{"id":40178,"date":"2018-07-24T07:24:49","date_gmt":"2018-07-24T06:24:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40178"},"modified":"2018-08-22T01:54:51","modified_gmt":"2018-08-22T00:54:51","slug":"unzulaessige-werbung-ist-auch-bei-sachbezogener-e-mail-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unzulaessige-werbung-ist-auch-bei-sachbezogener-e-mail-moeglich\/","title":{"rendered":"Spam ist auch in ansonsten sachbezogener E-Mail m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40179\" aria-describedby=\"caption-attachment-40179\" style=\"width: 412px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40179 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_164072971_XS.jpg\" alt=\"E-Mail Werbung Sachbezug\" width=\"412\" height=\"291\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_164072971_XS.jpg 412w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_164072971_XS-90x64.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 412px) 100vw, 412px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40179\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Cloud7 &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Nicht nur der Postbriefkasten am Haus beinhaltet unliebsame Werbeprospekte. Auch das E-Mail-Postfach ist Sammelstelle f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/diese-email-wurde-per-hand-und-speziell-fuer-sie-geschrieben\">automatisch generierte Werbung per E-Mail<\/a>. Oft stellt sich dann die Frage nach der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Zul\u00e4ssigkeit<\/a> solcher E-Mails. Insbesondere, wenn der \u00fcberwiegende Inhalt der E-Mail einen Sachbezug aufweist, so wie in dem vorliegenden Fall.<\/i><\/p>\n<h2>Zwei E-Mails, zwei Mal Werbung<\/h2>\n<p>Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt und vertrat zuvor Mandanten in Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten. Aus diesem Grund waren seine Kontaktdaten, u.a. die gesch\u00e4ftliche E-Mail-Adresse, bei der Beklagten hinterlegt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst versandte die Beklagte eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/kundenzufriedenheitsnachfragen-per-e-mail-sind-unzulaessig\">Produktumfrage per E-Mail<\/a> an die bei ihr hinterlegte E-Mail-Adresse des Kl\u00e4gers, ohne dass dieser eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt hatte.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger die Beklagte wegen des Versands von E-Mail-Werbung abmahnte, best\u00e4tigte die Beklagte den Eingang der Abmahnung per E-Mail. In der Signaturzeile der E-Mail forderte die Beklagte erneut zur Teilnahme an Kunden-Zufriedenheitsumfragen auf und warb f\u00fcr aktuelle Handys, Tarife und pers\u00f6nliche Produktempfehlungen.<\/p>\n<p>Gegen die E-Mails erhob der Kl\u00e4ger Klage auf Unterlassung, an seine E-Mail-Adresse ungebetene Werbung, Markt- oder Meinungsforschung, einschlie\u00dflich Umfragen, zu senden oder senden zu lassen. Das AG Bonn gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt (AG Bonn, Urteil v. 09.05.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=111%20C%20136\/17\" title=\"AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136\/17: Kunden-Feedback-Befragungen sind ohne Zustimmung des Empf&auml;n...\">111 C 136\/17<\/a>).<\/p>\n<h2>Unterschied zwischen sachbezogener und Werbe-E-Mail<\/h2>\n<p>Die Kammer f\u00fchrt in ihrer Urteilsbegr\u00fcndung aus: Bei der E-Mail mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Produktumfrage handelt es sich um eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">Werbe-E-Mail<\/a>. Sie soll der (mittelbaren) Absatzf\u00f6rderung der Produkte der Beklagten dienen und Kunden an das Unternehmen binden. Eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/na-wie-war-ich-zulaessige-feedback-anfrage-oder-werbemuell\">Einwilligung in die Werbema\u00dfnahme<\/a> durch den Kl\u00e4ger liegt nicht vor, weil er bez\u00fcglich eines fr\u00fcheren Mandats um Korrespondenz \u00fcber ihn gebeten hatte.<\/p>\n<p>Bei der E-Mail zur Eingangsbest\u00e4tigung der Abmahnung handelt es sich ebenfalls um eine unberechtigte Werbema\u00dfnahme. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die E-Mail der Beklagten sich haupts\u00e4chlich auf die erfolgte Abmahnung durch den Kl\u00e4ger bezog. Die E-Mail selbst ist zwar keine Werbung. Allerdings stellen die Hinweise in der Signaturzeile Direktwerbung dar. Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch pers\u00f6nliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts wurde die E-Mail-Adresse des Kl\u00e4gers bei der letzten E-Mail von der Beklagten in zweifacher Hinsicht genutzt. Einmal f\u00fcr die zul\u00e4ssige Reaktion auf die Abmahnung und ein weiteres Mal f\u00fcr Zwecke der unzul\u00e4ssigen Werbung.<\/p>\n<h2><b>Auf einer Linie mit der Rechtsprechung<\/b><\/h2>\n<p>Bereits der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urteil v. 15.12.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20134\/15\" title=\"VI ZR 134\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 134\/15<\/a>), dass eine unzul\u00e4ssige Werbe-E-Mail vorliegt, wenn die E-Mail sowohl eine Eingangsbest\u00e4tigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zwar sei die Eingangsbest\u00e4tigung selbst keine Werbung. Dies habe aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine Direktwerbung darstellen k\u00f6nnte. F\u00fcr die Annahme, die Nutzung der E-Mail-Adresse sei durch die zul\u00e4ssige Best\u00e4tigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, sei indes kein Raum. Entscheidend sei, dass der Empf\u00e4nger diese Art der Werbung und damit ein gegenst\u00e4ndliches Eindringen in seine Privatsph\u00e4re ausdr\u00fccklich abgelehnt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.<\/p>\n<h2><b>Werbung kann sich nicht verstecken<\/b><\/h2>\n<p>Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung und verdeutlicht nochmals, dass Werbung in jeglicher Hinsicht unzul\u00e4ssig ist. Egal wie sie \u201everpackt\u201c ist. F\u00fcr Verbraucher ist das eine gute Nachricht, da sie sich weiterhin gegen unerw\u00fcnschte Werbung zur Wehr setzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Unternehmen sind dagegen weiter in ihrer Marketingt\u00e4tigkeit eingeschr\u00e4nkt und k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, dass die E-Mail selbst vorwiegend einen Sachbezug aufweist und lediglich auf die Kontaktaufnahme durch den Kunden antwortet. Es ist also weiterhin Kreativit\u00e4t gefragt, Kunden f\u00fcr das eigene Unternehmen zu gewinnen und zu binden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur der Postbriefkasten am Haus beinhaltet unliebsame Werbeprospekte. Auch das E-Mail-Postfach ist Sammelstelle f\u00fcr automatisch generierte Werbung per E-Mail. Oft stellt sich dann die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit solcher E-Mails. Insbesondere, wenn der \u00fcberwiegende Inhalt der E-Mail einen Sachbezug aufweist, so wie in dem vorliegenden Fall. 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