{"id":39936,"date":"2018-07-04T07:24:16","date_gmt":"2018-07-04T06:24:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39936"},"modified":"2018-07-11T10:11:46","modified_gmt":"2018-07-11T09:11:46","slug":"spiegel-verdachtsberichterstattung-verfassungsbeschwerde-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/spiegel-verdachtsberichterstattung-verfassungsbeschwerde-2\/","title":{"rendered":"Der &#8220;Spiegel&#8221; klagt erfolgreich gegen Richtigstellung bei Verdachtsberichterstattung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39937\" aria-describedby=\"caption-attachment-39937\" style=\"width: 283px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39937 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_185252828_XS.jpg\" alt=\"Spiegel Verdachtsberichterstattung Verfassungsbeschwerde\" width=\"283\" height=\"424\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_185252828_XS.jpg 283w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_185252828_XS-60x90.jpg 60w\" sizes=\"(max-width: 283px) 100vw, 283px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39937\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 pogonici &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach wird das Nachrichtenmagazin &#8221; Spiegel&#8221; nicht dazu verpflichtet, eine vorformulierte Richtigstellung zu einer vorher erschienenen, rechtm\u00e4\u00dfigen Verdachtsberichterstattung zu ver\u00f6ffentlichen. Ein Nachtrag m\u00fcsse zwar grunds\u00e4tzlich auch in solchen F\u00e4llen erbracht werden, allerdings k\u00f6nne dieser auch in knapper Form erfolgen und m\u00fcsse nicht den Vorformulierungen der Gegenseite entsprechen.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Der &#8220;Spiegel&#8221; verd\u00e4chtigt Justiziar hinsichtlich Abh\u00f6rma\u00dfnahmen<\/h2>\n<p>Bereits 2008 ver\u00f6ffentlichte der &#8220;Spiegel&#8221; einen Artikel, der sich kritisch mit den Zust\u00e4nden bei der HSH Nordbank auseinandersetzte. In diesem Zusammenhang verd\u00e4chtigte die Redaktion den Chefjustiziar der Bank, an Abh\u00f6rvorg\u00e4ngen eines Vorstandsmitgliedes beteiligt gewesen zu sein. Dieses wurde letztendlich wegen der vermeintlichen Weitergabe vertraulicher Informationen an Journalisten entlassen.<\/p>\n<p>Zum Thema Verdachtsberichterstattung l\u00e4sst sich hier ein Ratgeber unserer Kanzlei finden:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger und Journalisten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Verfahren gegen den Justiziar wurde jedoch aufgrund mangelnder Beweise eingestellt. Dieser zog 2012 in Hamburg vor Gericht, um gegen die Verd\u00e4chtigungen des Magazins vorzugehen. Das Oberlandesgericht verurteilte daraufhin die Spiegel-Redakteure richtigzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer an den Abh\u00f6raktionen nicht beteiligt gewesen sei (OLG Hamburg, Urteil v. 28.1.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%2044\/12\" title=\"7 U 44\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">7 U 44\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch auf. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe stehe dem Justiziar kein Anspruch auf eine Richtigstellung zu. Er k\u00f6nne lediglich im Rahmen eines Nachtrages von der Redaktion die nachtr\u00e4gliche Mitteilung verlangen, dass der urspr\u00fcnglich ge\u00e4u\u00dferte Verdacht nicht aufrecht erhalten werde (BGH, Urteil v. 18.11.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2076\/14\" title=\"BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76\/14: Nachtrag zu einer urspr&uuml;nglich zul&auml;ssigen Verdachtsberichterstat...\">VI ZR 76\/14<\/a>). Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Verdachtsberichterstattung zur Zeit der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels rechtm\u00e4\u00dfig war. Der &#8220;Spiegel&#8221; habe m\u00f6gliche Verfehlungen von F\u00fchrungskr\u00e4ften im Bankensektor aufdecken wollen, was zur Zeit der Finanzkrise ein hohes \u00f6ffentliches Interesse bedient habe. Dar\u00fcber hinaus habe der Artikel &#8211; zumindest zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung &#8211; auf hinreichenden Beweistatsachen beruht, die f\u00fcr eine Beteiligung des Justiziars an den Abh\u00f6rvorg\u00e4ngen sprachen.<\/p>\n<p>Zu der Entscheidung des BGH berichteten wir bereits:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/berichtigung-von-verdachtsberichterstattung\">BGH zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung durch einen weiteren Artikel<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Bundesgerichtshof verwies die Klage an das Oberlandesgericht in Hamburg zur\u00fcck. Dieses verurteilte die Spiegel-Redaktion zur Ver\u00f6ffentlichung einer vom HSH-Justiziar vorformulierten Erkl\u00e4rung (OLG Hamburg, Urteil v. 10.2.105, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%2044\/12\" title=\"7 U 44\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">7 U 44\/12<\/a>). Verpflichtend sollte diese mit dem Satz\u00a0&#8220;Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht&#8221; enden, sowie mit der \u00dcberschrift &#8220;Nachtrag&#8221; anstelle von &#8220;Richtigstellung&#8221; betitelt werden. Gegen dieses Urteil erhob das Magazin vor dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde so wie eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge der der Redaktion. Der Senat wies diese jedoch zur\u00fcck, woraufhin der &#8220;Spiegel&#8221; Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einlegte.