{"id":40225,"date":"2018-07-20T06:51:11","date_gmt":"2018-07-20T05:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40225"},"modified":"2018-07-19T00:52:10","modified_gmt":"2018-07-18T23:52:10","slug":"erschoepfte-ware-testkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/erschoepfte-ware-testkauf\/","title":{"rendered":"Erfolgreiches Vorgehen gegen den Vertrieb \u201egef\u00e4lschter\u201c Produkte erfordert Testkauf"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40226\" aria-describedby=\"caption-attachment-40226\" style=\"width: 429px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40226 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_78425459_XS.jpg\" alt=\"ersch\u00f6pfte Ware Unterlassungstitel\" width=\"429\" height=\"279\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_78425459_XS.jpg 429w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_78425459_XS-90x59.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 429px) 100vw, 429px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40226\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 p365.de &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich ein erwirkter Unterlassungstitel hinsichtlich des Verkaufs &#8220;gef\u00e4lschter&#8221; Produkte nicht auf das Angebot von Originalware erstreckt, jedenfalls dann, wenn kein Testkauf gemacht wurde, der das Gegenteil belegt. Die Benutzung der Marke kann jedoch untersagt werden, wenn keine Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a> vorliegt.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Es ist nicht alles Gold, was gl\u00e4nzt <\/strong><\/h2>\n<p>Der Beklagte bot \u201egef\u00e4lschte\u201c Goldbarren an, die aus Wolfram bestanden und mit einem Gold\u00fcberzug versehen waren. Zudem verwendete er die von der Kl\u00e4gerin <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\/marke-anmelden\">angemeldete Marke<\/a>, was die Erwirkung eines Unterlassungstitels hinsichtlich des Anbietens dieser gef\u00e4lschten Ware zur Folge hatte.<\/p>\n<p>Im Nachgang bot der Beklagte bei den Verkaufs-Plattformen Ebay-Kleinanzeigen und Quoka erneut Ware unter Verwendung des Wort-\/Bildzeichens der Markeninhaberin an. Dieses Mal jedoch wurde Originalware aus dem Produktportfolio der Markeninhaberin angepriesen. Die Kl\u00e4gerin machte in der Folge einen Versto\u00df gegen den zuvor erwirkten Unterlassungstitel geltend und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\">beantragte die Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>Kein Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht (OLG Frankfurt a. M, Beschluss v. 30.5.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2033\/18\" title=\"OLG Frankfurt, 30.05.2018 - 6 W 33\/18: Unterlassungsvollstreckung: Reichweite eines gegen das A...\">6 W 33\/18<\/a>) entschied, dass der Beklagte nicht gegen die zuvor erlassene Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen habe. Zwar habe der Beklagte in seiner Werbung ein mit der Wort-\/Bildmarke der Antragstellerin identisches Zeichen f\u00fcr Waren benutzt, f\u00fcr welche die Marke Schutz genoss (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2<\/a> und 5 MarkenG). Der Kernbereich des Verbotstitels werde jedoch nicht tangiert, da die Ersch\u00f6pfungsvoraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 I MarkenG<\/a> als erf\u00fcllt anzusehen seien.<\/p>\n<h2><strong>Kein Verbot bei Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a><\/strong><\/h2>\n<p>Die Markeninhaberin k\u00f6nne sich au\u00dferdem nicht gegen den Verkauf der Waren gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG<\/a> wehren. Wenn der Markeninhaber selbst oder ein berechtigter Dritter ein mit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\">Marke<\/a> bezeichnetes Produkt im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat, scheidet die Erwirkung eines Vertriebsverbots durch den Markeninhaber regelm\u00e4\u00dfig aus. Seine Rechte gelten insofern als \u201eersch\u00f6pft\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a>.