{"id":4022,"date":"2011-04-07T08:30:14","date_gmt":"2011-04-07T06:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4022"},"modified":"2017-03-12T21:26:19","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:19","slug":"heute-vor-dem-lg-munchen-ii-jens-lehmann-vs-tim-wiese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/heute-vor-dem-lg-munchen-ii-jens-lehmann-vs-tim-wiese\/","title":{"rendered":"Jens Lehmann vs. Tim Wiese &#8211; Torh\u00fcter und ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Ein Frosch ohne Humor ist nur ein kleiner gr\u00fcner Haufen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/kermit.jpg\" alt=\"Ein Frosch ohne Humor ist nur ein kleiner gr\u00fcner Haufen\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Torwart darf grunds\u00e4tzlich immer ein bisschen verr\u00fcckter sein, als die \u00fcbrigen Feldspieler. Illustre Namen haben dies immer wieder bewiesen. Zu denken ist beispielsweise an Toni Schumacher, Uli Stein oder nat\u00fcrlich Oliver Kahn.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell fechten zwei dieser &#8220;verr\u00fcckten&#8221; Torh\u00fcter eine Fehde au\u00dferhalb des Fu\u00dfballplatzes aus. Es geht um eine \u00c4u\u00dferung von Tim Wiese, welche Herrn Lehmann nach dessen Vorbringen schwerwiegend in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts verletzt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Heute, am 7. April\u00a0sollte\u00a0der Rechtsstreit zwischen den beiden Torh\u00fctern vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts\u00a0M\u00fcnchen II verhandelt werden. Aufgrund einer anderweitigen Verpflichtung des Prozessbevollm\u00e4chtigten von Herrn Lehmann wurde dieser &#8220;Showdown unter Torh\u00fctern&#8221; nunmehr auf den 14. Juli verlegt.\u00a0\u00a0Seinen Ursprung hatte\u00a0der Streit auf dem Fussballplatz. Tim Wiese spielte f\u00fcr seinen Verein Werder Bremen am 14. September 2010 in der Champions-League gegen Tottenham Hotspurs. Nach dem Spiel kritisierte Herr Lehmann &#8211;\u00a0in seiner Rolle als &#8220;Experte&#8221; f\u00fcr den \u00fcbertragenden Fernsehsender Sky\u00a0&#8211; Tim Wiese in Bezug auf sein Verhalten bei einem Gegentor. Bereits zuvor hatte sich Herr Lehmann mehrmals kritisch \u00fcber die Leistungen von Tim Wiese ge\u00e4u\u00dfert, insbesondere hinsichtlich der Frage der Nominierung\u00a0als Nationaltorwart.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Tim Wiese konterte \u00fcber eine Boulevard-Zeitung. Er ist\u00a0bekannt f\u00fcr manch deftige Aussage, diesem Stil blieb er treu:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u00abDer Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann geh\u00f6rt auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen &#8211; am besten in die Geschlossene!\u00bb<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Wumms. Das hat gesessen. Davon muss man zumindest ausgehen, wenn man die Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass Herr Lehmann nun wegen einer schwerwiegenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung einen so genannten Geldentsch\u00e4digungsanspruch gerichtlich geltend macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei diesem\u00a0von den Medien irrt\u00fcmlich als &#8220;Schmerzensgeldanspruch&#8221; titulierten\u00a0Geldentsch\u00e4digungsanspruch handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch zum Ausgleich eines immateriellen Schadens bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen. Ein solcher immaterieller Schaden ist nach den Vorgaben in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden\">\u00a7 253 Abs. 1 BGB<\/a> grunds\u00e4tzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen zu ersetzen. Eine gesetzliche Bestimmung, welche einen immateriellen Schadensersatz bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen vorsieht, gibt es aber schlicht und einfach nicht, insbesondere nicht in der daf\u00fcr vorgesehenen Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden\">\u00a7 253 Abs. 2 BGB<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Um diese gesetzliche Regelungsl\u00fccke zu f\u00fcllen und die Interessen\u00a0der\u00a0Betroffenen von\u00a0tats\u00e4chlich schwerwiegenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen zu wahren, sprang eines Tages der Bundesgerichtshof in die Bresche und entschied in der bekannten Herrenreiter-Entscheidung, dass demjenigen, der infolge einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung einen immateriellen Schaden erleidet, ein Geldentsch\u00e4digungsanspruch zusteht (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201958,%20827\" title=\"BGH, 14.02.1958 - I ZR 151\/56: Herrenreiter - Schmerzensgeld f&uuml;r Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzun...\">NJW 1958, 827<\/a>). So war der Geldentsch\u00e4digungsanspruch geboren, welcher heute als eigenst\u00e4ndiger, vom Schmerzensgeldanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden\">\u00a7 253 Abs.2 BGB<\/a> losgel\u00f6ster und\u00a0auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> gest\u00fctzter Rechtsbehelf anerkannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Genau auf diesen Anspruch st\u00fctzt Herr Lehmann aktuell sein rechtliches Vorgehen gegen Tim Wiese .<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Essenz der Herrenreiter-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde sp\u00e4ter noch einmal durch das Bundesverfassungsgericht auf den Punkt gebracht. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es einen solchen Geldentsch\u00e4digungsanspruch wegen eines immateriellen Schadens geben m\u00fcsse, weil ansonsten &#8220;Verletzungen der W\u00fcrde und Ehre des Menschen h\u00e4ufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Pers\u00f6nlichkeit verk\u00fcmmern w\u00fcrde&#8221; (BVErfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202187\" title=\"BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127\/96: Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitssch&auml;den, hier: Ni...