{"id":40566,"date":"2018-08-24T06:41:33","date_gmt":"2018-08-24T05:41:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40566"},"modified":"2018-11-07T19:59:45","modified_gmt":"2018-11-07T18:59:45","slug":"vernichtung-werkstueck-entstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/vernichtung-werkstueck-entstellung\/","title":{"rendered":"Ist das Kunst oder kann das weg? Wenn die Vernichtung eines Kunstwerks weniger problematisch ist als dessen Entstellung"},"content":{"rendered":"
Zwei K\u00fcnstler forderten in den Vorinstanzen erfolglos Schmerzensgeld, weil ihre k\u00fcnstlerischen Installationen im Geb\u00e4ude des Eigent\u00fcmers durch diesen zerst\u00f6rt wurden<\/em>.<\/p>\n Die Kl\u00e4ger sind bildende K\u00fcnstler und verklagten den Betreiber einer Minigolf-Anlage auf Schmerzensgeld. Die Anlage befand sich in einem vom Unternehmen gepachteten Geb\u00e4ude und wurde durch die K\u00fcnstler mit mehreren k\u00fcnstlerischen Installationen ausgestattet. Im Zuge einer Umgestaltung der Anlage wurden die Installationen durch den P\u00e4chter vollst\u00e4ndig entfernt und damit zerst\u00f6rt.<\/p>\n Sowohl das Kammergericht (KG Berlin, Urt. v. 9.8.2017, Az. 24 U 173\/15<\/a>) als auch die Vorinstanz (LG Berlin, Urt. v. 3.11.2015, Az. 16 O 689\/13<\/a>) wiesen die Klage auf Schmerzensgeld ab.<\/p>\n Das Berufungsgericht f\u00fchrte aus, dass die Installationen zwar als Werke der angewandten bildenden Kunst nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG<\/a> und damit urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke<\/a> seien. Jedoch ergebe sich aus der Eigentumsvermutung aus \u00a7 1006 Abs. 1 S. 1 BGB<\/a>, dass der Betreiber der Minigolf-Anlage als unmittelbarer Besitzer der Installationen anzusehen sei und somit auch zur Zerst\u00f6rung des Werks legitimiert gewesen sei. Ein auf \u00a7 14 UrhG<\/a> gest\u00fctzter Anspruch entfalte vorliegend keine Wirkung, da die vollst\u00e4ndige Vernichtung des Werkes keine \u201eEntstellung\u201c im Sinne der Norm darstelle.<\/p>\n Die Revision vor dem BGH (Az. I ZR 15\/18<\/a>) wird ab Ende November verhandelt<\/a>.<\/p>\n Die umstrittene Frage, ob sich der urheberpers\u00f6nlichkeitsrechtliche Entstellungsschutz nach \u00a7 14 UrhG<\/a> auch auf eine Zerst\u00f6rung des Werks erstreckt, besch\u00e4ftigt die Gerichte schon lange. \u00dcberwiegend hat sich die Auffassung herausgebildet, dass die Vernichtung eines Werkst\u00fccks nicht mit einer Entstellung gleichzusetzen ist. Vielmehr sollten im Falle der Vernichtung des Werks L\u00f6sungen au\u00dferhalb des \u00a7 14 UrhG<\/a> Ber\u00fccksichtigung gefunden werden.<\/p>\n Eine andere Meinung sieht in der Vernichtung eines Werks einen Spezialfall einer Entstellung, deren Besonderheiten im Rahmen der nach \u00a7 14 UrhG<\/a> durchzuf\u00fchrenden Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n In einem \u00e4hnlichen Fall versagte das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.4.2017, Az. 6 U 207\/15<\/a>) der klagenden K\u00fcnstlerin nach der Abw\u00e4gung im Rahmen des \u00a7 14 UrhG<\/a> die Anspr\u00fcche auf Reinstallation bzw. Schadensersatz. Es wurde ausgef\u00fchrt, dass eine Zerst\u00f6rung des Werkst\u00fccks nur dann als Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zu werten sei, wenn das \u201egeistige und pers\u00f6nliche Band\u201c des Urhebers zum Werk im Sinne des \u00a7 11 UrhG<\/a> beeintr\u00e4chtigt werde. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Interesse an der Fortexistenz des Kunstwerks bei einem unl\u00f6sbar mit einem Geb\u00e4ude oder Grundst\u00fcck verbundenen Werkst\u00fccks in der Regel hinter den Interessen des Eigent\u00fcmers zur\u00fccktreten m\u00fcsse.<\/p>\n Das Interesse des K\u00fcnstlers hingegen sei beispielsweise dann schwerer als das des Eigent\u00fcmers zu gewichten, wenn das Kunstwerk au\u00dfergew\u00f6hnlich hohem k\u00fcnstlerischem Rang zuzuordnen sei.<\/p>\n Dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Kunst und Eigentum wird auch nach dem mit Spannung zu erwartenden BGH-Urteil nicht die Luft ausgehen. Im Fokus des kommenden Urteils wird die Frage stehen, inwiefern ein K\u00fcnstler seine Werke, welche mit dem Geb\u00e4ude oder Grundst\u00fcck eines anderen Eigent\u00fcmers verbunden sind, vor einer Zerst\u00f6rung sch\u00fctzen kann. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht bisher aus, sodass die Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall h\u00f6chstwahrscheinlich Signalwirkung haben wird.<\/p>\n
Der BGH hat ab Ende November die interessante Frage zu beantworten, inwiefern die Vernichtung eines nach dem Urheberrecht gesch\u00fctzten Werks rechtlich im Verh\u00e4ltnis zu dessen Entstellung zu werten ist. <\/em><\/p>\nEskalation durch Deinstallation <\/strong><\/h2>\n
\n
Wenn schon denn schon: Vernichtung weniger problematisch als Entstellung?<\/strong><\/h2>\n
Die Problematik besch\u00e4ftigt die Gerichte schon lange<\/strong><\/h2>\n
Eigentum vs. Kunst\u00a0<\/strong>1:0<\/strong>?<\/strong><\/h2>\n
Auf den BGH kommt es an
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