{"id":40332,"date":"2018-08-03T10:59:49","date_gmt":"2018-08-03T09:59:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40332"},"modified":"2018-08-08T07:08:48","modified_gmt":"2018-08-08T06:08:48","slug":"veroeffentlichung-rechtswidriger-filmaufnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/veroeffentlichung-rechtswidriger-filmaufnahmen\/","title":{"rendered":"Volltext liegt vor: BGH billigt Ver\u00f6ffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen aus Bio-H\u00fchner-Betrieb"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40333\" aria-describedby=\"caption-attachment-40333\" style=\"width: 418px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40333 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_130198958_XS.jpg\" alt=\"BGH Ver\u00f6ffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen Bio-H\u00fchner-Betrieb\" width=\"418\" height=\"287\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_130198958_XS.jpg 418w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_130198958_XS-90x62.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 418px) 100vw, 418px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40333\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 fotokitas &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die f\u00fcr Aufsehen sorgende Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrecht-muss-zuruecktreten-verbreitung-illegaler-filmaufnahmen-aus-bio-huehnerstaellen-zulaessig\">haben wir bereits<\/a> auf Basis der ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung besprochen. Nun liegt auch der Volltext vor und enth\u00e4lt einige interessante Details, die es zu beleuchten gilt (BGH, Urteil v. 10.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20396\/16\" title=\"BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396\/16: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-H&uuml;hnerst&auml;llen\">VI ZR 396\/16<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2><strong>Was bisher geschah<\/strong><\/h2>\n<p>In der <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=82481&amp;linked=pm\">Pressemitteilung des BGH vom 10.4.2018<\/a> verk\u00fcndeten die Richter des VI. Zivilsenats, dass die Ver\u00f6ffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen, welche in einem H\u00fchnerstall eines Bio-Betriebs entstanden, rechtlich unproblematisch war &#8211; <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrecht-muss-zuruecktreten-verbreitung-illegaler-filmaufnahmen-aus-bio-huehnerstaellen-zulaessig\">wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>Auf den Durchschnittszuschauer kommt es an<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH verneinte einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen. Grunds\u00e4tzlich sch\u00fctze das Gesetz die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement\">wirtschaftliche Wertsch\u00e4tzung von Personen und Unternehmen<\/a> vor unmittelbaren Beeintr\u00e4chtigungen. Zwar k\u00f6nne die Verbreitung des Videomaterials eine solche Beeintr\u00e4chtigung darstellen, im vorliegenden Fall allerdings fehle es bereits an einer unwahren Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Der Senat stellte in Kontrast zur Vorinstanz fest, dass die Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufstellen, sondern dass lediglich die tats\u00e4chlich in den H\u00fchnerst\u00e4llen vorgefundene Situation bildlich festgehalten wurde.<\/p>\n<p>Die Deutung, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung anzunehmen ist, sei weder durch die subjektive Absicht des Produzenten noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der Filmberichterstattung Betroffenen zu bestimmen.<\/p>\n<p>Es komme vielmehr ma\u00dfgeblich auf den Sinn an, den die Filmaufnahmen nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsempf\u00e4nger verfolgten. Der unbefangene Zuschauer entnehme den Aufnahmen aufgrund der Tatsache, dass die dargestellten Missst\u00e4nde ohne konkrete Nennung von m\u00f6glichen Ursachen erfolgten, dass es sich um eine neutrale Darstellung der vorgefundenen Verh\u00e4ltnisse gehandelt habe.<\/p>\n<h2><strong>1:0 f\u00fcr die Meinungsfreiheit<\/strong><\/h2>\n<p>Die Richter machten deutlich, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Materials in den Schutzbereich des allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> der Kl\u00e4gerin eingreift. Die eine Massentierhaltung visualisierenden Aufnahmen seien geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Kl\u00e4gerin in der \u00d6ffentlichkeit negativ zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Auch das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin sei betroffen. Die gezeigten Szenen decken die Produktionsbedingungen des Betriebs auf, welche zu den gesch\u00fctzten Betriebsinterna z\u00e4hlten und stellten grunds\u00e4tzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.