{"id":40101,"date":"2018-07-18T06:50:29","date_gmt":"2018-07-18T05:50:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40101"},"modified":"2018-07-16T22:31:34","modified_gmt":"2018-07-16T21:31:34","slug":"sekte-bezeichnung-meinungsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/sekte-bezeichnung-meinungsfreiheit\/","title":{"rendered":"Unternehmen darf \u00f6ffentlich als &#8220;Sekte&#8221; bezeichnet werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40102\" aria-describedby=\"caption-attachment-40102\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40102 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_188958887_XS.jpg\" alt=\"Sekte Meinungsfreiheit Bezeichnung\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_188958887_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_188958887_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40102\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Rainer Fuhrmann &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Unternehmen der Medienproduktion hat vor dem Frankfurter Landgericht Unterlassungsklage gegen einen ehemaligen Angestellten erhoben. Dieser hatte die Firma zuvor \u00f6ffentlich mit dem Begriff &#8220;Sekte&#8221; in Verbindung gebracht. Der Beklagte war bis zu seinem Austritt 2012 auch Mitglied einer Glaubensgruppe. <\/em><\/p>\n<p><em>In zahlreichen \u00f6ffentlichen Auftritten, Pressemitteilungen und Berichten auf seiner Facebook-Seite gab er an, dass es sich bei dieser Gruppe um eine &#8220;Sekte&#8221; handele. Eine Vielzahl der Glaubensmitglieder st\u00fcnden dabei hinter dem Medienunternehmen. Dar\u00fcber hinaus behauptete er, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen die Gr\u00fcnder der Firma.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Sektenlaune verflogen<\/h2>\n<p>Der ehemalige Mitarbeiter war bereits seit seiner Kindheit Mitglied der Glaubensgruppe gewesen. Nachdem er sowohl diese als auch das klagende Unternehmen verlassen hatte, gr\u00fcndete er seine eigene Medienproduktion. Wenig sp\u00e4ter bezeichnete er die religi\u00f6se Gruppe \u00f6ffentlich in verschiedenen Medien als &#8220;Sekte&#8221;. Ein Gro\u00dfteil der Mitglieder seien dabei Angestellte und Mitwirkende der Medienfirma, ferner ermittle die Staatsanwaltschaft gegen die Gr\u00fcnder des Unternehmens.<\/p>\n<p>Die Produktion sah sich in ihrer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement\">Reputation<\/a> gesch\u00e4digt, und zog in Frankfurt vor Gericht. Im Wege der Unterlassungsklage strebte diese an, den Mitarbeiter zur R\u00fccknahme der \u00c4u\u00dferungen sowie zum Verbot k\u00fcnftiger Beitr\u00e4ge verpflichten zu lassen. Das Landgericht wies die Klage jedoch erstinstanzlich ab (LG Frankfurt, Urteil v. 30.5.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20278\/16\" title=\"3 O 278\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 O 278\/16<\/a>), woraufhin die Firma vor dem OLG Frankfurt in Berufung ging.<\/p>\n<p>Die Richter gaben dieser allerdings nur teilweise statt (OLG Frankfurt, Urteil v. 28.6.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20U%20105\/17\" title=\"16 U 105\/17 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">16 U 105\/17<\/a>). Zun\u00e4chst wurde dem ehemaligen Mitarbeiter die Behauptung untersagt, die Gr\u00fcnder der Firma seien Objekt eines Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Hier handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da ein Verfahren lediglich gegen die Witwe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers lief. Diese hatte dar\u00fcber hinaus bei der Gr\u00fcndung des Unternehmens nicht mitgewirkt.<\/p>\n<h2>Bezeichnung als &#8220;Sekte&#8221; rufsch\u00e4digend?