{"id":40411,"date":"2018-08-15T07:45:25","date_gmt":"2018-08-15T06:45:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40411"},"modified":"2018-08-15T03:47:37","modified_gmt":"2018-08-15T02:47:37","slug":"luxusprodukte-vertriebsverbot-amazon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/luxusprodukte-vertriebsverbot-amazon\/","title":{"rendered":"Urteil liegt vor: Hersteller von Luxusprodukten k\u00f6nnen Vertrieb auf Amazon untersagen"},"content":{"rendered":"
\"Luxusprodukte
\u00a9 niroworld – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Hersteller von Luxusprodukten sind rechtlich legitimiert, den Vertrieb ihrer Produkte durch Zwischenh\u00e4ndler auf Verkaufsplattformen wie beispielsweise Amazon zu untersagen. Dies entschied das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.7.2018, Az. 11 U 96\/14<\/a> (Kart)), nachdem in der Zwischenzeit auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zu Rate gezogen wurde.<\/em><\/p>\n

Amazon war dem Luxushersteller nicht fein genug<\/strong><\/h2>\n

Der Hersteller von Luxusparf\u00fcms “Coty Germany” betreibt ein sog. selektives Vertriebsnetz f\u00fcr den Absatz der hochpreisigen D\u00fcfte. Zur Wahrung des luxuri\u00f6sen Images war es autorisierten Zwischenh\u00e4ndlern unter anderem vertraglich untersagt, die Waren im Online-Handel zu vertreiben, wenn die Wahrung des “Luxuscharakter der Produkte” nicht sichergestellt werden konnte. Die Zwischenschaltung eines Drittunternehmens wie zum Beispiel Amazon in die Verkaufskette wurde explizit verboten.<\/p>\n

Der von Coty Germany autorisierte H\u00e4ndler “Akzente” bot trotz der Verbotsklausel entsprechende Produkte auf amazon.de an. Coty Germany machte in der Folge Unterlassungsanspr\u00fcche hinsichtlich des Vertriebs \u00fcber die Plattform Amazon geltend, da hier der luxuri\u00f6se Charakter der produzierten Waren nicht gewahrt w\u00fcrde.<\/p>\n

Das LG Frankfurt a. M. wies die Klage ab, weshalb die Kl\u00e4gerin in Berufung ging und die Sache dem OLG Frankfurt a. M. zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Berufungsgericht zog den EuGH zwischenzeitlich zur Kl\u00e4rung offener Fragen zum europ\u00e4ischen Wettbewerbsrecht hinzu, welcher das Vertriebsverbot billigte – wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

OLG und EuGH sehen keinen Wettbewerbsversto\u00df<\/strong><\/h2>\n

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.7.2018, Az. 11 U 96\/14<\/a> (Kart)) machte deutlich, dass vorliegend kein wettbewerbsrechtlicher Versto\u00df<\/a> vorliegt. Die Richter teilten die Auffassung des EuGH, dass an einen Vertriebspartner gewisse Qualit\u00e4tsanforderungen im Rahmen des Online-Handels gestellt werden d\u00fcrfen. Um das Luxusimage eines einschl\u00e4gigen Herstellers wahren zu k\u00f6nnen, sei es, wenn die im ersten Leitsatz genannten Voraussetzungen vorliegen, gestattet, ein qualitativ-selektives Vertriebsmodell zu verfolgen:<\/p>\n

Die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems zum Schutz eines Luxusimages ist zul\u00e4ssig, sofern die Beschr\u00e4nkung der Vertriebsoptionen anhand einheitlicher, objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt und die Sicherung des Luxusimages der Ware diese Beschr\u00e4nkungen erfordert und sie nicht \u00fcber das erforderliche Ma\u00df hinausgehen.<\/p><\/blockquote>\n

Diese Erfordernisse sahen die Richter als erf\u00fcllt an. Die von Coty Germany aufgestellten Kriterien seien einheitlich und diskriminierungsfrei aufgestellt worden, so das Gericht. In einer \u00e4hnlichen Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde ein Vertriebsverbot des Herstellers von Rucks\u00e4cken “Scout” f\u00fcr Auktionsplattformen wie eBay f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt – wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Die Verfolgung eines qualitativ-selektiven Vertriebsmodells k\u00f6nne erforderlich sein, um “die Qualit\u00e4t von Luxuswaren zu wahren”. Dies k\u00f6nne dadurch erreicht werden, indem Zwischenh\u00e4ndlern lediglich Zugriff auf solche Vertriebskan\u00e4le erm\u00f6glicht werde, welche entsprechend geeignet seien und einen hohen Standard wahrten.<\/p>\n

