{"id":39914,"date":"2018-07-10T06:50:54","date_gmt":"2018-07-10T05:50:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39914"},"modified":"2018-07-08T22:44:10","modified_gmt":"2018-07-08T21:44:10","slug":"handelsgericht-wien-puls4-gewinnt-prozess-gegen-youtube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/handelsgericht-wien-puls4-gewinnt-prozess-gegen-youtube\/","title":{"rendered":"Handelsgericht Wien: Puls4 gewinnt Prozess gegen YouTube"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38224\" aria-describedby=\"caption-attachment-38224\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38224 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_163313631_XS.jpg\" alt=\"Urheberrecht Host-Provider-Privileg Upload-Filter Haftung\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_163313631_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_163313631_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38224\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9chombosan &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das Handelsgericht Wien hat im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrecht<\/a> eine im Internet stark umstrittene Entscheidung getroffen. Dies wollen wir zum Anlass nehmen, die Host-Provider-Haftung etwas genauer zu untersuchen. Auf Grundlage der europ\u00e4ischen und deutschen Regelungen soll aufgezeigt werden, welche Bedeutung diese Entscheidung haben kann.<\/i><\/p>\n<h2>Fernsehsender vs. Internetplattform<\/h2>\n<p>Puls4 ist ein \u00f6sterreichischer Privatfernsehsender von ProSiebenSat1. Die Klage richtete sich gegen YouTube, auf dessen Plattform Nutzer Videos hochladen k\u00f6nnen. In einigen F\u00e4llen luden Nutzer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\/schutz-von-musik-und-filmen\">urheberrechtlich gesch\u00fctzte Inhalte<\/a> des Fernsehsenders hoch, wo diese von YouTube weiter vermarktet wurden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien liegt uns nicht im Volltext vor. Lediglich die <a href=\"https:\/\/www.ots.at\/presseaussendung\/OTS_20180606_OTS0177\/puls-4-gewinnt-prozess-gegen-youtube\">Pressemitteilung der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH<\/a> ist derzeit verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Der Pressemitteilung zufolge klagte Puls4 vor dem Handelsgericht Wien auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\/verfolgung-von-verletzung-geistigen-eigentums\">Unterlassung<\/a> und verlangte, dass YouTube verhindern m\u00fcsse, dass Dritte urheberrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform hochladen. YouTube dagegen berief sich auf das Host-Provider-Privileg des E-Commerce-Gesetzes \u00d6sterreichs (ECG).<\/p>\n<p>Offenbar stellte das Gericht in seiner Entscheidung fest, dass YouTube im konkreten Fall f\u00fcr die auf seiner Plattform begangenen unmittelbar\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/6-dinge-die-man-ueber-das-urheberrecht-wissen-muss\">Urheberrechtsverletzungen<\/a> haftet. Anscheinend verl\u00e4sst YouTube nach Ansicht des Gerichts die Rolle eines \u201eneutralen Vermittlers&#8221; aufgrund der erfolgten Verkn\u00fcpfungen, Sortierungen, Filterungen, Verlinkungen sowie dem Anbieten weiterer Services wie Erstellung von Inhaltsverzeichnissen oder Erstellung eines ma\u00dfgeschneiderten Surfvorschlags und kann sich deswegen nicht mehr auf das Host-Provider-Privileg berufen.<\/p>\n<p>Der Fernsehsender ist der Meinung, dass YouTube nun verpflichtet sei, in Zukunft bereits w\u00e4hrend des Uploads sicherzustellen, dass keine rechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden. Sollte dies tats\u00e4chlich der Fall sein, so hat das Handelsgericht Wien entgegen der derzeit geltenden europ\u00e4ischen Regelungen zur Haftung von Plattform-Betreibern entschieden.<\/p>\n<h2>Europ\u00e4ische und deutsche Rechtslage<\/h2>\n<p>Das Host-Provider-Privileg aus \u00a7 16 Abs. 1 ECG findet seine Grundlage in Art. 14 Abs. 1 der e-Commerce-Richtlinie 2000\/31\/EG. Im deutschen Recht findet sich die entsprechende Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/10.html\" title=\"&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen\">\u00a7 10 S. 1<\/a> Telemediengesetz (TMG). Demnach sind Diensteanbieter f\u00fcr fremde Informationen<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201edie sie f\u00fcr einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern<\/i><\/p>\n<p><i>1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzanspr\u00fcchen auch keine Tatsachen oder Umst\u00e4nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder<\/i><\/p>\n<p><i>2. sie unverz\u00fcglich t\u00e4tig geworden sind, um die Information zu entfernen oder de Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Dabei sind Diensteanbieter gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31\/EG bzw. \u00a7 7 Abs. 2 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen.