{"id":40533,"date":"2018-08-21T07:39:37","date_gmt":"2018-08-21T06:39:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40533"},"modified":"2018-08-21T03:42:28","modified_gmt":"2018-08-21T02:42:28","slug":"volltext-bgh-urteil-digitaler-nachlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/volltext-bgh-urteil-digitaler-nachlass\/","title":{"rendered":"Der BGH und der digitale Nachlass: Der Volltext der Entscheidung liegt vor"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40246\" aria-describedby=\"caption-attachment-40246\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40246 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_127374427_XS.jpg\" alt=\"Volltext BGH Urteil Digitaler Nachlass\" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_127374427_XS.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_127374427_XS-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_127374427_XS-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40246\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 kebox &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/pressemitteilung-bgh-digitaler-nachlass\">Wir berichteten bereits auf Grundlage der Pressemitteilung<\/a> \u00fcber die am 12.07.2018 verk\u00fcndete Entscheidung des BGH, nach der Facebook den Erben Zugriff auf das Facebook-Konto des Erblassers zu gew\u00e4hren hat. Mittlerweile liegt uns der Volltext der Entscheidung, der insbesondere die Ausf\u00fchrungen der Karlsruher Richter im Bezug auf das Fernmeldegeheimnis beinhaltet, vor.<\/em><\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidung war das Verlangen einer Mutter, Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zu erhalten. Die Tochter kam im Jahr 2015 durch eine einfahrende U-Bahn im Berliner U-Bahnhof Sch\u00f6nleinstra\u00dfe um. Die konkreten Umst\u00e4nde des Ungl\u00fccks sind bis heute ungekl\u00e4rt. Die Mutter erhofft sich durch den Zugang auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter vor allem Gewissheit dar\u00fcber, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidgedanken hegte.<\/p>\n<p>Jedoch versetzte Facebook das Facebook-Konto der verstorbenen Tochter in den sogenannten Gedenkzustand. Ein Zugriff durch die Mutter auf das Facebook-Konto &#8211; selbst mit den entsprechenden Zugangsdaten &#8211; war damit nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht Berlin der Mutter noch einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto zugesprochen hatte (LG Berlin, Urteil v. 17.12.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%20172\/15\" title=\"20 O 172\/15 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 172\/15<\/a>), legte Facebook Berufung vor dem Kammergericht Berlin gegen das erstinstanzliche Urteil ein &#8211; mit Erfolg. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/facebook-datenschutz\">Die Berufungsrichter waren der Auffassung, dass vor allem das Fernmeldegeheimnis, das auch die Chat-Partner der Erblasserin sch\u00fctze, einem Anspruch auf Zugangsgew\u00e4hrung entgegenstehe (KG Berlin, Urteil v. 12.05.2017, Az. 21 U 9\/16)<\/a>.<\/p>\n<p>Der BGH entschied nun, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin aufzuheben und die Berufung Facebooks gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zur\u00fcckzuweisen sei (BGH, Urteil v. 12.07.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20183\/17\" title=\"BGH, 12.07.2018 - III ZR 183\/17: Vertrag &uuml;ber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist...\">III ZR 183\/17<\/a>).<\/p>\n<h2>KG Berlin: Fernmeldegeheimnis stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen<\/h2>\n<p>Wie schon das Landgericht bzw. das Kammergericht Berlin stellte der BGH fest, dass die Erben &#8211; u.a. die Mutter &#8211; in den &#8220;Facebook-Vertrag&#8221; der Erblasserin &#8211; der verstorbenen Tochter &#8211; einr\u00fccken und sie somit grunds\u00e4tzlich auf das Facebook-Konto inklusive der Chat-Inhalte zugreifen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Kammergericht Berlin war jedoch der Auffassung, dass das Fernmeldegeheimnis, das die Kommunikationspartner vor der Kenntnisnahme ihrer Kommunikationsinhalte durch Dritte sch\u00fctzt, dem Zugriff insbesondere auf die Chat-Inhalte entgegenstehe. So hei\u00dft es in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 S. 3 TKG<\/a> &#8211; der einfachgesetzlichen Auspr\u00e4gung des Fernmeldegeheimnisses:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Eine Verwendung dieser Kenntnisse f\u00fcr andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an <strong>andere<\/strong>, ist nur zul\u00e4ssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr\u00fccklich auf Telekommunikationsvorg\u00e4nge bezieht.&#8221; (Hervorhebungen durch den Autor)<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach Auffassung der Kammerrichter, r\u00fccke die Mutter zwar im Wege der Universalsukzession gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> in die Rechtsposition ihrer verstorbenen Tochter ein, jedoch werde sie nicht zur Person der Erblasserin selbst. Es bestehe &#8211; juristisch betrachtet &#8211; keine Personenidentit\u00e4t. Damit sei die Mutter &#8220;andere&#8221; im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 S. 3 TKG und d<\/a>\u00fcrfe keinen Einblick in die Kommunikationsinhalte ihrer Tochter erhalten.