Die Regelung eines Vertriebsverbots auf Amazon z\u00e4hle zum Bereich der freigestellten und dadurch kartellrechtlich unproblematischen Regelungen im Sinne der Verordnung (EU) 330\/2010 (Vertikal-GVO), sodass die Pr\u00fcfung eines europ\u00e4ischen Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV<\/a> hinf\u00e4llig werde. Dies sei jedoch nicht auf reine Werbekooperationen anzuwenden, bei denen der Verbraucher lediglich auf den entsprechenden Online-Shop weitergeleitet wird.<\/p>\n

Auch kartellrechtlich alles im gr\u00fcnen Bereich<\/strong><\/h2>\n

Nach Art. 101 Abs. 1<\/a> lit. a, Abs. 2 AEUV, \u00a7 1 GWB<\/a> sind Einschr\u00e4nkungen des Vertriebs von Waren grunds\u00e4tzlich kartellrechtswidrig<\/a>, wenn eine sp\u00fcrbare Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes oder des deutschen Marktes vorliegt. Vertikale Vertriebsbeschr\u00e4nkungen zwischen Unternehmen sind hingegen nach Art. 2 Abs. 2 Vertikal-GVO in den Grenzen der Vertikal-GVO (VO (EU) 330\/2010) vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV<\/a>, \u00a7 1 GWB<\/a> freigestellt.<\/p>\n

Vertriebsbeschr\u00e4nkungen zwischen Unternehmen sind allerdings nur freistellungsf\u00e4hig, wenn der Marktanteil auf dem einschl\u00e4gigen Absatzmarkt nicht \u00fcber 30\u2009Prozent liegt. Sogenannte Kernbeschr\u00e4nkungen – wie beispielsweise Kundengruppenbeschr\u00e4nkungen (Art 4 lit. b Vertikal-GVO) – sind jedoch unzul\u00e4ssig.<\/p>\n

Die Marktanteile des beteiligten Vertragspartners l\u00e4ge vorliegend jedoch nicht \u00fcber der H\u00fcrde von 30 Prozent, au\u00dferdem k\u00e4men keine Kernbeschr\u00e4nkungen zur Anwendung, sodass selbst bei einem Kartellrechtsversto\u00df die Vertriebsbeschr\u00e4nkung immer noch aufgrund der Ausnahmevorschrift in der Verordnung vom Verbot ausgenommen sei.<\/p>\n

Luxusprodukte erfordern Premium-Behandlung<\/strong><\/h2>\n

Insbesondere Hersteller von Luxusg\u00fctern haben ein gesteigertes Interesse am Erlass von Beschr\u00e4nkungen im Rahmen des Vertriebs durch Dritte, um so ihr hohes Ansehen zu wahren. Wenn ein im Luxussegment angesiedelte Produkt beispielsweise im Verkaufsregal nur unweit von Ramschware beheimatet ist, macht das beim potentiellen K\u00e4ufer keinen guten Eindruck und kann sogar rufsch\u00e4digende Wirkung<\/a> haben. \u00a0Vorgaben sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, soweit sie nicht sp\u00fcrbar den Wettbewerb beschr\u00e4nken oder die Marktanteile der Beteiligten nicht mehr als 30\u2009Prozent betragen und keine Kernbeschr\u00e4nkungen darstellen.<\/p>\n

Innerhalb des Online-Handels werden aufgrund des Fehlens spezifischer gesetzlicher Regeln die Schranken des Machbaren durch Kartellbeh\u00f6rden und Gerichte festgelegt. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, dass keine einheitliche Praxis vorherrscht und somit oft Unklarheit \u00fcber die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Vorgaben aufkommt. Hier hat das OLG Frankfurt a. M. jedoch unter Zuhilfenahme des EuGH etwas mehr Licht ins Dunkel gebracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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