{"id":40687,"date":"2018-09-05T07:11:14","date_gmt":"2018-09-05T06:11:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40687"},"modified":"2018-09-04T18:16:29","modified_gmt":"2018-09-04T17:16:29","slug":"suchmaschineneintraege-dritter-unterlassungsschuldner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/suchmaschineneintraege-dritter-unterlassungsschuldner\/","title":{"rendered":"Suchmaschineneintr\u00e4ge von Dritten: Auch daf\u00fcr hat der Unterlassungsschuldner einzustehen!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40690\" aria-describedby=\"caption-attachment-40690\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40690 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_171105343_XS.jpg\" alt=\"Suchmaschineneintr\u00e4ge Dritte Unterlassungsschuldner\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_171105343_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_171105343_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40690\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 alphaspirit &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ist die Unterlassungserkl\u00e4rung erst einmal unterschrieben, lebt es sich nicht g\u00e4nzlich unbeschwert? Nicht wirklich. Eine aktuelle Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung bez\u00fcglich der Pflichten des Unterlassungsschuldners ein und wirft die Frage auf: Muss der Unterlassungsschuldner auch daf\u00fcr Sorge tragen, dass durch das Handeln Dritter falsch in Suchmaschinen aufgef\u00fchrte Suchergebnisse gel\u00f6scht werden? <\/em><\/p>\n<h2><strong>Aus dem Schneider durch Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung?<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Der Inhaber eines Hotels <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">warb in irref\u00fchrender Weise<\/a> mit dem Qualit\u00e4tsmerkmal \u201evier Sterne\u201c, welches er aber nicht erf\u00fcllte und damit einen Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndete.<\/p>\n<p>Es kam, wie es in solchen F\u00e4llen sehr oft kommt: Der Hotelinhaber erhielt unangenehme Post in Form einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Der Hotelier gab die geforderte Erkl\u00e4rung ab. Aber damit war die Sache f\u00fcr ihn noch nicht erledigt. Er veranlasste zwar, dass alle durch ihn publizierten Bewertungen gel\u00f6scht wurden und kl\u00e4rte auch die Plattform \u201ebooking.com\u201c dar\u00fcber auf, dass die Bewertung mit vier Sternen aus dem Portal gel\u00f6scht werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Was der Hotelier jedoch unterlie\u00df, war daf\u00fcr zu sorgen, dass auch Dritte nicht mehr die falsche Angabe mit den vier Sternen publizierten. Konkret tauchten die falschen Angaben in Anzeigen des Goolge-Services \u201eGoogle My Business\u201c auf. In der Folge wurde der Hotelinhaber aufgrund dieser Anzeigen durch den Gl\u00e4ubiger der Unterlassungserkl\u00e4rung in Anspruch genommen und sollte eine Vertragsstrafe zahlen.<\/p>\n<p>Der Hotelinhaber sah sich nicht in der Pflicht, durch Dritte geschaltete Anzeigen auf ihre Korrektur hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und verweigerte die Zahlung der Vertragsstrafe<\/p>\n<h2><strong>Ist der Unterlassungsschuldner f\u00fcr das Handeln Dritter in der Pflicht?<\/strong><\/h2>\n<p>Das OLG Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20U%2050\/18\" title=\"OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50\/18: Suchmaschineneintr&auml;ge von Dritten: Auch daf&uuml;r hat der Unt...\">14 U 50\/18<\/a>) sah im Unterlassen des Hoteliers einen Versto\u00df gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung und sprach dem Kl\u00e4ger den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Unterlassungsschuldner in der Pflicht gewesen sei, im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten und des Zumutbaren auf die Beseitigung der falschen Angabe hinzuwirken.<\/p>\n<p>Das OLG st\u00fctzte seine Auffassung auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs (<span class=\"gericht\">BGH<\/span>, <span class=\"etyp\">Beschluss<\/span>\u00a0v. <span class=\"datum\">29.9.2016, Az.