<\/p>\n<h2>Der &#8220;Spiegel&#8221; sieht sich in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt<\/h2>\n<p>Der &#8220;Spiegel&#8221; sah sich durch die Urteile der Hamburger Gerichte und des BGH in seinen Grundrechten auf Presse- und Meinungsfreiheit verletzt. Die Verdachtsberichterstattung sei legitim gewesen, eine Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung eines Nachtrages sei demnach rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht stimmte dieser Auffassung weitestgehend zu (BVerfG, Beschluss v. 2.5.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20666\/17\" title=\"1 BvR 666\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 666\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich trage die Verdachtsberichterstattung stets das Risiko mit sich, sich am Ende als falsch zu erweisen, so die Richter am Bundesverfassungsgericht. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, m\u00fcsse dem Betroffenen ein Recht zur nachtr\u00e4glichen Mitteilung \u00fcber den vorteilhaften Ausgang des Verfahrens zugestanden werden. Auf diese Weise werde ein Ausgleich zwischen der Pressefreiheit und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht sichergestellt.<\/p>\n<p>Eine klare Unterscheidung m\u00fcsse dabei zwischen einer Richtigstellung und einem Nachtrag gemacht werden. Im ersten Fall handele es sich um die korrekte Darstellung von auch zur Zeit der Ver\u00f6ffentlichung falschen, unbegr\u00fcndeten und damit nicht von der Pressefreiheit gedeckten Verd\u00e4chtigungen. Ein Nachtrag stelle lediglich heraus, dass sich die (zun\u00e4chst rechtm\u00e4\u00dfig) aufgestellten Verd\u00e4chtigungen im Nachhinein als unbest\u00e4tigt erwiesen haben. Zum Zeitpunkt ihrer Ver\u00f6ffentlichung lagen in diesem Fall jedoch hinreichende Beweise vor, die diese presserechtlich legitimierten.<\/p>\n<p>Presseorgane d\u00fcrften ferner keiner generellen Pflicht unterworfen werden, bei rechtm\u00e4\u00dfiger Verdachtsberichterstattung den weiteren Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu recherchieren und dar\u00fcber zu berichten.\u00a0Die Presseorgane d\u00fcrften die Berichterstattung dann als abgeschlossen betrachten.<\/p>\n<p>Der Schutzzweck der Pressefreiheit gebiete, dass ein Anspruch auf eine nachtr\u00e4gliche Mitteilung bei legitimer Verdachtsberichterstattung nur in Einzelf\u00e4llen zugelassen werde. Ein solcher liege aber vor, wenn das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt oder der Betroffenen freigesprochen wurde.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verlangte der Justiziar vom &#8220;Spiegel&#8221; aber eine solche &#8220;neue&#8221; Recherche und Mitteilung hinsichtlich einer legitimen Berichterstattung. Dies k\u00f6nne aber in solch einem Umfang nicht verlangt werden. Vielmehr reiche hier eine kurze Darstellung \u00fcber den Verlauf und die Einstellung des Verfahrens aus. Auch die geforderte \u00dcberschrift &#8220;Nachtrag&#8221; sie hier nicht erforderlich. Auf diese Weise werde ein interessengerechter Ausgleich zwischen der Pressefreiheit des Magazins und dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des HSH-Mannes geschaffen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Entscheidend f\u00fcr das Urteil des Bundesverfassungsgericht war hier die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verdachtsberichterstattung. Auch wenn sich diese sp\u00e4ter als unwahr erwiesen, lagen zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr diese vor. Dies rechtfertigt einen Anspruch des Betroffenen auf &#8220;lediglich&#8221; einen kurz gefassten Nachtrag. Auf diese Weise wird dessen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ausreichend Rechnung getragen. Auf der anderen Seite wird die Pressefreiheit gewahrt. Verpflichtete man Magazine wie den &#8220;Spiegel&#8221; zu einer umfassenden Richtigstellung, w\u00fcrde dies deren Glaubw\u00fcrdigkeit trotz urspr\u00fcnglich legitimer Berichterstattung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach wird das Nachrichtenmagazin &#8221; Spiegel&#8221; nicht dazu verpflichtet, eine vorformulierte Richtigstellung zu einer vorher erschienenen, rechtm\u00e4\u00dfigen Verdachtsberichterstattung zu ver\u00f6ffentlichen. Ein Nachtrag m\u00fcsse zwar grunds\u00e4tzlich auch in solchen F\u00e4llen erbracht werden, allerdings k\u00f6nne dieser auch in knapper Form erfolgen und m\u00fcsse nicht den Vorformulierungen der Gegenseite entsprechen.\u00a0 Der &#8220;Spiegel&#8221; verd\u00e4chtigt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":56,"featured_media":39937,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13,3382],"tags":[1083,1763,1884,2544],"class_list":["post-39936","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-kurioses-und-interessantes","tag-verdachtsberichterstattung","tag-bverfg","tag-spiegel","tag-verfassungsbeschwerde"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39936","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/56"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39936"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39936\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/39937"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39936"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39936"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39936"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}