<\/p>\n<h2>Die deutsche Rechtsprechung<\/h2>\n<p>In einem \u00e4hnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden setzte sich das Oberlandesgericht Hamburg in seiner lesenswerten Entscheidung (OLG Hamburg, Urteil v. 1.7.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2087\/12\" title=\"5 U 87\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 87\/12<\/a>) mit der in Frage stehenden Haftung von YouTube f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen umfassend auseinander. Die GEMA hatte vor dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/gema-youtube-%C2%BD-zu-0-vor-dem-landgericht-hamburg\">Landgericht Hamburg<\/a> gegen YouTube auf Unterlassung geklagt, streitgegenst\u00e4ndlichen Musikwerke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder zug\u00e4nglich machen zu lassen bzw. dies Dritten zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg stellte fest, dass es sich bei dem Betreiber von YouTube im Grundsatz um einen Host-Provider handelt. Dieser falle unter den Schutz des Art. 14 der Richtlinie 2000\/31\/EG bzw. \u00a7 10 TMG und sei grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, die von ihm gespeicherten<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/online-inhalte-loeschungspflicht-ist-nicht-gleich-ueberwachungspflicht\"> Informationen zu \u00fcberwachen<\/a> oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen, vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a>.<\/p>\n<h2>Der neutrale Vermittler und der St\u00f6rer<\/h2>\n<p>Der Diensteanbieter verl\u00e4sst nach Ansicht des OLG Hamburg erst dann seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, wenn er sich die von seinen Nutzern angebotenen bzw. eingestellten Werke zu eigen macht und urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke ver\u00f6ffentlicht. Es verneinte jedoch, dass YouTube sich die Werke allein durch das Anbringen seines Logos zu eigen mache. Eine Haftung als T\u00e4ter oder Teilnehmer scheidet deswegen aus. Dagegen spreche auch nicht, dass YouTube seinen Nutzern vielf\u00e4ltige allgemein unterst\u00fctzende Leistungen anbiete und dadurch die Rolle als Host-Provider verlasse. Denn der Nutzer stelle das jeweilige Werk in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnis von YouTube ein und erm\u00f6gliche damit Dritten den Abruf.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OLG Hamburg ist YouTube jedoch ab Kenntnis als St\u00f6rer f\u00fcr diejenigen Rechtsverletzungen (mit-)verantwortlich, die Nutzer \u00fcber die Internetplattform begangen haben. Dabei betont das Gericht, dass den Dienstanbietern im Sinne der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7\u00a7 8<\/a> bis <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/10.html\" title=\"&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen\">10 TMG<\/a> keine generelle Pr\u00fcfungspflicht obliegt. Es sei YouTube nicht zuzumuten, jedes Video vor der Ver\u00f6ffentlichung im Internet auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine Pflicht, eine Rechtsverletzung zu beseitigen und zu verhindern, trifft den Diensteanbieter erst dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Weitergehende Pr\u00fcfungspflichten bestehen nur, wenn das Gesch\u00e4ftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Ma\u00dfnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Hamburg ist vor dem Hintergrund der geltenden Vorschriften der e-Commerce-Richtlinie 2000\/31\/EG konsequent und richtig.<\/p>\n<h2>Und jetzt?<\/h2>\n<p>Sollte das Handelsgericht Wien tats\u00e4chlich eine Haftung YouTubes als (Mit-)T\u00e4ter und die Verpflichtung einer Pr\u00fcfung des Inhalts w\u00e4hrend des Uplaods bejaht haben, w\u00e4re diese Entscheidung vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen bzgl. der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/eu-reform-des-urheberrechts-das-ende-des-freien-internets\">EU-Urheberrechtsreform<\/a> nicht unumstritten.<\/p>\n<p>Anhand des Urteils des OLG Hamburg wird jedoch deutlich, welche Anforderungen derzeit an die Host-Provider und insbesondere an die Betreiber von Plattformen wie YouTube gestellt werden. Es kann von ihnen schon aufgrund der schieren Anzahl von Angeboten, die t\u00e4glich auf ihrer Plattform eingestellt werden, nicht zugemutet werden, jedes Angebot auf rechtsverletzende Inhalte zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat derzeit einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/bgh-youtube-urheberrecht\">\u00e4hnlich gelagerten Fall<\/a> wie den vorliegenden zu entscheiden. Eine endg\u00fcltige Entscheidung in der deutschen Rechtsprechung bzgl. einer Haftung YouTubes als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/bgh-haftung-youtube\">St\u00f6rer oder sogar als (Mit-)T\u00e4ter<\/a> ist daher noch zu erwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Handelsgericht Wien hat im Urheberrecht eine im Internet stark umstrittene Entscheidung getroffen. Dies wollen wir zum Anlass nehmen, die Host-Provider-Haftung etwas genauer zu untersuchen. 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