{"id":40094,"date":"2018-07-19T07:08:16","date_gmt":"2018-07-19T06:08:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=40094"},"modified":"2019-04-02T02:17:14","modified_gmt":"2019-04-02T01:17:14","slug":"lg-berlin-vreni-frosts-instagram-posts-sind-schleichwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-berlin-vreni-frosts-instagram-posts-sind-schleichwerbung\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Vreni Frosts Verlinkungen auf Instagram sind Wettbewerbsversto\u00df"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_40096\" aria-describedby=\"caption-attachment-40096\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-40096 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_182164569_XS.jpg\" alt=\"Instagram-Verlinkungen Wettbewerbsversto\u00df\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_182164569_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_182164569_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-40096\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Andrey Kiselev &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Verlinkungen von Unternehmen auf Instagram-Posts k\u00f6nnen gesch\u00e4ftliche Handlungen sein und somit zu einer Wettbewerbsverletzung f\u00fchren. Dies sogar dann, wenn diese nicht unmittelbar\u00a0finanziell verg\u00fctet werden. Das hat das Landgericht Berlin jetzt in einem Urteil gegen Bloggerin und &#8220;Influencerin&#8221; Vreni Frost entschieden.<\/i><\/p>\n<h2>Verlinkung von Unternehmen auf Instagram-Posts<\/h2>\n<p>Vreni Frost ist eine Bloggerin und &#8220;Influencerin&#8221;, die unter anderem einen erfolgreichen Instagram-Account mit \u00fcber 50.000 Followern betreibt.<\/p>\n<p>Auf diesem ver\u00f6ffentlicht sie regelm\u00e4\u00dfig Bilder. Instagram erm\u00f6glicht es den Nutzern Verlinkungen zu anderen Nutzern an die geposteten Bilder anzuheften. Diese Verlinkungen werden durch ein einmaliges Tippen in der App oder ein einmaliges Klicken im Browser sichtbar. Vreni Frost verlinkte auf diese Art die Hersteller der einzelnen Kleidungsst\u00fccke ihrer Outfits.<\/p>\n<p>Nach eigenen Angaben dienten die Verlinkungen dem Zweck, den Fragen ihrer Follower, woher sie die Sachen habe, vorzugreifen. Nachweislich hatte sie keine Gegenleistung f\u00fcr die Verlinkungen erhalten. Gegen dieses Vorgehen beantragte ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs eine einstweilige Verf\u00fcgung, wegen einer Wettbewerbsverletzung, vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=52%20O%20101\/18\" title=\"LG Berlin, 24.05.2018 - 52 O 101\/18: Wettbewerbsversto&szlig;: Kennzeichnung von Posts eines Instagra...\">52 O 101\/18<\/a>).<\/p>\n<h2>Wettbewerbsverletzung setzt gesch\u00e4ftliche Handlung voraus<\/h2>\n<p>F\u00fcr eine Wettbewerbsverletzung nach dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a> muss eine gesch\u00e4ftliche Handlung vorliegen. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung wird in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> definiert als:<\/p>\n<blockquote><p>\u201ejedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf\u00fchrung eines Vertrages \u00fcber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt; als Waren gelten auch Grundst\u00fccke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei Werbung ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung grunds\u00e4tzlich immer dann anzunehmen, wenn der Werbende ein Entgelt, Rabatte, Zugaben oder anderweitige Vorteile von dem Beworbenen erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Diese gesch\u00e4ftliche Handlung stellt nur dann einen Wettbewerbsversto\u00df dar, wenn sie unlauter ist. Der hier einschl\u00e4gige Fall ist in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 6 UWG<\/a> geregelt. Demnach ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung unlauter, wenn der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Zudem muss diese Nichtkenntlichmachung geeignet sein einen Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Ausgenommen sind die F\u00e4lle, in denen der kommerzielle Zweck sich unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt und somit f\u00fcr den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.<\/p>\n<h2>Verlinkungen als gesch\u00e4ftliche Handlung<\/h2>\n<p>Die Instagram-Posts waren, nach der Ansicht der Richter gesch\u00e4ftliche Handlungen. Vreni Frost handle sowohl zur F\u00f6rderung ihres eigenen Unternehmens, als auch zur F\u00f6rderung von fremden Unternehmen.