Durch ihn sollen Entscheidungen im Inland vermieden werden, die unserer Rechtsanschauung grob widersprechen. Somit steht ein \u201eNotausgang\u201c zur Verf\u00fcgung, der in F\u00e4llen mit Auslandsbezug stets f\u00fcr den Erhalt deutscher Rechtsgedanken eintritt, was sehr zu begr\u00fc\u00dfen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein im Ausland ergangenes Urteil auch im Inland vollstreckt werden soll, steht einer Anerkennungsf\u00e4higkeit oft der \u201eordre public\u201c entgegen. Danach ist ein ausl\u00e4ndisches Urteil nicht anerkennungsf\u00e4hig, wenn das Ergebnis der Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts nicht mit deutschen Rechtsgedanken vereinbar ist. 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