<\/p>\n<p>Die ber\u00fchrten Normen stellten jedoch offene Tatbest\u00e4nde dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abw\u00e4gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer erg\u00e4ben. Hier war also die Rechte der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur Meinungsfreiheit und dem damit verbundenen \u00f6ffentlichen Interesse der Aufdeckung von Missst\u00e4nden im Rahmen der Tierhaltung abzuw\u00e4gen. Letzterem gab der BGH den Vorzug, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrecht-muss-zuruecktreten-verbreitung-illegaler-filmaufnahmen-aus-bio-huehnerstaellen-zulaessig\">wie wir bereits analysierten<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>BGH widerspricht sich<\/strong><\/h2>\n<p>Interessant ist die Tatsache, dass sich der BGH hinsichtlich der Qualifikation von \u201eBetriebsinterna\u201c zu widersprechen scheint. Es hei\u00dft zun\u00e4chst:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen \u00fcber Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen geh\u00f6ren, stellt grunds\u00e4tzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>und weiter<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Senat unterstellt zugunsten der Kl\u00e4gerin, dass die Bedingungen, unter denen die von ihr als Erzeugerzusammenschluss vermarkteten Produkte hergestellt werden, auch ihrer innerbetrieblichen Sph\u00e4re zuzurechnen sind mit der Folge, dass das bildliche Festhalten dieser Umst\u00e4nde ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb unmittelbar beeintr\u00e4chtigt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Eindringen des Aktivisten in den H\u00fchnerstall scheint der BGH also grunds\u00e4tzlich als unmittelbare Beeintr\u00e4chtigung des Rechts am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb anzusehen. Umso mehr \u00fcberrascht die Tatsache, dass diese zuvor gefundene L\u00f6sung mit der schlichten Begr\u00fcndung, dass der Aktivist lediglich in den \u201eunkritischen\u201c Bereich des Stalls eingedrungen ist, keine Geltung haben soll:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZu ber\u00fccksichtigen war dar\u00fcber hinaus, dass mit den beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin offenbart wurden. Der Tierschutzaktivist hat sich keinen unerlaubten Zugang zu R\u00e4umen verschafft, in denen relevante oder geheimhaltungsbed\u00fcrftige Produktionsabl\u00e4ufe stattfanden oder geheime Dokumente oder Forschungsergebnisse verwahrt wurden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Das Urteil sendet falsche Signale an die falschen Personen<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH f\u00fchrt aus, dass ein Gewerbetreibender eine mit Tatsachen untermauerte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement\/kritik-an-unternehmen-und-produkten\">Kritik an seinen Leistungen<\/a> grunds\u00e4tzlich zu tolerieren habe. Au\u00dferdem sei bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grunds\u00e4tzlich Zur\u00fcckhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist.<\/p>\n<p>Es kann jedoch kritisch gesehen werden, dass der BGH das \u00f6ffentliche Informationsinteresse und damit letztlich die Meinungsfreiheit mit dem gr\u00f6\u00dften zur Verf\u00fcgung stehenden Werkzeug, n\u00e4mlich der Rechtlosstellung des betroffenen Unternehmens, in dieser Weise \u00fcber alles andere stellt. Insbesondere stimmt die Tatsache nachdenklich, dass auch illegal beschafftes Material zur Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Skandale eingesetzt werden kann, ohne rechtliche Sanktionen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. Es sendet die falschen Signale, wenn dies als Legitimierung f\u00fcr im Schatten des Rechtsstaats agierende Personen missbraucht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr Aufsehen sorgende Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 haben wir bereits auf Basis der ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung besprochen. Nun liegt auch der Volltext vor und enth\u00e4lt einige interessante Details, die es zu beleuchten gilt (BGH, Urteil v. 10.4.2018, Az. VI ZR 396\/16). 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