{"id":40649,"date":"2018-08-29T07:51:37","date_gmt":"2018-08-29T06:51:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40649"},"modified":"2018-08-28T02:30:37","modified_gmt":"2018-08-28T01:30:37","slug":"spielerfoto-sammelkarte-verbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/spielerfoto-sammelkarte-verbot\/","title":{"rendered":"Rote Karte f\u00fcr Ex-Nationaltorh\u00fcter: Spielerfoto auf Sammelkarte kann nicht verboten werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40650\" aria-describedby=\"caption-attachment-40650\" style=\"width: 443px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-40650\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_202876246_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"443\" height=\"271\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_202876246_XS.jpg 443w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_202876246_XS-90x55.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 443px) 100vw, 443px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40650\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 vectorfusionart &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Sogenannte Sammelkarten erfreuen sich insbesondere im Bereich des Sports gro\u00dfer Beliebtheit. Das OLG Frankfurt hatte sich nun mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob ein ehemaliger Torwart der deutschen Fu\u00dfball-Nationalmannschaft die Abbildung seines Fotos auf Sammelkarten verbieten kann. Im Mittelpunkt stand die Abw\u00e4gung, ob das allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Spielers hinter das presserechtliche Publikationsrecht zur\u00fccktreten muss, wenn die Abbildung im Kontext der sportlichen Karriere erfolgte. <\/em><\/p>\n<h2><strong>Sportler wehrt sich gegen Foto auf Sammelkarte<\/strong><\/h2>\n<p>Ein bekannter, nicht n\u00e4her bezeichneter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft, klagte gegen die kommerzielle Nutzung seines Fotos auf einer Sammelkarte, welche durch einen Sportverlag publiziert wurde. Die Sammelkarte war Bestandteil einer Serie, welche Portraits eines jeden Fu\u00dfball-Nationalspielers Deutschlands beinhaltete. Neben dem Foto des jeweiligen Nationalspielers befanden sich auf der R\u00fcckseite der Sammelkarte Informationen zum jeweiligen Spieler. So wurden beispielsweise Informationen \u00fcber die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/sportrecht\">sportliche Karriere<\/a> &#8211; wie die L\u00e4nderspielbilanz und weitere Fotos &#8211; gezeigt. Der Sportler machte deutlich, dass er nicht in die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Nutzung seines Fotos eigewilligt<\/a> hatte und klagte in der Folge gegen die kommerzielle Verwendung.<\/p>\n<h2><strong>Die Berufung hat keinen Erfolg<\/strong><\/h2>\n<p>Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%20156\/16\" title=\"OLG Frankfurt, 07.08.2018 - 11 U 156\/16: Zur Abw&auml;gung zwischen dem Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsr...\">11 U 156\/16<\/a>) zeigte dem Sportler die rote Karte und wies die Berufung gegen das in erster Instanz ergangene Urteil (LG Kassel, Urt. v. 28.10.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20O%202299\/15\" title=\"LG Kassel, 28.10.2016 - 8 O 2299\/15\">8 O 2299\/15<\/a>) zur\u00fcck. Das Gericht best\u00e4tigte die Auffassung des Landgerichts, welches zutreffend festgestellt habe, dass die Bilder des Sportlers auch ohne dessen Einwilligung verbreitet werden durften.<\/p>\n<p>Mangels einer Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung sei diese vorliegend nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> nur zul\u00e4ssig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>) und durch die Ver\u00f6ffentlichung berechtigte Interessen des Kl\u00e4gers nicht verletzt w\u00fcrden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a>). Da es sich bei den auf den Sammelkarten gezeigten Fotos um &#8220;Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte&#8221; gehandelt habe, liege keine Verletzung von berechtigten Interessen des Kl\u00e4gers vor, so das Gericht.<\/p>\n<h2><strong>Was ist ein \u201eBildnis der Zeitgeschichte\u201c?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Frage, ob ein Bildnis aus der Zeitgeschichte gegenst\u00e4ndlich sei, erfordere eine Abw\u00e4gung hinsichtlich des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> des Ex-Nationalspielers auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Die Richter f\u00fchrten aus, dass es sich bei den publizierten Sammelkarten um presserechtliche Druckerzeugnisse gehandelt habe. Diese seien durch ihre redaktionelle Aufbereitung geeignet gewesen, das Informationsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit zu befriedigen. Es wurde dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass auch ein &#8220;Sammelobjekt&#8221; Tr\u00e4ger von Informationen \u00fcber Ereignisse der Zeitgeschichte im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> darstellen kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Abw\u00e4gung von Bedeutung war insbesondere die Frage, ob der Sportler im Zusammenhang mit der Sammelkarte ausschlie\u00dflich in dem Kontext wird, in dem er auch seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat. Dies sei hier erf\u00fcllt, da die Sammelkarte den Sportler als Torwart der deutschen Fu\u00dfballnationalmannschaft in den Vordergrund stelle und somit kein Eingriff in den Kernbereich der Privatsph\u00e4re vorliege. Vielmehr stehe die Auseinandersetzung mit der sportlichen Laufbahn des Ex-Torwarts und damit eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse im Vordergrund.<\/p>\n<p>Die Tatsache des kommerziellen Vertriebs der Sammelkarten stehe dem Grundrecht der Pressefreiheit ebenfalls nicht entgegen. Die meisten Presseerzeugnisse w\u00fcrden jedenfalls auch aus wirtschaftlichen Interessen publiziert, so das Gericht.<\/p>\n<h2><strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Eine Frage der Abw\u00e4gung<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Im Rahmen journalistischer Erzeugnisse sind stets die Interessen &#8211; insbesondere das Grundrecht des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts &#8211; der beleuchteten Pers\u00f6nlichkeit im Blick zu behalten. Nach \u00a7\u200923 Abs.\u20091 Nr.\u20091 KUG d\u00fcrfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach \u00a7\u200922 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern keine Ausnahme nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>Ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, ist durch Abw\u00e4gung zu ermitteln. Potentielle Abw\u00e4gungskriterien sind dabei beispielsweise die Stellung des Betroffenen im \u00f6ffentlichen Leben, die Art der Darstellung des Abgebildeten oder der Informationswert der Berichterstattung. Im Falle des Ex-Nationaltorh\u00fcters gab die Tatsache, dass dessen Bild im Zusammenhang mit biographischen Informationen rund um seine Karriere als Fu\u00dfballer angereichert wurde, den entscheidenden Ausschlag zur h\u00f6heren Gewichtung der Pressefreiheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sogenannte Sammelkarten erfreuen sich insbesondere im Bereich des Sports gro\u00dfer Beliebtheit. Das OLG Frankfurt hatte sich nun mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob ein ehemaliger Torwart der deutschen Fu\u00dfball-Nationalmannschaft die Abbildung seines Fotos auf Sammelkarten verbieten kann. 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