{"id":40386,"date":"2018-08-06T07:26:02","date_gmt":"2018-08-06T06:26:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40386"},"modified":"2018-08-03T15:26:38","modified_gmt":"2018-08-03T14:26:38","slug":"zigaretten-schockbilder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/zigaretten-schockbilder\/","title":{"rendered":"Nach dem Kauf ist vor dem Schock"},"content":{"rendered":"
\"Zigaretten
\u00a9 Ralf Geithe – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Seit 2016 schreibt die EU-Tabakrichtlinie vor, dass zwei Drittel einer Zigarettenschachtel mit einem abschreckendem Bild sowie einem deutlichen Warnhinweis versehen sein muss. Verfaulte Z\u00e4hne, schwarze Lungen und Impotenz sind nur drei Beispiele m\u00f6glicher Folgen von Zigarettenkonsum. Die Bilder und Warnhinweise sollen Konsumenten vom Kauf der Tabakwaren abschrecken.<\/p>\n

In Supermarktregalen werden die eigentlichen Zigarettenschachteln jedoch oftmals durch kleine Aufsteller verdeckt, die das Logo der Zigarettenmarke sowie die Gr\u00f6\u00dfe der Packung abbilden. Die gew\u00fcnschte abschreckende Wirkung der Schockbilder wird so sehr einfach aber effektiv umgangen.<\/p>\n

Klage von Pro Rauchfrei am LG M\u00fcnchen<\/strong><\/h2>\n

Der Anti-Tabak-Verein Pro Rauchfrei klagte nun gegen diese Verschleierung der Schockbilder. Und das LG M\u00fcnchen sprach ein deutliches Urteil: Superm\u00e4rkte d\u00fcrfen die Schockbilder auf Zigarettenschachteln durch einen Verkaufsautomaten verdecken. Das Verdecken der Bilder sahen die Richter des LG M\u00fcnchen nicht als irref\u00fchrend an, der Kunde habe ja vor dem Bezahlen noch die M\u00f6glichkeit, abgeschreckt zu werden.<\/p>\n

Als Endverbraucher mit gesundem Menschenverstand muss ich doch ernsthaft reflektieren, ob ich, nachdem ich mich f\u00fcr eine Packung Zigaretten entschieden habe, nachtr\u00e4glich von einem der unappetitlichen Schockbilder abhalten lasse. Ich lege ja auch die Packung Donuts nicht wieder ins Regal, nachdem mir mein Verstand ein schlechtes Gewissen eingeredet hat und auf die direkte Zunahme hinweist, die auch durch zwei halbherzige Fitnessstudiobesuche nicht wieder auszugleichen sein wird.<\/p>\n

Wenn es also schon eine EU-Tabakrichtlinie gibt, nach derer Endverbraucher vom Kauf von Tabakprodukten abgeschreckt werden sollen, dann m\u00fcsste man hier auch konsequent von Anfang an abschrecken. Oder man l\u00e4sst es ganz bleiben und hofft auf die M\u00fcndigkeit der K\u00e4ufer.<\/p>\n

OLG M\u00fcnchen \u00fcbernimmt<\/strong><\/h2>\n

Ob die Richter des LG M\u00fcnchen mit ihrer Einsch\u00e4tzung, es bedarf eines Gesetzes, nicht blo\u00df einer Verordnung, um das Verdecken der nach der EU-Tabakrichtlinie vorgeschriebenen Schockbilder zu untersagen, richtig liegt, wird nun vom M\u00fcnchener Oberlandesgericht gepr\u00fcft . Man kann erwarten, dass der Fall bis zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof geht.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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