{"id":40436,"date":"2018-08-16T07:35:32","date_gmt":"2018-08-16T06:35:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40436"},"modified":"2018-08-23T02:31:20","modified_gmt":"2018-08-23T01:31:20","slug":"erbe-kryptowaehrung-bitcoin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/erbe-kryptowaehrung-bitcoin\/","title":{"rendered":"Digitaler Nachlass: Wie werden Kryptow\u00e4hrungen wie Bitcoin und Ethereum vererbt?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40437\" aria-describedby=\"caption-attachment-40437\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40437 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_189207065_XS.jpg\" alt=\"Erbe Kryptow\u00e4hrung Bitcoin \" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_189207065_XS.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_189207065_XS-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/Fotolia_189207065_XS-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40437\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Daniel Berkmann &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Am 12.07.2018 verk\u00fcndeten die h\u00f6chsten deutschen Zivilrichter am BGH ein lang ersehntes Urteil zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Konkret ging es um die Vererblichkeit eines Facebook-Kontos. Doch hat die Entscheidung dar\u00fcber hinaus Auswirkungen auf den erbrechtlichen Umgang mit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/pr-begleitung-bei-kryptowaehrungen-mining-und-ico\">Kryptow\u00e4hrungen wie zB Bitcoin<\/a>? Sind Kryptow\u00e4hrungen erbrechtlich anders zu behandeln als das Guthaben auf einem Girokonto?<\/em><\/p>\n<p><u><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/pressemitteilung-bgh-digitaler-nachlass\">Mit Urteil vom 12.07.2018 entschied der BGH (BGH, Urteil v. 12.7.2018, Az. III ZR 183\/17)<\/a><\/u>, dass Facebook den Erben eines verstorbenen Facebook-Nutzers Zugriff auf dessen Facebook-Konto gew\u00e4hren muss. Die Entscheidung der Karlsruher Richter wurde mit Spannung erwartet, denn der Umgang mit dem digitalen Nachlass war unter Juristen lange hei\u00df umstritten.<\/p>\n<p>Letztendlich stellte der BGH fest, dass die Erben in den &#8220;Facebook-Vertrag&#8221; des Erblassers eintreten und ihnen somit Zugang \u00a0zum gesamten Konto und damit auch zu den Chat-Verl\u00e4ufen des Verstorbenen gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<h2>Betrifft die BGH-Entscheidung auch Kryptow\u00e4hrungen wie Bitcoin und Ethereum?<\/h2>\n<p>In erster Linie betrifft diese Entscheidung auch weitere Host-Provider &#8211; wie E-Mail- oder Cloud-Anbieter. Doch wie verh\u00e4lt es sich mit Kryptow\u00e4hrungen &#8211; wie Bitcoins? Sind auch diese von dem BGH Urteil betroffen? Schlie\u00dflich handelt es sich hierbei um eine digitale W\u00e4hrung. Oder sind sie wie Guthaben auf einem Girokonto zu behandeln?<\/p>\n<p>Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu k\u00f6nnen, muss man sich zun\u00e4chst vor Augen f\u00fchren, dass ein <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Bitcoin\">Bitcoin<\/a> in der Blockchain verk\u00f6rpert ist. Im Gegensatz zu den Daten bei Facebook ist die <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Blockchain\">Blockchain<\/a> der\u00a0Bitcoins gerade nicht zentral auf einem Server sondern dezentral auf allen Rechnern, die in dem Blockchain-Netzwerk eingebunden sind, gespeichert. Aufgrund dieser Dezentralit\u00e4t der Bitcoins l\u00e4sst sich die Entscheidung des BGH nicht auf die Bitcoins selbst \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wer jedoch einen Bitcoin sein eigen nennt, ist im &#8220;Besitz&#8221; eines sogenannten <u><a href=\"https:\/\/en.bitcoin.it\/wiki\/Private_key\">Private-Keys<\/a><\/u>. M\u00f6chte man auf seine Bitcoins zugreifen, funktioniert dies nur, wenn man den zugeh\u00f6rigen Private-Key kennt.<\/p>\n<h2>Kann ein elektronisches Portemonnaie (Wallet) vererbt werden?<\/h2>\n<p>Zur Aufbewahrung des Private-Keys werden Wallets &#8211; eine Art Geldbeutel bzw. Girokarte &#8211; genutzt. Man kann grob zwischen drei verschiedenen Typen von Wallets unterscheiden: Die Paper-Wallets, Wallets, die als Software auf den Computer geladen werden k\u00f6nnen und die Online-Wallets.<\/p>\n<p>Bei einem Paper-Wallet wird der Private-Key lediglich auf einem St\u00fcck Papier notiert. Denkbar w\u00e4re es hingegen auch den Private-Key bspw. in eine Schallplatte zu pressen oder eine M\u00fcnze mit dem Private-Key zu gravieren. Nutzt man also ein Paper-Wallet, so wird der Private-Key analog gespeichert. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Wallets auch als Software auf den eigenen Computern geladen werden. Der Private-Key wird mittels der Software auf der eigenen Festplatte gespeichert.