\">NJW 2000, 2187<\/a>, 2188).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es geht im vorliegenden Fall \u00fcbertragen\u00a0ausgedr\u00fcckt also um die W\u00fcrde und Ehre des Herrn Lehmann, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, damit der Rechtsschutz seiner Pers\u00f6nlichkeit nicht verk\u00fcmmert. Oder besser gesagt, um eine nachtr\u00e4gliche Genugtuung f\u00fcr die verletzte Ehre des Herrn Lehmann. Dem Geldentsch\u00e4digungsanspruch kommt n\u00e4mlich nach den Vorgaben der Rechtsprechung eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu, wobei anders als beim klassischen Schmerzensgeldanspruch die Genugtuungsfunktion \u00fcberwiegt (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%201148\" title=\"BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323\/95: Haftung f&uuml;r unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten\">NJW 1997, 1148<\/a>, 1150).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Kommen wir nun zum Knackpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn Lehmann und Tim Wiese. Ein Geldentsch\u00e4digungsanspruch ist n\u00e4mlich nicht in jedem Fall einer rechtswidrigen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Es muss sich vielmehr um eine schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung handeln, wie sie streitgegenst\u00e4ndlich zumindest von Herrn Lehmann auch empfunden wird. Eine solche schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung ist beispielsweise bei der Verletzung der Intimsph\u00e4re (z. B. durch die unberechtigte Verbreitung von Nacktfotos einer Person, OLG Oldenburg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201989,%20400\" title=\"OLG Oldenburg, 14.11.1988 - 13 U 72\/88: Schmerzensgeld; Oben-ohne-Foto; Ungenehmigte Ver&ouml;ffentl...\">NJW 1989, 400<\/a>) oder bei einer unzutreffenden Darstellung einer Person als Straft\u00e4ter (OLG Karlsruhe, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%20477\" title=\"OLG Karlsruhe, 25.11.1994 - 14 U 67\/94\">NJW-RR 1995, 477<\/a>f.) gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Teilweise gen\u00fcgt aber auch bereits eine Schm\u00e4hkritik, um einen Geldentsch\u00e4digungsanspruch zu begr\u00fcnden. Eine Schm\u00e4hkritik ist immer dann gegeben, wenn die Absicht zu verletzen und die W\u00fcrde des Betroffenen in ihrem Kern zu treffen offenkundig ist. Die Diffamierung der Person muss im Vordergrund stehen und st\u00e4rker sein, als die Absicht seine Meinung im Sachzusammenhang zu \u00e4u\u00dfern (vgl. BVerfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201993,%201462\" title=\"BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151\/93: Meinungsfreiheit und Schm&auml;hkritik bei Rezension des Romans v...\">NJW 1993, 1462<\/a>). Der Begriff der Schm\u00e4hkritik wurde ebenfalls vom BGH in seiner H\u00f6llenfeuer-Entscheidung geschaffen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201966,%201617\" title=\"BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261\/64: Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbeb...\">NJW 1966, 1617<\/a>, 1619). Schm\u00e4hkritik allein begr\u00fcndet aber noch keinen Geldentsch\u00e4digungsanspruch, Resultat der Schm\u00e4hkritik muss\u00a0wie festgestellt gerade eine schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht wird insofern entscheiden m\u00fcssen, ob es sich bei der Aussage von Tim Wise um eine Schm\u00e4hkritik in der Form handelt, dass sie einen Geldentsch\u00e4digungsanspruch von Herrn Lehmann begr\u00fcndet, weil sie diesen schwerwiegend in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise in einem Fall einer Schm\u00e4hkritik einen Geldentsch\u00e4digungsanspruch zugesprochen, in welchem die Aussage zu beurteilen war, eine Fernsehsprecherin sehe aus wie eine &#8220;ausgemolkene Ziege&#8221; und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern &#8220;die Milch sauer&#8221; (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201963,%20902\" title=\"BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55\/62: Fernsehansagerin - &quot;ausgemolkene Ziege&quot; - &sect;&sect; 823 Abs. 1, 847, 31...\">NJW 1963, 902<\/a>). Presserecht hat teilweise durchaus am\u00fcsante Nuancen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine ganz andere Frage ist dann die H\u00f6he des Geldentsch\u00e4digungsanspruchs. Herr Lehmann beziffert den von ihm vorgetragenen Anspruch in H\u00f6he von 20.000 \u20ac. Grunds\u00e4tzlich legt das Gericht die H\u00f6he der Geldentsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/287.html\" title=\"&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung\">\u00a7 287 Abs. 1 S. 1 ZPO<\/a> nach seiner freien \u00dcberzeugung fest. Dabei sind verschiedene Bemessungskriterien wie die Eingriffsintensit\u00e4t, der Grad des Verschuldens, das Pr\u00e4ventionsbed\u00fcrfnis oder der Verbreitungsgrad zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es gibt viele Gerichtsentscheidungen zur H\u00f6he der zu zahlenden Geldentsch\u00e4digungen, mit teilweise \u00fcberraschenden Ergebnissen. Dar\u00fcber werden wir gerne ein anderes Mal berichten.\u00a0Es bleibt spannend.\u00a0(ha)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Torwart darf grunds\u00e4tzlich immer ein bisschen verr\u00fcckter sein, als die \u00fcbrigen Feldspieler. Illustre Namen haben dies immer wieder bewiesen. Zu denken ist beispielsweise an Toni Schumacher, Uli Stein oder nat\u00fcrlich Oliver Kahn. Aktuell fechten zwei dieser &#8220;verr\u00fcckten&#8221; Torh\u00fcter eine Fehde au\u00dferhalb des Fu\u00dfballplatzes aus. 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