<\/p>\n<p>Ihr eigenes Unternehmen f\u00f6rdere sie, da sie sich durch ihre Instagram-Posts f\u00fcr Unternehmen als Werbepartnerin interessant mache. Sie verdiene ihr Geld durch ein authentisch erscheinendes Auftreten auf der Plattform und der gleichzeitigen Vermarktung von Produkten. Das Entgelt steige je h\u00f6her die Anzahl an aktiven Followern sei, daher sei die ansprechende und interessante Gestaltung ihres Profils ein wesentlicher Faktor der Vermarktung. Auf eine (teilweise) private Motivation k\u00f6nne Vreni Frost sich nicht berufen, da sich kommerzielle und private Interessen vermischen.<\/p>\n<h2>Unmittelbare Gegenleistung ist nicht erforderlich<\/h2>\n<p>Zudem w\u00fcrden fremde Unternehmen gef\u00f6rdert, da die verwendeten Verlinkungen zu den Instagram-Accounts der Unternehmen f\u00fchren. Die Verlinkung erm\u00f6gliche den Unternehmen die Pr\u00e4sentation ihrer Produkte und die Er\u00f6ffnung eines Verkaufsangebots. Das Angebot zum Verkauf erfolge dabei entweder direkt \u00fcber die Plattform, oder \u00fcber einen weiterverlinkten Internetauftritt. Eine Verlinkung auf den (gesamten) Shop sei auch nicht erforderlich, um die Herkunft der Kleidungsst\u00fccke auszuweisen. Des Weiteren sei bei dieser Art von Verlinkung keine irgendwie geartete Gegenleistung notwendig, um eine gesch\u00e4ftliche Handlung anzunehmen.<\/p>\n<p>Als weiteres Indiz f\u00fcr eine gesch\u00e4ftliche Handlung sahen die Richter an, dass Vreni Frost eine Projektmanagerin besch\u00e4ftige und ihre Gesch\u00e4ftsanschrift bei einer Werbeagentur betreibt. Zudem habe sie selbst in einem Interview gesagt, dass das einzige was nicht auf ihren Blogs zu sehen sei, private Bereiche seien, die sie nicht ins Internet tragen wolle.<\/p>\n<h2>Kennzeichnung als &#8220;Werbung&#8221; erforderlich<\/h2>\n<p>Nach Ansicht der Richter m\u00fcsse der Post \u00a0als Werbung gekennzeichnet werden. Bei Posts mit wie hier erfolgten Verlinkungen und einer derart weiten Reichweite sei eine Kennzeichnung auch bei Waren notwendig, die zwar kostenlos aber auch ohne Vorgaben erlangt wurden. Eine Kennzeichnung sei nicht entbehrlich, da der gewerbliche Zweck nicht ohne weiteres erkennbar sei. Der angesprochene Verkehrskreis, der nicht unbedingt erfahren im Social-Media-Bereich sein m\u00fcsse, werde eher mit Informationen zu Aufenthaltsort und Aussehen der Influencerin rechnen.<\/p>\n<p>Eine Eignung der Posts zur Beeinflussung der Verbraucher in ihren gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen sei ebenfalls gegeben. Ein Verbraucher folge eher den Links und kaufe Produkte, wenn er nicht von Anfang an wisse, dass es sich um Werbung handle.<\/p>\n<p>Im Ergebnis muss Vreni Frost es unterlassen, derartige Verlinkungen zu verwenden, ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen. Sollte sie gegen diese Unterlassungspflicht versto\u00dfen droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000\u20ac oder Ordnungshaft.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass &#8220;Influencer&#8221;-Marketing immer Risiken birgt. Dies gilt gerade f\u00fcr &#8220;Influencer&#8221; mit einer gro\u00dfen Reichweite, da diese besonders viel Aufmerksamkeit erlangen. Es gibt einige grunds\u00e4tzliche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/schleichwerbung-influencer\">Regeln, auf die &#8220;Influencer&#8221; zu achten haben<\/a>. Eine professionelle Beratung zur aktuellen Rechtslage ist immer ratsam. Im Zweifelsfall ist eine Kennzeichnung zu viel immer besser, als eine zu wenig \u2013 vielleicht nicht, was die Werbewirksamkeit angeht, aber jedenfalls in rechtlicher Hinsicht.<\/p>\n<h2>UPDATE:<\/h2>\n<p>In der Berufungsinstanz wurde die Entscheidung teilweise aufgehoben (KG Berlin, Urteil v. 8.1.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2083\/18\" title=\"5 U 83\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 83\/18<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/171227-LHR-Infografik.jpg\">Unsere &#8220;Influencer&#8221;-Checkliste finden Sie hier<\/a>.<\/p>\n<p><i>Anmerkung: Unsere Checkliste geht von einem &#8220;Hobby-Blogger&#8221; aus, der \u2013 anders als im vom Landgericht Berlin zu entscheidenen Fall \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich als &#8220;Influencer&#8221; bekannt ist und damit Geld verdient. In einem solchen Fall ist im\u00a0Zweifel alles Handeln als &#8220;gesch\u00e4ftlich&#8221; zu beurteilen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlinkungen von Unternehmen auf Instagram-Posts k\u00f6nnen gesch\u00e4ftliche Handlungen sein und somit zu einer Wettbewerbsverletzung f\u00fchren. Dies sogar dann, wenn diese nicht unmittelbar\u00a0finanziell verg\u00fctet werden. Das hat das Landgericht Berlin jetzt in einem Urteil gegen Bloggerin und &#8220;Influencerin&#8221; Vreni Frost entschieden. 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