{"id":40299,"date":"2018-08-07T06:27:12","date_gmt":"2018-08-07T05:27:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40299"},"modified":"2018-08-03T15:29:04","modified_gmt":"2018-08-03T14:29:04","slug":"auch-abwandlungen-von-verbotenen-schluesselwoertern-bei-adwords-werbung-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/auch-abwandlungen-von-verbotenen-schluesselwoertern-bei-adwords-werbung-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Auch Variationen von gerichtlich verbotenen Keywords bei AdWords-Werbung k\u00f6nnen unzul\u00e4ssig sein"},"content":{"rendered":"
\"Google
\u00a9 bilalulker – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

In einem aktuellen Urteil hatte das OLG Frankfurt hinsichtlich einer “Google AdWords-Werbung” zu entscheiden. Dieser Service kann genutzt werden, um unter selbst festgelegten Suchw\u00f6rtern (sogenannte Keywords) eigene Werbung bei den Resultaten pr\u00e4sentieren zu lassen. Der Beklagten war bereits im Vorfeld rechtskr\u00e4ftig untersagt worden, f\u00fcr ihre Anzeigen den Begriff “Ringtaxi” als Suchbegriff oder Keyword zu verwenden. Trotz des Verbots konnten bei der Suche nach dem Schl\u00fcsselwort in ver\u00e4nderter Schreibform (“ring taxi”) auch weiterhin Annoncen der Beklagten bei Google gefunden werden.<\/em><\/p>\n

“Kerngleicher Versto\u00df” bei der Google AdWords-Werbung ?<\/h2>\n

Fraglich im Rechtsstreit war zun\u00e4chst, ob damit ein sogenannter “kerngleicher Versto\u00df” im Sinne des Wettbewerbsrechts<\/a> vorlag. Grunds\u00e4tzlich sind bei Unterlassungsgeboten nicht nur solche Verletzungsf\u00e4lle rechtswidrig, die mit der konkret untersagten Form identisch sind. Vielmehr sind auch Handlungen erfasst, die trotz geringerer Abweichungen den Kern der urspr\u00fcnglich verbotenen Aussage\u00a0 unber\u00fchrt lassen. Nach Ansicht der Beklagten handelte es sich allerdings um keinen kerngleichen Versto\u00df, da die Worte getrennt und als zwei separate Suchbegriffe (“ring” und “taxi”) verwendet worden seien.
\nDieser Auffassung schloss sich der Senat jedoch nicht an (OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.6.2018, Az.
6 W 43\/18<\/a>).\u00a0 Der Kern des urspr\u00fcnglichen Unterlassungsverbots werde trotz der unterschiedlichen Schreibweise (“ring taxi” anstelle von “Ringtaxi”) getroffen.<\/p>\n

Unterlassungsanordnung verpflichtet zu Gegenma\u00dfnahmen<\/h2>\n

Ferner gab die Beklagte im Zuge der Verhandlungen an, sie treffe an der Rechtsverletzung keine Schuld. So habe sie den f\u00fcr ihre Online-Werbung zust\u00e4ndigen Betreuer darauf hingewiesen, dass das Keyword “Ringtaxi” fortan nicht mehr genutzt werden soll.
\nDer Senat gab jedoch an, dass ein Schuldner grunds\u00e4tzlich alles ihm M\u00f6gliche und Zumutbare in die Wege leiten m\u00fcsse, um eine Zuwiderhandlung der Unterlassungsverpflichtung zu verhindern. Ein blo\u00dfer Hinweis an die\u00a0 Mitarbeiter hinsichtlich des Suchbegriffes “Ringtaxi” reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch kernnahe Abwandlungen als Suchbegriff unterbinden zu lassen. Schlie\u00dflich treffe sie die Verantwortung, m\u00f6glichen Verletzungen pr\u00e4ventiv entgegenzuwirken und diese zu \u00fcberwachen.<\/p>\n

Dar\u00fcber hinaus konnte die Betroffene vor Gericht nicht den Beweis vorbringen, dass sich der von ihr f\u00fcr die AdWords-Werbung genutzte Quelltext nicht auch auf den Suchbegriff “ring taxi” erstreckt hatte. Demnach konnte nicht dargelegt werden, dass beim Eingeben dieser Begriffe nicht auch Anzeigen von ihr erschienen waren, die das Wort “Ringtaxi” beinhielten. Auch hinsichtlich der Frage, ob weitere dem Begriff “Ringtaxi” \u00e4hnliche Formulierungen unter Umst\u00e4nden zum Erscheinen der Annonce bei der Suche gef\u00fchrt h\u00e4tten, konnte sich die Beklagte nicht entlasten.<\/p>\n

Im Ergebnis entschieden die Richter auf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen auf die Zahlung eins Ordnungsgeldes in H\u00f6he von 3.000 Euro.<\/p>\n

Fazit<\/h2>\n

Im Umgang mit AdWords-Werbung bei Google ist in Anbetracht des Urteils Vorsicht geboten. Werden auch bei der Eingabe von Abwandlungen eines unzul\u00e4ssigen Schl\u00fcsselwortes entsprechend gleiche Ergebnisse angezeigt, liegt eine Rechtsverletzung vor. Die geplante Werbung darf also auch unter kerngleichen Suchbegriffen nicht bei den Resultaten auftauchen. Die Verwendung von Variationen als Schl\u00fcsselw\u00f6rter empfiehlt sich daher nicht. Grunds\u00e4tzlich ist der Anspruch an die Sorgfalt zur Verhinderung von Unterlassungspflichten streng. Bu\u00dfgelder bei der Missachtung von Unterlassungspflichten werden recht schnell verh\u00e4ngt. Der Quelltext der Werbung sollte also entsprechend angepasst, beziehungsweise der f\u00fcr die Werbung verantwortliche Dienstleister umf\u00e4nglich informiert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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