{"id":40451,"date":"2018-08-08T12:17:07","date_gmt":"2018-08-08T11:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40451"},"modified":"2019-01-28T06:20:23","modified_gmt":"2019-01-28T05:20:23","slug":"cordoba-der-eugh-rettet-das-urheberrecht-gegen-das-votum-des-generalanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/cordoba-der-eugh-rettet-das-urheberrecht-gegen-das-votum-des-generalanwalts\/","title":{"rendered":"Cordoba: Der EuGH rettet das Urheberrecht &#8211; gegen das Votum des Generalanwalts"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40457\" aria-describedby=\"caption-attachment-40457\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40457 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Eugh-Cordoba.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Eugh-Cordoba.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Eugh-Cordoba-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40457\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Michael Eichhammer &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Im Rahmen eines Schulreferates hatte eine Sch\u00fclerin ein frei verf\u00fcgbares Bild aus dem Internet genutzt. Das Referat samt Bild wurde auf der Internetpr\u00e4senz ihrer Schule ver\u00f6ffentlicht. Der Fotograf erhob daraufhin Klage, mit der sich letztlich der Bundesgerichtshof und der Europ\u00e4ische Gerichtshof auseinandersetzten. <\/i><\/p>\n<p><i>Nachdem der\u00a0Generalanwalt eine fragw\u00fcrdige Empfehlung zum Fall\u00a0ausgesprochen hatte, die Urhebern nicht gefallen konnte, stellte der EuGH nun klar, dass ein Foto nicht &#8220;vogelfrei&#8221; wird, nur weil es bereits an anderer Stelle im Internet abrufbar ist.<\/i><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat das Urheberrecht im Internet nun doch nicht abgeschafft, wie es nach dem Vorschlag des Generalanwalts im Mai 2018 zu bef\u00fcrchten war.<\/p>\n<h2>Des Generalanwalts merkw\u00fcrdige Thesen<\/h2>\n<p>Kernfrage der Entscheidung war, ob es sich bei dem Hochladen des Bildes um eine \u201c\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201d gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001\/29\/EG) handelt (BGH, Beschluss v. 23.2.2017, Az. <a title=\"BGH, 23.02.2017 - I ZR 267\/15: Richtlinie 2001\/29\/EG Art. 3 Abs. 1\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20267\/15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">I ZR 267\/15<\/a> und EuGH, Rechtssache <a title=\"C-161\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-161\/17<\/a> \u2013 Renckhoff).<\/p>\n<p>In seinem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=201468&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=745658\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schlussantrag<\/a> betonte Generalanwalt Campos S\u00e1nchez-Bordona,\u00a0dass es keine erlaubnispflichtige, \u00f6ffentliche Wiedergabe darstelle, ein Schulreferat auf der Schulhompage einzustellen, das ein frei im Netz zug\u00e4ngliches Foto aus einem Online-Reisemagazin enth\u00e4lt. Er st\u00fctzte seine Einsch\u00e4tzung auf die folgenden bemerkenswerten Thesen<\/p>\n<ul>\n<li>Das Bild hatte blo\u00df akzessorischen Charakter auf der Homepage der\u00a0Schule als Bestandteil des\u00a0Referats<\/li>\n<li>Das Bild war ohne Hinweis auf Nutzungsbeschr\u00e4nkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins ver\u00f6ffentlicht<\/li>\n<li>Der Sch\u00fcler hatte keine Gewinnerzielungsabsicht<\/li>\n<li>Das Bild erreichte kein neues Publikum<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wir berichteten und spekulierten, dass der EuGH ab sofort eine Art eine europ\u00e4ische Variante Art der zum Beispiel im US-amerikanischen Copyright geltenden \u201cFair Use\u201d-Doktrin einf\u00fchren k\u00f6nnte:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/eugh-urheberrecht-fair-use\">Cordoba: Schafft der EuGH das Urheberrecht f\u00fcr Private ab?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Hochladen des Bilds ist &#8220;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8221;<\/h2>\n<p>Dies hat der EuGH jedoch nicht getan, ist dem bemerkenswerten Vorschlag des Generalanwalts nicht gefolgt und hat klargestellt, dass<\/p>\n<blockquote><p>die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zug\u00e4nglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zug\u00e4nglich gemacht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Er f\u00fchrt weiter aus:<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist es als \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c und folglich als \u201eHandlung der Wiedergabe\u201c einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website ver\u00f6ffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werks auf eine andere Website als die, auf der die urspr\u00fcngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens als Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umst\u00e4nden besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk sp\u00e4ter ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zug\u00e4nglichmachung eines gesch\u00fctzten Werkes \u00fcber einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk urspr\u00fcnglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, tr\u00e4gt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Ma\u00dfe zu diesem Ziel bei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die M\u00f6glichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<h2>Das Urheberrecht im Internet ist gerettet<\/h2>\n<p>Urheber k\u00f6nnen aufatmen. W\u00e4re der EuGH dem Generalanwalt gefolgt und h\u00e4tte er entschieden, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung <strong>nicht<\/strong> um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt, dann w\u00e4re dem Urheber \u201enur\u201c die Verletzung des Vervielf\u00e4ltigungsrechts verblieben, was erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Annexanspr\u00fcche, wie zum Beispiel den Schadensersatzanspruch gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dazu ist es nun \u2013 aus Sicht der Urheber Gottseidank \u2013 nicht gekommen. Auch in Zukunft gilt f\u00fcr Fotos im Internet: Hochladen verboten! Dabei ist es egal, ob das Foto vom Urheber irgendwie (zB durch ein Wasserzeichen o\u00e4)&#8221;gesch\u00fctzt wurde, vom Nutzer lediglich als&#8221;Beiwerk&#8221; genutzt wird oder ob es kommerziell verwendet wird.<\/p>\n<p>Blo\u00dfe Verlinkungen auf Lichtbilder sind hingegen nach wie vor zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Schulreferates hatte eine Sch\u00fclerin ein frei verf\u00fcgbares Bild aus dem Internet genutzt. Das Referat samt Bild wurde auf der Internetpr\u00e4senz ihrer Schule ver\u00f6ffentlicht. Der Fotograf erhob daraufhin Klage, mit der sich letztlich der Bundesgerichtshof und der Europ\u00e4ische Gerichtshof auseinandersetzten. 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