<\/p>\n<p>Die zwei eben beschriebenen Arten von Wallets haben gemein, dass der Private-Key auf Datentr\u00e4gern (St\u00fcck Papier oder eigene Festplatte) gespeichert wird, die sich regelm\u00e4\u00dfig im Eigentum des Erblassers befinden, das ohnehin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> auf den Erben \u00fcbergeht. Die Entscheidung des BGH hat damit bereits aus diesem Grund keine Auswirkung auf diese Wallets.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich mit Online-Wallets, die unter anderem auch von Kryptob\u00f6rsen angeboten werden. Dabei wird der Private-Key auf den Servern des jeweiligen Anbieters der Online-Wallets gespeichert. \u00c4hnlich wie bei Facebook muss man sich mit seinen Zugangsdaten auf der Webseite des Anbieters einloggen, um auf seinen Private-Key zugreifen zu k\u00f6nnen. Verstirbt nun der Inhaber des Private-Keys, treten die Erben nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> in den Vertrag mit dem Anbieter der Online-Wallets ein und k\u00f6nnen so Anspr\u00fcche auf Herausgabe geltend machen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Letztlich hat die Entscheidung des BGH jedoch keine Auswirkungen auf den erbrechtlichen Umgang mit Kryptow\u00e4hrungen. W\u00e4hrend sich der BGH in Sachen Facebook wegen der im entsprechenden Konto enthaltenen elektronischen Kommunikation \u00a0die Frage stellen musste, ob das Fernmeldegeheimnis, das auch die Kommunkationspartner des Verstorbenen sch\u00fctzt, einer Vererblichkeit des Facebook-Kontos entgegensteht, stellt sich diese Frage hinsichtlich des Umgangs mit Kryptow\u00e4hrungen erst gar nicht.<\/p>\n<p>Auch wenn &#8211; wie eingangs beschrieben &#8211; die Bitcoins als solche aufgrund der Dezentralit\u00e4t der Blockchain nicht vererbt werden k\u00f6nnen, so richtet sich die Vererblichkeit der Private-Keys, die dem Inhaber der Bitcoins erst die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber diese verleihen, nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Entweder sind die Private-Keys verdinglicht (Paper-Wallet, Speicherung auf der Festplatte des eigenen PCs) und werden problemlos \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> vererbt oder die Private-Keys befinden sich in einem Online-Wallet. Der Erblasser wird hierbei mit dem Anbieter der Online-Wallets einen Vertrag geschlossen haben, in den der Erbe &#8211; wie bei dem Vertrag \u00fcber ein Girokonto &#8211; im Wege der Universalsukzession gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> eintritt und somit grunds\u00e4tzlich die Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen kann.<\/p>\n<p>Das zeigt, dass das deutsche Erbrecht imstande ist, selbst Sachverhalte zu regeln, die der Gesetzgeber um 1900 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bedacht hatte.<\/p>\n<h2>Tipp: Zugangsdaten gut aufbewahren<\/h2>\n<p>Aber Obacht: Hat der Erbe keine Kenntnis von den Zugangsdaten des Erblassers f\u00fcr dessen Online-Wallet, wird ihm sein &#8220;Anspruch auf Herausgabe des Private-Keys&#8221; nichts n\u00fctzen. Die Blockchain Luxembourg S.A. &#8211; ein Anbieter von Online-Wallets &#8211; schreibt zum Beispiel daher in ihren <u><a href=\"https:\/\/www.blockchain.com\/legal\/terms\">AGB unter dem Punkt 10.3<\/a><\/u>:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;No Password Retrieval. Blockchain does not receive or store your Wallet password, nor the unencrypted keys and addresses. Therefore, we cannot assist you with Wallet password retrieval. Our Services provide you with tools to help you remember or recover your password, including by allowing you to set password hints, but the Services cannot generate a new password for your Wallet. You are solely responsible for remembering your Wallet password. If you have not safely stored a backup of any Wallet Addresses and Private Key pairs maintained in your Wallet, you accept and acknowledge that any Virtual Currency you have associated with such Wallet Addresses will become inaccessible if you do not have your Wallet password.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Wer also die Zugangsdaten zu dem Online-Wallet des Erblassers nicht kennt, wird &#8211; zumindest bei dem Online-Wallet Anbieter Blockchain &#8211; rein faktisch nicht auf die dort gespeicherten Private-Keys zugreifen und somit auch nicht \u00fcber die zugeh\u00f6rigen Bitcoins verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 12.07.2018 verk\u00fcndeten die h\u00f6chsten deutschen Zivilrichter am BGH ein lang ersehntes Urteil zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Konkret ging es um die Vererblichkeit eines Facebook-Kontos. 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