\u00a0Nach der Rechtsprechung muss sich in einem Markenrechtsprozess derjenige, der sich auf eine Ersch\u00f6pfung beruft, diese auch beweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00fchrte an, zum Zeitpunkt des Anbietens \u00fcber Originalware der Markeninhaberin verf\u00fcgt zu haben und bot sogar eine Pr\u00fcfung der Echtheit der Waren an. Die Markeninhaberin bestritt nicht, dass es sich um Originalware handelte, sondern f\u00fchrte Folgendes an:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSollte der Antragsgegner dem Gericht also ein Pr\u00fcfungszertifikat f\u00fcr einen Goldbarren vorlegen, so wird darauf zu achten sein, dass aus diesem Zertifikat ergibt, dass exakt der Goldbarren mit der Seriennummer gepr\u00fcft wurde und nicht irgendein echter Barren, den der Antragsgegner nur kurzfristig erwirbt, um der Bestrafung zu entkommen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht lie\u00df diese Argumentation nicht gelten. Der Beklagte habe in seinem Angebot keine Seriennummer angegeben und dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es ihm auch m\u00f6glich gewesen, ein Originalprodukt mit einer anderen Seriennummer zu liefern, ohne dass dies einen Versto\u00df gegen den Unterlassungstenor darstellen w\u00fcrde. Insofern sei davon auszugehen, dass der Beklagte zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Anbietens \u00fcber Originalware der Markeninhaberin verf\u00fcgt habe und eine Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG<\/a> anzunehmen sei.<\/p>\n<h2><strong>Ausweg \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 2 MarkenG<\/a> scheidet aus<\/strong><\/h2>\n<p>Das OLG stellte au\u00dferdem fest, dass ein Benutzungsverbot der streitgegenst\u00e4ndlichen Marke auch nicht \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 2 MarkenG<\/a> mit der von dem Beklagten angef\u00fchrten Begr\u00fcndung erfolgen kann, dass \u201ekein Zweifel\u201c hinsichtlich des Anbietens gef\u00e4lschter Goldbarren mit einer bestimmten Seriennummer bestehe. Dieses Argument sei nicht zu ber\u00fccksichtigen, da der Beklagte ausf\u00fchrte, (beliebige) Bilder aus dem Internet zur Bebilderung verwendet zu haben, auf welchen keine Seriennummer zu sehen war.<\/p>\n<p>Ob die M\u00f6glichkeit eines Verbots nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 2 MarkenG<\/a> durch die Beschreibung der Ware als \u201eungepr\u00fcft\/unecht\u201c und damit eine Zustandsverschlechterung einschl\u00e4gig ist, k\u00f6nne dahinstehen, da dieser Sachverhalt keine Option darstelle, welche im Beschluss hinsichtlich des Unterlassungstitels gedanklich mit gepr\u00fcft wurde. Ein Einbezug in den Tenor des Verbots scheide somit aus.<\/p>\n<h2><strong>Im Zweifel ist ein Testkauf sinnvoll<\/strong><\/h2>\n<p>Die Erwirkung eines Unterlassungstitels, um den Vertrieb gef\u00e4lschter Ware zu stoppen, kann seine Grenzen in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a> finden. Wird nach dem geahndeten Versto\u00df hinsichtlich des Anbietens gef\u00e4lschter Ware ein Originalprodukt unter Nennung der Marke angeboten, kann die Benutzung des Markenzeichens in diesem Fall nur verhindert werden, wenn keine Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a> vorliegt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tte sich die Markeninhaberin die Niederlage vor Gericht sparen k\u00f6nnen, wenn sie vor Klageerhebung einen Testkauf vorgenommen h\u00e4tte, um einen markenrechtlichen Versto\u00df verifizieren zu k\u00f6nnen. Dieser Testkauf h\u00e4tte entweder ergeben, dass der Beklagte dieses Mal tats\u00e4chlich Originalware angeboten hat und somit rechtlich auf der sicheren Seite war oder einen gerichtsfesten Beleg daf\u00fcr, dass es sich bei der Behauptung des Beklagten\u00a0\u00fcber Originalware der Markeninhaberin verf\u00fcgt zu haben, lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat.<\/p>\n<p>Weitere n\u00fctzliche Informationen zur Marke finden Sie hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">5 Dinge, die Sie zum Markenrecht beachten m\u00fcssen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich ein erwirkter Unterlassungstitel hinsichtlich des Verkaufs &#8220;gef\u00e4lschter&#8221; Produkte nicht auf das Angebot von Originalware erstreckt, jedenfalls dann, wenn kein Testkauf gemacht wurde, der das Gegenteil belegt. 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