<\/h2>\n<p>Nach Ansicht des Senats sei der Beklagte allerdings auch weiterhin berechtigt, den Begriff &#8220;Sekte&#8221; im Zusammenhang mit seinem alten Arbeitnehmer zu gebrauchen. Die Aussage sei zwar zun\u00e4chst durchaus negativ konnotiert, und daher grunds\u00e4tzlich geeignet den sozialen Geltungsanspruch\u00a0des Wirtschaftsunternehmens (das Pendant zum <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> f\u00fcr juristische Personen) negativ zu beeinflussen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals religi\u00f6se Gruppen bezeichne, die in irgendeiner Form als gef\u00e4hrlich oder problematisch angesehen werden. Die Richter gingen sogar soweit, die \u00f6ffentlichen Aussagen als &#8220;Boykottaufruf&#8221; einzustufen, da sich ein Gro\u00dfteil der Beitr\u00e4ge und Kundgebungen gezielt an die Kundschaft der Medienproduktion gerichtet hatte.<\/p>\n<p>Gleichwohl sprach das OLG der Meinungsfreiheit des Beklagten im Lichte einer interessengerechten Abw\u00e4gung eine h\u00f6here Gewichtung zu. Der soziale und wirtschaftliche Geltungsanspruch musste dem Urteil der Richter nach hinter dem Grundrecht des Mitarbeiters zur\u00fcckweichen. Auch Boykottaufrufe k\u00f6nnten durchaus dem geistigen Meinungskampf dienen, so der Senat in seiner Begr\u00fcndung. Voraussetzung sei, dass der Aufrufende sich gegen\u00fcber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und \u00dcberzeugung beschr\u00e4nkt. Dies seien ad\u00e4quate Mittel, um die Meinungsbildung zu f\u00f6rdern. Eben dies sei im konkreten Fall geschehen, da der Beklagte prim\u00e4r die Kundschaft \u00fcber die strukturellen Umst\u00e4nde und ideologischen Wertvorstellungen habe aufkl\u00e4ren wollen. Eigene finanzielle Vorteile seien hier nicht angestrebt worden, so die Richter.<\/p>\n<h2>Zul\u00e4ssige \u00c4u\u00dferung oder nicht: Auf den Kontext kommt es an!<\/h2>\n<p>Der Gebrauch des Wortes &#8220;Sekte&#8221; ist zun\u00e4chst richtigerweise im allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis mit negativen Assoziationen verbunden. Oftmals werden hier zwielichtige Organisationen mit fragw\u00fcrdigen hierarchischen Strukturen vermutet. Trotzdem kommt der Meinungsfreiheit in einem Rechtsstaat eine immens hohe Bedeutung zu. Solange die \u00c4u\u00dferungen der geistigen Auseinandersetzung zum Zwecke der Meinungsbildung dienen, genie\u00dfen diese grundrechtlichen Schutz.<\/p>\n<p>Hauptziel des Beklagten war hier die Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Umst\u00e4nde des Unternehmens im Zusammenhang mit der Glaubensgruppe. Da hier weder die unsachliche Diffamierung noch die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile im Vordergrund standen, waren die Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters als legitim anzusehen. Der soziale Geltungsanspruch der Gegenseite als Wirtschaftsunternehmen muss daher hinter der Meinungsfreiheit zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung bedeutet jedoch keinen Freibrief f\u00fcr ver\u00e4rgerte Angestellte, ihren (ehemaligen) Arbeitgeber als Sekte zu bezeichnen. \u00a0Ob eine \u00c4u\u00dferung zul\u00e4ssig ist oder nicht, wird nicht nur anhand dieser selbst, sondern auch an den Kontext beurteilt, indem sie gefallen ist.<\/p>\n<p>im Mai 2017 musste zum Beispiel die AfD-Vorsitzende Alice Weidel die Bezeichnung als &#8220;Nazi-Schlampe&#8221; \u00a0hinnehmen. Dies allerdings nur,\u00a0\u00a0im Zusammenhang mit der Forderung der Spitzenpolitikerin nach der Abschaffung allzu h\u00f6flicher Umgangsformen als Steilvorlage f\u00fcr\u00a0deren umgehenden, \u00fcberspitzten Umsetzung in Gestalt einer \u00fcberzeichneten Schm\u00e4hung. Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/boehmermanns-erben-nazi-schlampe-zulaessige-satire-oder-verletzung-von-persoenlichkeitsrechten\">B\u00f6hmermanns Erben: \u201cNazi Schlampe\u201d \u2013 Zul\u00e4ssige Satire oder Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Kl\u00e4gerin verbleibt die M\u00f6glichkeit, vor dem Bundesgerichtshof in Revision zu gehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen der Medienproduktion hat vor dem Frankfurter Landgericht Unterlassungsklage gegen einen ehemaligen Angestellten erhoben. Dieser hatte die Firma zuvor \u00f6ffentlich mit dem Begriff &#8220;Sekte&#8221; in Verbindung gebracht. Der Beklagte war bis zu seinem Austritt 2012 auch Mitglied einer Glaubensgruppe. 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