<\/p>\n<h2>BGH: Erbe werde zum Teilnehmer an den Kommunikationsvorg\u00e4ngen<\/h2>\n<p>Der BGH entschied nun, dass das Fernmeldegeheimnis weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos sch\u00fctze. Die Mutter als Erbin sei nicht &#8220;anderer&#8221; im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 TKG<\/a>. &#8220;Andere&#8221; seien Personen oder Institutionen, die nicht an dem gesch\u00fctzten Kommunikationsvorgang beteiligt sind.<\/p>\n<p>Der Erbe werde vielmehr mit dem Tod des urspr\u00fcnglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte f\u00fcr das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorg\u00e4nge.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erfordere auch der Zweck des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 TKG<\/a> nicht, den Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto im Hinblick auf schutzw\u00fcrdige Interessen der Kommunikationspartner zu versagen. Dem verst\u00e4ndigen und durchschnittlichen Nutzer eines sozialen Netzwerks sei ebenso wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grunds\u00e4tzlich keine M\u00f6glichkeit habe, die \u00fcbermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n<p>Weiterhin best\u00e4tige ein Vergleich der erbrechtlichen Rechtslage bei analoger Briefpost das Ergebnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunikationsinhalte bei einem klassischen Brief bspw. auf einem Blatt Papier verk\u00f6rpert sind, sind Briefe samt den Kommunikationsinhalten vererbbar. Der BGH f\u00fchrte hierzu aus, dass die Zugangsm\u00f6glichkeit des Erben zu einer Nachricht &#8211; sollte man das Fernmeldegeheimnis anwenden &#8211; letztlich davon abh\u00e4nge, ob die Nachricht ausgedruckt auf einem Blatt Papier vorliege &#8211; ein Zugang zu der Nachricht w\u00e4re hier m\u00f6glich &#8211; oder aber auf den Servern eines Providers liege &#8211; ein Zugang zu der Nachricht w\u00e4re nicht m\u00f6glich. Diese unterschiedliche Behandlung desselben Inhalts abh\u00e4ngig von dem Speichermedium oder der Verk\u00f6rperung und damit letztlich von Zuf\u00e4llen sei nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<h2>Vertraulichkeitsinteresse habe gegen\u00fcber den Erben zur\u00fcckzustehen<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndete der BGH seine Entscheidung damit, dass die Rechtsordnung auch einen \u00dcbergang h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Inhalte auf die Erben vorsehe. So falle der analoge Briefverkehr nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2047.html\" title=\"&sect; 2047 BGB: Verteilung des &Uuml;berschusses\">\u00a7 2047 Abs. 2 BGB<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2373.html\" title=\"&sect; 2373 BGB: Dem Verk&auml;ufer verbleibende Teile\">\u00a7 2373 S. 2 BGB<\/a> in den Nachlass des Erblassers. Hieraus zog der BGH den Schluss, dass die Rechtsordnung das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers und der Kommunikationspartner grunds\u00e4tzlich dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/14.html\" title=\"Art. 14 GG\">Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzten Erbrecht unterordne.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Mit Blick auf die Mutter, die nun nach einem langj\u00e4hrigen Gerichtsverfahren endlich die M\u00f6glichkeit hat, Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob ihre Tochter Suizidgedanken hegte, ist das Urteil der Karlsruher Richter begr\u00fc\u00dfenswert. Dar\u00fcber hinaus sorgt das Urteil nun f\u00fcr mehr Klarheit in dem Umgang mit dem digitalen Nachlass.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite hat der BGH die Chance vertan, das Fernmeldegeheimnis, das ebenso wie das Erbrecht durch ein Grundrecht unseres Grundgesetzes gesch\u00fctzt ist, zu st\u00e4rken. Dem BGH ist zwar insoweit zuzustimmen, dass einem durchschnittlichen Nutzer eines sozialen Netzwerks ebenso wie dem Absender eines klassischen Briefs bewusst ist, dass er letztlich keine Kontrolle dar\u00fcber hat, wer von den Kommunikationsinhalten Kenntnis nimmt. Doch gerade wegen dieser fehlenden Kontrolle sollte man den Nutzer so gut wie m\u00f6glich vor der Kenntnisnahme der Kommunikationsinhalte durch Dritte sch\u00fctzen. H\u00f6chstpers\u00f6nliche Kommunikationsinhalte sind nunmal an eine bestimmte Person adressiert. Der Umstand, dass diese Person verstirbt, \u00e4ndert nichts an der Tatsache, dass der Erbe nicht der Adressat der Nachricht ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir berichteten bereits auf Grundlage der Pressemitteilung \u00fcber die am 12.07.2018 verk\u00fcndete Entscheidung des BGH, nach der Facebook den Erben Zugriff auf das Facebook-Konto des Erblassers zu gew\u00e4hren hat. Mittlerweile liegt uns der Volltext der Entscheidung, der insbesondere die Ausf\u00fchrungen der Karlsruher Richter im Bezug auf das Fernmeldegeheimnis beinhaltet, vor. 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