<\/span> <span class=\"az\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2034\/15\" title=\"I ZB 34\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZB 34\/15<\/a>)<\/span>. Dieser verpflichtet Unterlassungsschuldner, nicht nur alle zu einer Verletzung f\u00fchrenden Handlungen zu unterlassen, sondern sieht auch ein je nach Einzelfall erforderliches und zumutbares T\u00e4tigwerden als essentiell an, um weitere Verletzungen verhindern oder r\u00fcckg\u00e4ngig machen zu k\u00f6nnen. Voraussetzung daf\u00fcr sei, dass die Auslegung des Vollstreckungstitels ergebe, dass dieser auch die Vornahme m\u00f6glicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands umfasst und nicht nur die eigene Unterlassung. Davon sei regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn wenn keine abweichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Das OLG stellte fest, dass sich im konkreten Fall die Verpflichtung auch auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckte.<\/p>\n<p>Zwar habe ein Schuldner f\u00fcr das selbstst\u00e4ndige Handeln Dritter grunds\u00e4tzlich nicht einzustehen. Der Unterlassungsschuldner m\u00fcsse jedoch t\u00e4tig werden, wenn er mit einem Versto\u00df durch Dritte ernstlich zu rechnen habe und dar\u00fcber hinaus rechtliche und tats\u00e4chliche Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.<\/p>\n<p>Bei einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung muss sich der Unterlassungsschuldner jedenfalls das Handeln Dritter (z.B. Suchmaschinenbetreiber) gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/278.html\" title=\"&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte\">\u00a7 278 BGB<\/a> zurechnen lassen, wie der BGH feststellte. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als erf\u00fcllt an, sodass das Unterlassen des Hoteliers als Pflichtverletzung zu werten war.<\/p>\n<h2><strong>Wie weit reicht die Nachforschungspflicht?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Gerichte sprechen eine deutliche Sprache: Wer zur Unterlassung einer Werbung verpflichtet ist, hat daf\u00fcr zu sorgen, dass der Eintrag nicht mehr aufgerufen werden kann. Neben dem eigenen Handeln muss der Unterlassungsschuldner auch insbesondere im Hinblick auf Suchmaschinen sicherstellen, dass die jeweiligen Informationen nicht in deren Trefferliste erscheinen.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung fordert, dass der Unterlassungsschuldner dazu Recherchen anstellen und z.B. bei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/jetzt-auch-olg-duesseldorf-nach-einer-unterlassungserklaerung-muss-der-google-cache-geloescht-werden-sonst-droht-eine-vertragsstrafe\">Google einen Antrag auf L\u00f6schung im Google-Cache<\/a> bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gel\u00f6schten Inhalte stellen muss. Konkret wird lediglich Google als &#8220;meistgenutzte Suchmaschine&#8221; benannt &#8211; es empfiehlt sich jedoch, auch die unmittelbare Konkurrenz (Yahoo, Bing) zu beleuchten.<\/p>\n<p>Dem Schuldner obliegt somit auch die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die auf einer Webseite entfernten Inhalte noch \u00fcber die Trefferliste der jeweiligen Suchmaschine aufgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>Gute Recherche ist Pflicht!<\/strong><\/h2>\n<p>Nach Unterzeichnen der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung hat der Unterlassungsschuldner noch lange nicht seine Pflicht getan. Dabei hat er im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten sicherzustellen, dass die entsprechenden Inhalte nicht mehr aufgerufen werden k\u00f6nnen. Was konkret darunter f\u00e4llt, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden.<\/p>\n<p>In jedem Fall z\u00e4hlt eine sorgf\u00e4ltige Recherche hinsichtlich der g\u00e4ngigen Suchmaschinen zu den unabdingbaren Obliegenheiten. Da es einige Zeit dauern kann, bis unerw\u00fcnschte Inhalte nicht mehr auf Google gelistet werden, ist ein schnelles Handeln in Form eines Antrags auf L\u00f6schung zu stellen, um so drohende <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/olg-celle-zur-vermeidung-einer-vertragsstrafe-muss-jedenfalls-auch-der-google-cache-geloescht-werden\">Vertragsstrafen zu vermeiden<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist die Unterlassungserkl\u00e4rung erst einmal unterschrieben, lebt es sich nicht g\u00e4nzlich unbeschwert? Nicht wirklich. Eine aktuelle Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung bez\u00fcglich der Pflichten des Unterlassungsschuldners ein und wirft die Frage auf: Muss der Unterlassungsschuldner auch daf\u00fcr Sorge tragen, dass durch das Handeln Dritter falsch in Suchmaschinen aufgef\u00fchrte Suchergebnisse gel\u00f6scht werden? 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